Die Revision ist teilweise berechtigt.
Nicht berechtigt ist allerdings der Vorwurf, das Urteil des Berufungsgerichtes sei nichtig, weil an der Erlassung der angefochtenen Entscheidung jener Richter teilgenommen habe, der das Anerkenntnisurteil vom 5. Dezember 1984 erlassen habe. Gemäß § 20 Z 5 JN sind Richter von der Ausübung des Richteramtes in bürgerlichen Rechtssachen nur ausgeschlossen in Sachen, in welchen sie bei einem untergeordneten Gericht an der Erlassung des angefochtenen Urteils oder Beschlusses teilgenommen haben. Ausgeschlossen ist daher in einer höheren Instanz nur der am Zustandekommen der angefochtenen Entscheidung beteiligt gewesene Richter, nicht hingegen ein Richter, der an einer in derselben Rechtssache ergangenen anderen Entscheidung mitwirkte (7 Ob 28/73) oder ein Richter, der in erster Instanz in einer Rechtssache entschieden hat, die mit der nun zu entscheidenden in Zusammenhang steht (JBl 1950, 293).Nicht berechtigt ist allerdings der Vorwurf, das Urteil des Berufungsgerichtes sei nichtig, weil an der Erlassung der angefochtenen Entscheidung jener Richter teilgenommen habe, der das Anerkenntnisurteil vom 5. Dezember 1984 erlassen habe. Gemäß Paragraph 20, Ziffer 5, JN sind Richter von der Ausübung des Richteramtes in bürgerlichen Rechtssachen nur ausgeschlossen in Sachen, in welchen sie bei einem untergeordneten Gericht an der Erlassung des angefochtenen Urteils oder Beschlusses teilgenommen haben. Ausgeschlossen ist daher in einer höheren Instanz nur der am Zustandekommen der angefochtenen Entscheidung beteiligt gewesene Richter, nicht hingegen ein Richter, der an einer in derselben Rechtssache ergangenen anderen Entscheidung mitwirkte (7 Ob 28/73) oder ein Richter, der in erster Instanz in einer Rechtssache entschieden hat, die mit der nun zu entscheidenden in Zusammenhang steht (JBl 1950, 293).
Die geltend gemachte Nichtigkeit ist daher nicht gegeben.
Verfehlt ist es auch, wenn die beklagte Partei ungeachtet des
Anerkenntnisurteils vom 5. Dezember 1984, mit dem festgestellt
wurde, daß sie der klagenden Partei für den Transport einer
Abkantpresse am 14. Dezember 1981 auf Grund und im Rahmen des
abgeschlossenen Versicherungsvertrages Versicherungsschutz zu
gewähren hat, neuerlich einwendet, das Verhalten der Arbeiter der
klagenden Partei, das zur Beschädigung der Maschine geführt habe,
sei grob fahrlässig gewesen (sodaß die beklagte Partei gemäß § 10
der AÖB 1965 von der Verpflichtung zur Leistung frei sei), die
Schäden seien durch mangelhafte und unsachgemäße Verladeweise
verursacht worden (sodaß ein Ausschluß nach Z 4 der Bruchklausel für
Maschinen, Apparate und Fahrzeuge gegeben sei), eine besondere
Vereinbarung, wonach die beklagte Partei Versicherungsschutz für die
gegenständliche außergewöhnliche Verlademanipulation - deren
Besonderheiten die klagende Partei der beklagten Partei verschwiegen
habe - zu gewähren habe, sei nicht getroffen worden, und es sei der
geltend gemachte Anspruch gemäß § 12 VersVG verjährt (die
Deckungsklage sei erst am 3. Jänner 1984 eingebracht worden). Mit
der rechtskräftigen Entscheidung wird das festgestellte Recht oder
Rechtsverhältnis für alle zukünftigen Leistungsklagen bindend gelöst
(Fasching, Lehrbuch, Rz 1072 und 1501; Fasching, Komm. III 51 f,
694 f und 705 f; 6 Ob 580/78, DRdA 1986, 335 ua). Der beklagten
Partei ist im vorliegenden Leistungsstreit zwar nicht verwehrt,
geltend zu machen, es liege ein Anspruch vor, der aus dem
bestehenden Versicherungsvertrag nicht abgeleitet werden könne (weil
er nicht von ihrem "Rahmen" umfaßt werde), und sie kann
selbstverständlich auch die Höhe des Klagebegehrens bestreiten. Sie
