Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist seit dem Jahre 1970 oder 1971 Eigentümerin einer ihr im Erbwege zugefallenen Liegenschaft mit einem Baugrund. Der Ehemann der Beklagten ist seit dem im Jahre 1970 oder 1971 erfolgten gesellschaftsrechtlichen Zusammenschluß einer der beiden persönlich haftenden Gesellschafter der zum Betrieb einer Bauunternehmung gegründeten Familienkommanditgesellschaft. (Weitere Gründungsgesellschafter waren der Vater und die drei Brüder des Ehemannes der Beklagten. Der Vater der vier Brüder starb im Jahre 1979, nachher wurde die Gesellschaft von den vier Brüdern fortgesetzt.)
Nach dem Erwerb der Baugrundliegenschaft besprach die Beklagte mit ihrem Ehemann das Vorhaben, auf ihrem Grund ein Einfamilienhaus zu errichten. Zur Finanzierung des nach einer Planung des Ehemannes der Beklagten auszuführenden Baues kamen die Ehegatten überein, daß der Ehemann der Beklagten in deren Namen die ihm erforderlich erscheinenden Bestellungen von Baustoffen und Aufträge zu Bauleistungen an die Kommanditgesellschaft erteile, die mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter damit einverstanden war, daß die Beklagte das Entgelt für die Lieferungen und Leistungen zum Hausbau nur nach Maßgabe ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu bezahlen habe.
Im Sinne dieser Absprache erbrachte die Kommanditgesellschaft in Erfüllung von Bestellungen und Aufträgen, die der Ehemann der Beklagten in deren Namen erteilt hatte, Leistungen zu der im Jahre 1974 begonnenen Bauführung. Lieferscheine unterfertigte meist der Ehemann der Beklagten. Mit dem Wert der Leistungen an Materialien und Arbeit belastete die Kommanditgesellschaft die Beklagte auf einem (firmenintern geführten) Kundenkonto. Die Beklagte bezahlte auch die von der Kommanditgesellschaft bis Mitte August 1976 erbrachten Leistungen.
Auch nach diesem Zeitpunkt lieferte die Kommanditgesellschaft Baustoffe und erbrachte Arbeitsleistungen in Erfüllung von Bestellungen und Aufträgen, die der Ehemann der Beklagten in deren Namen erteilt hatte. Für solche in der Zeit zwischen 14.August 1976 und 15.November 1979 erbrachte Leistungen legte die Kommanditgesellschaft der Beklagten eine mit 5.Dezember 1980 datierte Rechnung über einen Gesamtbetrag von 236.485,53 S, für gleichartige Leistungen in der Zeit zwischen 20.März 1981 und 10. März 1982 eine mit 31.März 1982 datierte Rechnung über den Gesamtbetrag von 122.199,03 S. Der Ehegatte der Beklagten, über dessen Weisung die Rechnungen ausgestellt worden waren, übergab diese jeweils unmittelbar nach ihrer Ausstellung der Beklagten. Diese legte die Rechnungen, deren Beträge sie im Rahmen der ihr eingeräumten Möglichkeiten, sei es aus Eigenmitteln, sei es aus aufgenommenen Darlehen zu bezahlen beabsichtigte, ohne nochmals mit ihrem Ehegatten über Art und Zeit dieser Zahlung zu sprechen, ab. Auf Anraten seines und der Gesellschaft Steuerberaters entschloß sich der Ehemann der Beklagten dazu, die Verbindlichkeiten der Beklagten gegenüber der Gesellschaft zu übernehmen. Seine Mitgesellschafter waren mit diesem Vorschlag einverstanden. Am 31.März 1982 faßten der Ehemann der Beklagten und seine Brüder einen Gesellschafterbeschluß, der mit folgendem Wortlaut schriftlich beurkundet wurde:
"Frau ... schuldet der ... KG aus erbrachter Bauleistung beim
Wohnhaus ... einen Betrag von S 401.033,01.
Die Gesellschafter der ... KG, die Herren ... kommen überein,
daß die Schuld der Frau ... " (Beklagten) " ... aus erbrachter
Bauleistung in Höhe von S 401.033,01 von Herrn ... " (Ehemann der
Beklagten) " ... übernommen wird, und mit dessen persönlichem
Privatkonto bei der ... KG, deren Gesellschafter er ist, verrechnet
wird. Die Verbindlichkeit von Frau ... " (Beklagter) " ... ist somit
durch die gegenständliche Vereinbarung getilgt.
Die Herren ... " (drei Mitgesellschafter des Ehemannes der
Beklagten) " ... haben diesem Verrechnungsvorgang ihre ausdrückliche
Zustimmung gegeben."
