Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte zunächst von der S*** D***
H*** UND K*** Gesellschaft mbH (im folgenden kurz S*** D*** genannt) den während des Verfahrens
eingeschränkten Betrag von S 2,107.502,28 sA an 3 % Bereitstellungszinsen für den Zeitraum vom 16.Dezember 1977 bis 31. Oktober 1980. Nach Änderung der Rechtsform dieser Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, deren Gesellschafter die nunmehr beiden Beklagten sind, wurde die Beklagtenbezeichnung entsprechend geändert.
Die Klägerin brachte im wesentlichen vor, sie habe der S*** D*** am 23.6.1977 eine Hypothekar-Darlehensbewilligung über 25 Millionen Schilling eingeräumt. Für die Bereithaltung des Darlehens seien vereinbarungsgemäß nach Verstreichen von zwei Monaten ab dem Datum der Bewilligung (somit ab 23.8.1977) bis zur Auszahlung Bereitstellungszinsen von 1/4 % pro Monat zu berechnen. In der Promesse sei ausdrücklich festgehalten, daß im Falle eines gänzlichen oder teilweisen Verzichtes auf das Darlehen Bereitstellungszinsen bis zum Einlangen der Verzichtserklärung berechnet würden. Die S*** D*** habe das Darlehen nur mit S 565.161,00 in Anspruch genommen. Die anteiligen Bereitstellungszinsen habe die Klägerin unbeanstandet in Rechnung gestellt. Über den Restbetrag von nahezu 24,5 Millionen Schilling habe die S*** D*** über drei Jahre nicht disponiert. Die Klägerin sei daher von ihrer Zusage zurückgetreten und habe den aushaftenden Darlehensrest mit sofortiger Wirkung zurückgefordert. Die Zahlung der nunmehr eingeklagten Bereitstellungszinsen sei jedoch verweigert worden.
Die S*** D*** und in der Folge die beiden Beklagten bestritten das Klagebegehren nur dem Grunde nach und wandten ein, die Promesse sei lediglich von der Klägerin unterfertigt, diese habe in die halbjährlichen Rechnungsabschlüsse Bereitstellungszinsen nie aufgenommen und den gänzlichen Verzicht der Beklagten auf das bewilligte Darlehen zur Kenntnis genommen. Das Verhalten der Klägerin verstoße gegen Treu und Glauben und gegen die guten Sitten. Es sei nur eine Grundsatzzusage der Klägerin vorgelegen. Die Bedingungen für eine Darlehenszuzählung seien nicht erfüllt gewesen. Wegen Nichtvorliegens wesentlicher Beurteilungsgrundlagen sei das Darlehen nicht zuzählungsreif gewesen.
Das Erstgericht wies die Klage unter Zugrundelegung der folgenden Feststellungen ab: 1963/64 gründeten der Landwirt Heinrich P*** aus der Ramsau sowie die Wiener Kaufleute Franz D*** und Dr. Herbert J*** die S*** D*** S*** Gesellschaft
mbH und hielten je ein Drittel der Geschäftsanteile. Die R*** D***-S*** wurde errichtet und schließlich von der D*** F*** Aktiengesellschaft übernommen. Danach schied der Gesellschafter Heinrich P*** aus, die nunmehrigen Beklagten wurden Hälfteeigentümer der 1973 umbenannten S*** D***
H***- UND K*** Gesellschaft mbH, deren Rechtsnachfolgerin ab dem 27.5.1982 die Franz D*** und Dr. Herbert J*** Gesellschaft nach bürgerlichem Recht wurde. Mangels Entfaltung einer Geschäftstätigkeit wurde auch diese Gesellschaft Ende 1983 unter voller Haftung der beiden Gesellschafter liquidiert, die Liegenschaften, insbesondere die auch hier gegenständliche EZ 349 KG Ramsau Grundbuch Schladming gingen in deren Privateigentum über.