vermag dagegen jene Umstände nicht mehr gegen den Deckungsanspruch
einzuwenden, die in jenem Verfahren zu klären waren, in dem darüber
zu entscheiden war, ob ein Deckungsanspruch der klagenden Partei
überhaupt gegeben ist oder zufolge groben Verschuldens des
Versicherungsnehmers, Verjährung oder aus anderen Gründen nicht
(mehr) besteht. Zwar hält die materielle Rechtskraft gegenüber
nachträglichen Tatbestandsänderungen nicht stand (SZ 48/113 ua). Daß
sich aber die Individualisierungsmomente des Rechtsschutzanspruches
der klagenden Partei nach Schluß der mündlichen Verhandlung, auf
Grund deren das Feststellungsurteil ergangen ist, geändert hätten,
hat die beklagte Partei nicht behauptet und kann nach der Art der
behandelten Einwendungen nicht angenommen werden. Die Ansicht der
beklagten Partei, es stünden ihr, da sie im Verfahren 24 Cg 8/84 des
Handelsgerichtes Wien nur anerkannt habe, der klagenden Partei "auf
Grund und im Rahmen des Versicherungsvertrages" Versicherungsschutz
zu gewähren, weiterhin alle Einwendungen aus dem
Versicherungsvertrag offen, weil "im Rahmen des
Versicherungsvertrages" bei richtiger rechtlicher Beurteilung
implicite auch "im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen"
bedeute, liefe darauf hinaus, daß mit dem Anerkenntnisurteil vom
5. Dezember 1984 nur das Bestehen eines Vertrages festgestellt
wurde. Hiezu aber hätte es des Verfahrens nicht bedurft, weil der
aufrechte Bestand dieses Vertrages niemals streitig war.
Festgestellt wurde vielmehr die Deckungspflicht der beklagten Partei auf Grund des bestehenden Vertrages für den konkreten Versicherungsfall. Es wurde bereits dargelegt, daß die in dem Feststellungsurteil enthaltenen Worte "im Rahmen", die im wesentlichen nur als Synonym für die Worte "auf Grund" verstanden werden können und diese offenbar betonen sollen, auf den Umfang der aus dem Vertrag ableitbaren Ansprüche hinweisen.
Daß es sich bei den geltend gemachten Reparaturkosten um einen derartigen Anspruch handelt, ist nicht strittig. Mit Recht aber wehrt sich die beklagte Partei dagegen, daß sie auch Mietkosten für eine Ersatzmaschine zu ersetzen habe.
Die Vorinstanzen haben eine Verpflichtung der beklagten Partei, der klagenden Partei die geltend gemachten Mietkosten zu ersetzen, teils ausdrücklich, teils inhaltlich auf Grund von Ausführungen des Revisionsgerichtes in der im Verfahren 28 Cg 4/84 des Handelsgerichtes Wien ergangenen Entscheidung 7 Ob 45/85 angenommen. Die klagende Partei hat in jenem Verfahren die Deckung des von der S*** Gesellschaft mbH gegen sie geltend gemachten Anspruches auf Ersatz von Mietkosten für eine Ersatzmaschine von ihrem Haftpflichtversicherer begehrt. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos, weil Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers gemäß Art. 7 Z 9.2. der AHVB 1978 - wonach sich die Versicherung nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an beweglichen Sachen erstrecke, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen - gegeben sei. Mietkosten für eine Ersatzmaschine beruhten stets kausal auf der Beschädigung der Sache selbst. Dazu komme, daß schon nach der grundsätzlichen Bestimmung des Art. 1 Z 2.1.1. der AHVB 1978 der Versicherungsschutz nur für Schadenersatzverpflichtungen wegen (eines Personenschadens,) eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten (Personen- oder) Sachschaden zurückzuführen sei, gewährt werde, sodaß auch die nach Art. 7 Z 9.2. der AHVB ausgeschlossenen "Schäden" neben den unmittelbaren Sachschäden nur jene Vermögensschäden betreffen könnten, die auf einen versicherten Sachschaden zurückzuführen seien.Die Vorinstanzen haben eine Verpflichtung der beklagten Partei, der klagenden Partei die geltend gemachten Mietkosten zu ersetzen, teils ausdrücklich, teils inhaltlich auf Grund von Ausführungen des Revisionsgerichtes in der im Verfahren 28 Cg 4/84 des Handelsgerichtes Wien ergangenen Entscheidung 7 Ob 45/85 angenommen. Die klagende Partei hat in jenem Verfahren die Deckung des von der S*** Gesellschaft mbH gegen sie geltend gemachten Anspruches auf Ersatz von Mietkosten für eine Ersatzmaschine von ihrem Haftpflichtversicherer begehrt. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos, weil Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers gemäß Artikel 7, Ziffer 9 Punkt 2, der AHVB 1978 - wonach sich die Versicherung nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an beweglichen Sachen erstrecke, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen - gegeben sei. Mietkosten für eine Ersatzmaschine beruhten stets kausal auf der Beschädigung der Sache selbst. Dazu komme, daß schon nach der grundsätzlichen Bestimmung des Artikel eins, Ziffer 2 Punkt eins Punkt eins, der AHVB 1978 der Versicherungsschutz nur für Schadenersatzverpflichtungen wegen (eines Personenschadens,) eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten (Personen- oder) Sachschaden zurückzuführen sei, gewährt werde, sodaß auch die nach Artikel 7, Ziffer 9 Punkt 2, der AHVB ausgeschlossenen "Schäden" neben den unmittelbaren Sachschäden nur jene Vermögensschäden betreffen könnten, die auf einen versicherten Sachschaden zurückzuführen seien.
Der Umstand, daß Mietkosten für eine Ersatzmaschine kausal auf der Beschädigung der Sache selbst beruhen, reicht aber nicht hin, um eine Ersatzpflicht der beklagten Partei für diese Kosten anzunehmen, wiewohl sie die Reparaturkosten der beschädigten Sache zu leisten hat. Ganz abgesehen davon, daß in den AÖB 1965 eine dem Art. 1 Z 2.1.1. der AHVB 1978 analoge Bestimmung fehlt, sind nach den AÖB 1965 nur Schäden an versichertem Gut als unmittelbare Folge einer versicherten Gefahr zu ersetzen. Die Kosten für die Miete einer Ersatzmaschine gehören zwar als Vermögensschäden zu den - mittelbaren - Folgeschäden, sind jedoch nicht mehr unmittelbare Folge einer versicherten Gefahr. Unmittelbare Folge einer Beschädigung sind allein die Reparaturkosten. Es wird dementsprechend in § 7 Abs 3 der AÖB 1965 bestimmt, daß "die Ersatzleistung ..... bei Ausbesserung einer beschädigten Sache oder deren Wiederherstellung in den früheren Zustand durch Ersatz der Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Schadenfalls ....."Der Umstand, daß Mietkosten für eine Ersatzmaschine kausal auf der Beschädigung der Sache selbst beruhen, reicht aber nicht hin, um eine Ersatzpflicht der beklagten Partei für diese Kosten anzunehmen, wiewohl sie die Reparaturkosten der beschädigten Sache zu leisten hat. Ganz abgesehen davon, daß in den AÖB 1965 eine dem Artikel eins, Ziffer 2 Punkt eins Punkt eins, der AHVB 1978 analoge Bestimmung fehlt, sind nach den AÖB 1965 nur Schäden an versichertem Gut als unmittelbare Folge einer versicherten Gefahr zu ersetzen. Die Kosten für die Miete einer Ersatzmaschine gehören zwar als Vermögensschäden zu den - mittelbaren - Folgeschäden, sind jedoch nicht mehr unmittelbare Folge einer versicherten Gefahr. Unmittelbare Folge einer Beschädigung sind allein die Reparaturkosten. Es wird dementsprechend in Paragraph 7, Absatz 3, der AÖB 1965 bestimmt, daß "die Ersatzleistung ..... bei Ausbesserung einer beschädigten Sache oder deren Wiederherstellung in den früheren Zustand durch Ersatz der Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Schadenfalls ....."