Der Ehemann der Beklagten hatte eine Bezahlung der von ihm übernommenen Schuld nie beabsichtigt, sondern vielmehr mit seinen Brüdern und Mitgesellschaftern eine weitere Belastung seines damals bereits einen Negativstand von rund 200.000 S ausweisenden Privatkontos (2 d Cg 5/84 ON 16 und 26) vereinbart. Die Kommanditgesellschaft selbst hatte nach der gegen Ende 1982 von ihrem Steuerberater erstellten Bilanz im Jahre 1981 einen Verlust von fast 52 Mio S erwirtschaftet, dabei wies das Kapitalkonto des Ehemannes der Beklagten zum Jahresende 1981 unter Berücksichtigung einer Einlage von 2,5 Mio S eine Überschuldung von fast 22 Mio S aus. Schon mit Notariatsakt vom 15.März 1982 hatte der Ehemann der Beklagten dieser seinen Geschäftsanteil an einer (Familien-)Gesellschaft m.b.H. übertragen.
Mit dem Notariatsakt vom 6.April 1982 übertrug der Ehemann der Beklagten dieser seinen Hälfteanteil an einer Liegenschaft mit einem verbauten Grundstück gegen einen "Pauschalbetrag" von 200.000 S. Überdies gaben die Ehegatten die Vertragserklärungen ab, daß die Beklagte der Kommanditgesellschaft im Sinne der bisher ausgestellten Bauleistungsrechnungen 401.033,01 S schulde, der Ehegatte der Beklagten diese Forderung durch Bezahlung über sein Privatkonto bei der Kommanditgesellschaft übernommen habe und diese Forderung nun der Beklagten unter Verzicht auf einseitigen Widerruf schenkungsweise erlasse, was die Beklagte dankend annahm. Nach dem Vollzug der Abtretung des Geschäftsanteiles an der Gesellschaft m.b.H. und der Übertragung des Liegenschaftsanteiles und dem Forderungsverzicht gegenüber seiner Ehefrau war der Ehemann der Beklagten von seinem Anteil an der überschuldeten Kommanditgesellschaft abgesehen, vermögenslos.
Die Kommanditgesellschaft vermochte im April 1982 ihre Dienstnehmer nicht mehr zu entlohnen.
Am 7.Juni 1982 wurde über das Vermögen der Gesellschaft ebenso wie über jenes des Ehemannes der Beklagten das Ausgleichsverfahren eröffnet, am 29.Juni 1983 jeweils der Anschlußkonkurs. Der Kläger ist Masseverwalter im Gesellschaftskonkurs. Die - 1944 geborene - Beklagte hatte im Jahre 1965 ihren - 1942 geborenen - Ehemann geheiratet. Die Ehegatten leben seither in aufrechter Ehe- und Hausgemeinsachaft. Der Ehe entsprossen vier Kinder. Aus einer Vermietung erzielt die Beklagte ein geringfügiges eigenes Einkommen. In den Jahren 1983 bis 1985 arbeitete die Beklagte während der Sommermonate als Angestellte bei einer Baugesellschaft gegen ein monatliches Nettoeinkommen von 12.000 S. Während der Wintermonate bezog sie jeweils Arbeitslosenentgelt in einer monatlichen Höhe zwischen 8.000 S und 9.000 S. In den Monaten Juni bis Oktober 1986 war die Beklagte als Kellnerin gegen ein monatliches Nettoentgelt von rund 6.400 S zuzüglich freier Verpflegung in einem Gasthaus beschäftigt.
Zur Zeit der Eröffnung des Gesellschaftskonkurses wohnte die Beklagte mit ihrer Familie in einem Haus der Gesellschaft. Eine Bank erwarb das Haus im Versteigerungswege und begründete Wohnungseigentum. Die Beklagte kaufte eine der so geschaffenen Eigentumswohnungen. Dazu nahm sie bei einer örtlichen Sparkasse ein Darlehen von 550.000 S auf, am 19.Juni 1985 ein weiteres Darlehen von 133.800 S und schließlich ein Landesdarlehen von 520.000 S, wobei sie aus der Darlehensvaluta 240.000 S zur Bezahlung der Forderung eines Bauhandwerkers verwendete, der für ihr Einfamilienhaus Leistungen erbracht hatte. Die Rückzahlung auf das Landesdarlehen wurde vereinbarungsgemäß für drei Jahre ausgesetzt. Die monatlichen Rückzahlungsraten auf das Darlehen der örtlichen Sparkasse betragen 4.686 S und jene auf das weitere Sparkassendarlehen 898 S.