Ab dem Jahre 1963 führten Franz D*** und Dr. Herbert J***, letzterer mit Praxis im Polizeidienst (Verwaltungsdienstprüfung A) und beim Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsprüfung) mehrere Finanz- und Geschäftsprojekte durch.
So erlangte die S*** D*** am 8.10.1976 eine Baubewilligung zur Errichtung eines Fremdenverkehrsbetriebes auf der Liegenschaft EZ 349 KG Ramsau, allerdings mit zahlreichen Bedingungen und einer Befristung für den Beginn der Bauarbeiten bis 1981. Vorgesehen waren ein Schnellrestaurant mit Geschäftslokalen und Appartements zum Verkauf. Das Projekt wurde als "Projekt Türlwand" bezeichnet. Die Bedingungen konnten aus verschiedenen Gründen nicht erfüllt werden, und zwar mangels geeigneter Partner für die Finanzierung sowie wegen des Auslaufens der Geschäftsbeziehungen zur klagenden Bank. Überdies wurden nie detaillierte Baupläne, Ertragsberechnungen und dergleichen erstellt. Am 23.6.1977 wurde aber von der Klägerin, mit der eine jahrelange Geschäftsbeziehung bestand, eine als "Hypothekar-Darlehensbewilligung" bezeichnete Urkunde ausgefertigt, deren grundsätzliche Bestimmungen lauten wie folgt:
"Herrn/Frau S*** D*** H***- UND K***
GesmbH in Gluckgasse 1, 1010 Wien
Projekt: Türlwand
Die Hypo-Bank hat Ihnen über Ihr Ansuchen ein Darlehen von Schilling 25,000.000,- bewilligt, welches bei termingerechter und vollständiger Entrichtung der Halbjahresraten (Kapitalstilgung jeweiligen Zinsen und Verwaltungskostenbeitrag) sowie sonst etwa fälliger Zahlungen mit der Bezahlung der 40.Halbjahresrate getilgt ist.
Für dieses Darlehen gelten außer den im beiliegenden Schuldscheinentwurf enthaltenen noch nachstehende Bedingungen:
1. Zur Sicherung des Darlehens muß das Pfandrecht grundbücherlich einverleibt werden. Diesem Pfandrecht dürfen nur folgende bücherliche Eintragungen vorangehen: Ob EZ 349 die Eintragungen COZ 3, 4 und 5. Alle anderen Vorlasten müssen entweder gelöscht werden oder dem nunmehr bewilligten Darlehen den Vorrang einräumen.
2. Diese Darlehensbewilligung erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten (vom Datum dieser Darlehensbewilligung an gerechnet) nachstehende Urkunden in vollkommen ordnungsgemäßer Ausfertigung bei der Hypo-Bank eingelangt sind.
a) Der nach dem beiliegenden Entwurf ausgestellte von Ihnen (vor einem Notar oder vor Gericht) beglaubigt gefertigte Originalschuldschein (eine Abschrift dient für das Grundbuch).
b) Die anbei mitfolgende Erklärung im Original (Auf Grund dieser Erklärung ist die Eintragung im Grundbuch zu erwirken, daß die der Hypo-Bank zustehende Darlehensforderung samt allem Anhang als Deckung für Pfandbriefe haftet).
Der für die Hypo-Bank bestimmte Grundbuchsbeschluß.
Die neueste über die als Pfand bestellten Liegenschaften, vom Gericht ausgestellte bzw. ergänzte Grundbuchsabschrift.
......
f) Der Nachweis über die Feuerversicherung der Gebäude
(Versicherungs-Polizze, welche....)
g) Der bei der Feuerversicherungsanstalt erhältliche, zugunsten
der Landeshypothekenbank Niederösterreich ausgestellte Sperrschein
über die Versicherung.
h) Die Vorrangseinräumungserklärung(en) bezüglich der Lasten,
die in diesem Darlehen der Hypo-Bank den Vorrang einräumen.
i) Einen Handelsregisterauszug
j) Eine Amtsbestätigung über die Zeichnungsberechtigung
derjenigen Personen, die die Schuldurkunde unterfertigen.