erfolgt und im zweiten Teil des § 1 Abs 2 lit c der Versicherungsbedingungen ausdrücklich hervorgehoben, daß "Kosten oder sonstige Aufwendungen, welche nicht direkt der Wiederherstellung oder Rettung des versicherten Gutes dienen, ..... von der Vergütung ausgeschlossen" sind.erfolgt und im zweiten Teil des Paragraph eins, Absatz 2, Litera c, der Versicherungsbedingungen ausdrücklich hervorgehoben, daß "Kosten oder sonstige Aufwendungen, welche nicht direkt der Wiederherstellung oder Rettung des versicherten Gutes dienen, ..... von der Vergütung ausgeschlossen" sind.
Das auf Ersatz von Mietkosten gerichtete Begehren ist daher nicht berechtigt.
Nicht gerechtfertigt ist auch das Begehren der klagenden Partei auf Ersatz der Kosten des Verfahrens 30 Cg 797/86 (30 Cg 138/83) des Handelsgerichtes Wien. Dies ergibt sich, soweit Gegenstand jenes Verfahrens der Ersatz von Mietkosten war, bereits daraus, daß das diese Kosten betreffende Rückersatzbegehren im gegenständlichen Rechtsstreit erfolglos gelieben ist.
Das Begehren auf Ersatz der Prozeßkosten ist aber auch hinsichtlich der Reparaturkosten nicht berechtigt. Die Transportversicherung ist, wie sich aus § 1 der AÖB 1965 ergibt, nicht eine Haftpflichtversicherung, sondern eine Sachversicherung, so daß § 150 VersVG nicht anzuwenden ist. Nach § 1 Abs 2 der AÖB 1965 ersetzt der Versicherer im Rahmen der Versicherungsbedingungen Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter ..... und Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei Eintritt des Versicherungsfalles, nicht jedoch sonstige Aufwendungen und Kosten. Der Ersatz von Prozeßkosten erscheint deshalb schon nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen ausgeschlossen. Daß die beklagte Partei der klagenden Partei die begehrten Prozeßkosten nicht zu ersetzen hat, ergibt sich aber auch aus der Erwägung, daß das Ergebnis des Verfahrens 30 Cg 797/86 des Handelsgerichtes Wien für den vorliegenden Rechtsstreit auch soweit es den Ersatz von Reparaturkosten betrifft nicht präjudiziell war. Wesentlich für die Entscheidung des dem gegenständlichen Verfahren vorangegangenen Schadenersatzprozeß war es, ob die hier klagende Partei ein Verschulden an dem Schaden trifft, den die S*** Gesellschaft mbH erlitten hat. Die Frage des Verschuldens aber ist für die Ersatzpflicht des beklagten Versicherungsunternehmens unerheblich, solange der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wird (§ 10 der AÖB 1965). Die Ersatzpflicht der beklagten Partei setzt Verschulden keineswegs voraus; sie hätte auch ohne Verschulden der klagenden Partei bestanden. Zur Frage aber, ob der klagenden Partei grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, bedurfte es nicht des Rechtsstreites 30 Cg 797/86 des Handelsgerichtes Wien; hierüber wurde im Deckungsverfahren (24 Cg 8/84 des Handelsgerichtes Wien) abgesprochen, in dem die beklagte Partei ein Anerkenntnis abgegeben hat.Das Begehren auf Ersatz der Prozeßkosten ist aber auch hinsichtlich der Reparaturkosten nicht berechtigt. Die Transportversicherung ist, wie sich aus Paragraph eins, der AÖB 1965 ergibt, nicht eine Haftpflichtversicherung, sondern eine Sachversicherung, so daß Paragraph 150, VersVG nicht anzuwenden ist. Nach Paragraph eins, Absatz 2, der AÖB 1965 ersetzt der Versicherer im Rahmen der Versicherungsbedingungen Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter ..... und Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei Eintritt des Versicherungsfalles, nicht jedoch sonstige Aufwendungen und Kosten. Der Ersatz von Prozeßkosten erscheint deshalb schon nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen ausgeschlossen. Daß die beklagte Partei der klagenden Partei die begehrten Prozeßkosten nicht zu ersetzen hat, ergibt sich aber auch aus der Erwägung, daß das Ergebnis des Verfahrens 30 Cg 797/86 des Handelsgerichtes Wien für den vorliegenden Rechtsstreit auch soweit es den Ersatz von Reparaturkosten betrifft nicht präjudiziell war. Wesentlich für die Entscheidung des dem gegenständlichen Verfahren vorangegangenen Schadenersatzprozeß war es, ob die hier klagende Partei ein Verschulden an dem Schaden trifft, den die S*** Gesellschaft mbH erlitten hat. Die Frage des Verschuldens aber ist für die Ersatzpflicht des beklagten Versicherungsunternehmens unerheblich, solange der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wird (Paragraph 10, der AÖB 1965). Die Ersatzpflicht der beklagten Partei setzt Verschulden keineswegs voraus; sie hätte auch ohne Verschulden der klagenden Partei bestanden. Zur Frage aber, ob der klagenden Partei grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, bedurfte es nicht des Rechtsstreites 30 Cg 797/86 des Handelsgerichtes Wien; hierüber wurde im Deckungsverfahren (24 Cg 8/84 des Handelsgerichtes Wien) abgesprochen, in dem die beklagte Partei ein Anerkenntnis abgegeben hat.
Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen von Bruck-Möller-Sieg, VersVG8 II Anm. 119 zu § 49, zu der der vorliegenden Transportversicherung vergleichbaren Kundenversicherung. Die Kundenversicherung wird aaO in ihren Auswirkungen mit einer Haftpflichtversicherung zwar verglichen ("Quasihaftpflichtversicherung"), weil der Versicherer, wiewohl Sachversicherer, den Unternehmer freihalten muß, wenn der Kunde den Unternehmer (mit Recht) in Anspruch nimmt. Hervorgehoben wird jedoch, daß der Kundenversicherer dennoch immer nur den Sachwert zu ersetzen, aber keine Rechtsschutzleistungen zu erbringen hat. Es war deshalb das angefochtene Urteil spruchgemäß abzuändern. Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, daß die klagende Partei mit ihrem ursprünglichen Begehren von S 95.181,32 s.A. zur Gänze durchgedrungen ist, nach der Klageausdehnung in der Tagsatzung vom 19. März 1987 (auf S 268.695,42 s.A.) jedoch nur mehr mit einem Drittel, nach jener in der Tagsatzung vom 30. September 1987 (auf S 385.784,81 s.A.) nur mit einem Viertel erfolgreich war, so daß sie der beklagten Partei im zweiten Verfahrensabschnitt ein Drittel, im dritten Verfahrensabschnitt die Hälfte der Prozeßkosten zu ersetzen hat (§§ 41, 50 ZPO).Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen von Bruck-Möller-Sieg, VersVG8 römisch zwei Anmerkung 119 zu Paragraph 49,, zu der der vorliegenden Transportversicherung vergleichbaren Kundenversicherung. Die Kundenversicherung wird aaO in ihren Auswirkungen mit einer Haftpflichtversicherung zwar verglichen ("Quasihaftpflichtversicherung"), weil der Versicherer, wiewohl Sachversicherer, den Unternehmer freihalten muß, wenn der Kunde den Unternehmer (mit Recht) in Anspruch nimmt. Hervorgehoben wird jedoch, daß der Kundenversicherer dennoch immer nur den Sachwert zu ersetzen, aber keine Rechtsschutzleistungen zu erbringen hat. Es war deshalb das angefochtene Urteil spruchgemäß abzuändern. Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, daß die klagende Partei mit ihrem ursprünglichen Begehren von S 95.181,32 s.A. zur Gänze durchgedrungen ist, nach der Klageausdehnung in der Tagsatzung vom 19. März 1987 (auf S 268.695,42 s.A.) jedoch nur mehr mit einem Drittel, nach jener in der Tagsatzung vom 30. September 1987 (auf S 385.784,81 s.A.) nur mit einem Viertel erfolgreich war, so daß sie der beklagten Partei im zweiten Verfahrensabschnitt ein Drittel, im dritten Verfahrensabschnitt die Hälfte der Prozeßkosten zu ersetzen hat (Paragraphen 41, 50, ZPO).