Gesellschafter der Baugesellschaft, bei der die Beklagte in den Jahren 1983 bis 1985 als Angestellte tätig gewesen war, waren 1986 ein Sohn und eine Nichte der Beklagten mit einer Stammeinlage im Ausmaß von je 35 % sowie eine Schwägerin der Beklagten mit einer Stammeinlage von 30 %. Diese drei Gesellschafter beschlossen am 30. September 1986 die Erhöhung des Stammkapitals von 100.000 S auf 500.000 S. Sie besaßen aber nicht die Mittel zur Einzahlung auf die erhöhten Stammeinlagen und wandten sich deshalb an die Beklagte. Diese hatte zu diesem Zweck bereits Mitte Mai 1986 ein Bankdarlehen in der Höhe von 550.000 S aufgenommen, das in Monatsbeträgen von 12.000 S rückzahlbar ist. Die Darlehensvaluta stellte die Beklagte zur Gänze ihrem Sohn, ihrer Nichte und ihrer Schwägerin zur Verfügung, die ihr zusicherten, für die Darlehensrückzahlung zu sorgen. Dieses Versprechen hielten die drei auch bis Dezember 1987, in welchem Monat über das Vermögen der Gesellschaft m.b.H. der Konkurs eröffnet wurde. Seit Januar 1988 hat die Beklagte auf das Bankdarlehen monatlich einen auf 5.000 S herabgesetzten Betrag zurückzuzahlen.
Der Masseverwalter erklärte in seiner am 7.Juni 1984 angebrachten Klage, die Entlassung der Beklagten aus jeder Schuldigkeit gegenüber der gemeinschuldnerischen Gesellschaft durch den Gesellschafterbeschluß vom 31.März 1982 in Verbindung mit dem Notariatsakt vom 6.April 1982 anzufechten. Der Beklagten seien nach den Klagsbehauptungen die Gläubigerbenachteiligungsabsicht und die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft und deren Komplementäre (also insbesondere ihres Ehemannes) bekannt gewesen, zumindestens hätten ihr diese Umstände bekannt sein müssen. Soweit die Beklagte den Standpunkt vertrete, die Gesellschaft hätte ihr mit dem Beschluß vom 31. März 1982 ihre Schuld ohne Gegenleistung erlassen, läge eine Schenkung zum Nachteil der auf die Masse gewiesenen Gläubiger vor. Der Masseverwalter begehrte die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Betrages von 401.033,01 S samt 4 % Zinsen seit 6.April 1982 und räumte der Beklagten verschiedene wahlweise Lösungsbefugnisse ein. Er schränkte sein Zahlungsbegehren im Sinne der Einwendungen der Beklagten auf den Betrag von 358.657,56 S samt Nebenforderungen ein. Im Zuge des Rechtsstreites erweiterte der Masseverwalter sein Klagebegehren formell um den Ausspruch, daß die Entlassung der Beklagten aus ihrer Schuld gegenüber der Gesellschaft durch private Schuldübernahme seitens des Ehemannes der Beklagten den Gläubigern im Konkurs der Gesellschaft gegenüber rechtsunwirksam sei.
Die Beklagte stellte die von der Gesellschaft für sie erbrachten Lieferungen und Leistungen nach den beiden Rechnungen vom 5.Dezember 1980 und 31.März 1982 mit dem zuletzt eingeklagten Betrag von 358.657,56 S außer Streit, wendete aber unter anderem Verjährung und Versäumung der Anfechtungsfrist ein. Sie wendete sich auch gegen die Wertung der privativen Schuldübernahme als einen Akt der Unentgeltlichkeit und bestritt jede Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft und ihres Ehemannes. Das Prozeßgericht erster Instanz hatte das Klagebegehren im ersten Rechtsgang abgewiesen.
Das Berufungsgericht hatte dieses Urteil im klagsstattgebenden Sinne abgeändert.
Das Revisionsgericht hatte einen Aufhebungsbeschluß gefaßt (6 Ob 581/87 = ON 25).
Im zweiten Rechtsgang behauptete der Masseverwalter, der Ehegatte der Beklagten habe die Bestellungen und Aufträge zu den Leistungen der Gesellschaft, die diese den beiden Rechnungen zugrundegelegt habe, namens der Beklagten erteilt, während die Beklagte behauptete, ihr Ehemann habe diese Bestellungen und Aufträge im eigenen Namen getätigt. Der Masseverwalter suchte aufzuzeigen, daß es der Beklagten auch bei wirksamer Vereinbarung einer Bezahlung der Rechnungsbeträge durch die Beklagte bloß nach Tunlichkeit und Möglichkeit bereits im Zeitpunkt des Notariatsaktes vom 6.April 1982 zumutbar gewesen wäre, die Rechnungsbeträge zu begleichen. Dem widersprach die Beklagte.