......
10. Für die Bereithaltung eines Geldbetrages in der Höhe des
Ihnen bewilligten Darlehens werden nach zwei Monaten vom Datum
dieser Bewilligung an bis zur Auszahlung des Darlehens Zinsen
(Bereitstellungszinsen) von 1/4 % für den Monat verrechnet. Im Falle
eines gänzlichen oder teilweisen Verzichtes auf das Darlehen werden
Bereitstellungszinsen bis zum Einlangen der Verzichtserklärung
berechnet.
........
12. Auszahlungen aus diesem Darlehen erfolgen grundsätzlich nach Maßgabe des Baufortschrittes".
Diese Urkunde ist nur von der klagenden Partei unterzeichnet. Am 4.7.1977 unterfertigten beide Teile einen Schuldschein, in welchem der Schuldner bestätigt, von der Landeshypothekenbank Niederösterreich ein Darlehen im Betrag von 25 Millionen Schilling erhalten zu haben. In den Darlehensbedingungen (die unter anderem Verzinsung, Geldbeschaffungskosten von 1 %, Kosten und Spesentragung sowie Halbjahresleistungen von S 1,361.000 jeweils am 1.4. und am 1.10. eines jeden Jahres festlegen) findet sich kein Hinweis auf Bereitstellungszinsen.
Bei der Vorstellung des Projektes Türlwand gegenüber den zuständigen Vorständen der Klägerin, Fritz K*** und Herbert M***, wurde auch eine Baukostenberechnung des Architekten Dipl.Ing. Hans P*** mit einer Gesamtsumme von knapp unter 25 Millionen Schilling vorgelegt. Auf die Frage der Vorstände nach den Baunebenkosten wurden diese mit etwa 5 Millionen Schilling errechnet. Diesen Betrag sollte die S*** D*** selbst aufbringen. Da diese noch auf den Grundankauf Raten an die Klägerin zurückzuzahlen hatte, wobei die Forderung von 5 Millionen Schilling auf den EZ 349 und EZ 320 der KG Ramsau sichergestellt war - diese Forderung ist im übrigen "heute" bezahlt - , war allen Beteiligten klar, daß sich die S*** D*** nach einem Partner umsehen mußte. Einen solchen wollte man im Sommer des Jahres 1977 in Form der Familie K***, welche in der Ramsau in der Nähe des Projektes schon einen Hotelbetrieb hatte, finden. Der Generaldirektor der Klägerin, Dr. Norbert O***, lehnte jedoch Anfang Oktober 1977 eine Kreditgewährung an die Familie K*** mit der Begründung ab, die Bank könne bei dem schon vorgesehenen Kreditverhältnis nicht auch noch dem Partner für das grundsätzlich gleiche Geschäft einen Kredit gewähren. Die Beklagten verblieben daher mit Generaldirektor Dr. Norbert O*** so, daß sie weiter um einen Partner mit Eigenkapital bemüht sein werden. Da die Aussicht jedoch nicht sehr groß erschien, wurde die Übertragung der Promesse, wie schon in vorangegangenen Geschäftsfällen, nunmehr auf ein Kleinkraftwerkprojekt bei Schladming oder auf ein Ärztehaus in Schladming in Erwägung gezogen. Der Generaldirektor der klagenden Bank zeigte sich sehr interessiert, insbesondere wegen der Projektslage in der Steiermark. Fest stand zu diesem Zeitpunkt (Oktober 1977) zwischen Generaldirektor Dr. Norbert O*** und den Beklagten jedenfalls, daß das Projekt Türlwand zumindest bis zum Finden eines neuen potenten Partners nicht stattfinden werde. Weder dabei noch zu einem anderen Zeitpunkt wurden die Beklagten von Generaldirektor Dr. Norbert O*** oder einem Beamten seiner Bank auf Bereitstellungszinsen