Im zweiten Rechtsgang gab das Prozeßgericht erster Instanz der Anfechtungsklage des Masseverwalters statt.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Das Prozeßgericht erster Instanz hatte in rechtlicher Beurteilung gefolgert:
Nach einer von der Kommanditgesellschaft vorweg erteilten Zusage, den Zahlungstermin für die ihr daraus erwachsenden Entgeltverpflichtungen nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit selbst bestimmen zu können, habe die Beklagte durch ihren dazu beauftragten Ehemann, einen der beiden persönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft, bei dieser Baumateriallieferungen und Bauleistungen bestellt. Sie schulde der Gesellschaft die - der Höhe nach außer Streit
stehenden - Rechnungsbeträge in Höhe des eingeschränkten Zahlungsbegehrens. Die festgestellten Kreditaufnahmen der Beklagten in der Zeit vom 19.Juni 1985 bis 16.September 1987 erwiesen die Kreditwürdigkeit der Beklagten. Aus dem Umstand, daß sie die Valuta eines Mitte Mai 1986 aufgenommenen Bankdarlehens in der Höhe von 550.000 S zur Gänze ihrem Sohn und anderen Verwandten zur Verfügung gestellt habe, müsse geschlossen werden, daß sie spätestens zu diesem Zeitpunkt in der Lage gewesen wäre, ihre Schulden bei der gemeinschuldnerischen Gesellschaft zu tilgen. Damit sei auch die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung gegeben, die das Prozeßgericht erster Instanz im ersten Rechtsgang mit der von den Rechtsmittelinstanzen nicht geteilten Auffassung verneint hatte, daß bei einem Anfechtungserfolg zwar möglicherweise eine bessere Befriedigung von Masseforderungen, keinesfalls aber eine solche von Konkursgläubigern erwartet werden könnte.
Nach der Begründung des erstinstanzlichen Urteiles blieb allerdings unbeantwortet, aus welchem Grund die Fälligkeit bereits mit 6.April 1982 eingetreten sein sollte, ab welchem Tage antragsgemäß Verzugszinsen zugesprochen wurden.
Das Berufungsgericht billigte die rechtliche Beurteilung des Prozeßgerichtes erster Instanz, daß die Beklagte zumindest ab dem Zeitpunkt der Kreditaufnahme vom 15.Mai 1986 in der Lage gewesen wäre, ihre Verbindlichkeiten gegenüber der gemeinschuldnerischen Gesellschaft zu erfüllen. Das Berufungsgericht folgerte aber darüber hinaus, daß schon der Ankauf einer Eigentumswohnung für die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beklagten gesprochen hätte, wobei die Beklagte bereits im August 1983 Interesse für eine Wohnung gezeigt und einen Kaufpreis von 850.00 S geboten habe. Zum Anfechtungsgrund selbst nahmen die Vorinstanzen im zweiten Rechtsgang nicht Stellung. Das Berufungsgericht hatte dazu bereits im ersten Rechtsgang ausgeführt, die - in erster Instanz siegreich gebliebene - Beklagte bestreite gar nicht länger, daß die angefochtene Rechtshandlung grundsätzlich der Anfechtung unterläge. Die Beklagte ficht das bestätigende Berufungsurteil unter Geltendmachung des Revisionsgrundes nach § 503 Z 4 ZPO mit einem auf Klageabweisung zielenden Abänderungsantrag an.Das Berufungsgericht billigte die rechtliche Beurteilung des Prozeßgerichtes erster Instanz, daß die Beklagte zumindest ab dem Zeitpunkt der Kreditaufnahme vom 15.Mai 1986 in der Lage gewesen wäre, ihre Verbindlichkeiten gegenüber der gemeinschuldnerischen Gesellschaft zu erfüllen. Das Berufungsgericht folgerte aber darüber hinaus, daß schon der Ankauf einer Eigentumswohnung für die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beklagten gesprochen hätte, wobei die Beklagte bereits im August 1983 Interesse für eine Wohnung gezeigt und einen Kaufpreis von 850.00 S geboten habe. Zum Anfechtungsgrund selbst nahmen die Vorinstanzen im zweiten Rechtsgang nicht Stellung. Das Berufungsgericht hatte dazu bereits im ersten Rechtsgang ausgeführt, die - in erster Instanz siegreich gebliebene - Beklagte bestreite gar nicht länger, daß die angefochtene Rechtshandlung grundsätzlich der Anfechtung unterläge. Die Beklagte ficht das bestätigende Berufungsurteil unter Geltendmachung des Revisionsgrundes nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO mit einem auf Klageabweisung zielenden Abänderungsantrag an.
Der Masseverwalter strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.