hingewiesen. Der für die Verhandlungen federführende Zweitbeklagte hat an Bereitstellungszinsen, abgesehen davon, daß solche im Schuldschein nicht angeführt sind, auch deshalb nicht gedacht, weil er die Hypothekar- und Darlehensbewilligung vom 23.6.1977 nur als Grundsatzpromesse ansah und zahlreiche Bedingungen noch nicht erfüllt waren. Für den Zweitbeklagten fehlte es vor allem auch an Rückzahlungsterminen oder festgelegten Ratenbeträgen. Das Interesse an der Geschäftsverbindung war auf beiden Seiten jedenfalls gleich groß, man wollte die mit Kosten verbundenen Eintragungen der Hypotheken aufrechterhalten, um allenfalls noch weitere Geschäfte tätigen zu können. Tatsächlich waren bereits S 316.250 an Eintragungsgebühr sowie Schuldschein- und Stempelgebühren von S 200.070 aufgelaufen, welche als Darlehensvorschuß zuzüglich Zinsen, Geldbeschaffungskosten und Bereitstellungszinsen von der Klägerin am 12.12.1977 abgerechnet wurden. Gegen die in der Abrechnung angeführten Bereitstellungszinsen von S 3.791,44 hat man auf Seiten der Beklagten "aus Kulanzgründen" nicht remonstriert.
In weiterer Folge waren auf dem Darlehenskonto keine Bewegungen, mit Ausnahme der halbjährlichen Zinsenvorschreibungen zu verzeichnen. Diese erfolgten mit dem Text: "Bei Ihrem Darlehen wird in Kürze eine Rückzahlungsverbindlichkeit fällig. Diese sowie etwaige Rückstände oder Guthaben wollen Sie nebenstehender Aufstellung entnehmen" oder "bei Ihrem Darlehen/Kredit wird in Kürze eine Halbjahresleistung zur Zahlung fällig. Ihren Betrag zuzüglich etwaiger Rückstände finden Sie als Gesamtbetrag ausgewiesen". Ein Hinweis auf Bereitstellungsprovisionen findet sich dabei nicht, insbesondere sind trotz des oben wiedergegebenen Textes in diesen Vorschreibungen keinerlei Rückstände ausgewiesen.
Ab Mai 1978 setzte eine Zeitungskampagne gegen die Beklagten ein. Ab dem Frühjahr 1979 begann sich bei der Klägerin bezüglich ihrer Projektfinanzierungen ein großes Unbehagen zu regen, es lagen dabei auch politische Gründe vor.
Ein Schreiben der klagenden Bank vom 22.3.1979, in welchem die Klägerin anfragte, wann mit einer Realisierung des Projektes beziehungsweise der Inanspruchnahme des Darlehens gerechnet werden könne, wurde von den Beklagten ebenso telefonisch erledigt, wie dies schon anläßlich der Vorschreibung von halbjährlichen Rückzahlungsraten in Höhe von S 1,361.000 am 12.12.1977 geschehen war.
Ab der Jahresmitte 1979 hatte die S*** D*** trotz der vorliegenden Promesse, der grundbücherlichen Sicherstellung und der Anfinanzierung mit über S 500.000 von der Klägerin keinerlei Zahlung mehr erhalten. Selbst unter der Voraussetzung, daß eine Finanzierung für das Projekt Türlwand fix zugesagt war, hätte die klagende Bank ab Mitte 1979 dafür keine Beträge mehr flüssig gemacht. Auch für den Vorstand der Klägerin Fritz K*** galt das Projekt Türlwand jedenfalls in der 41.Kuratoriumssitzung der Klägerin am 21.11.1979 als "zerschlagen".
Am 14.10.1980 forderte die Klägerin die S*** D***
auf, Bereitstellungszinsen von S 2,305.016,98 bis 14.10.1980 oder von S 2,337.596,73 bis 31.10.1980 binnen 14 Tagen zu überweisen und sich umgehend mit der Bank in Verbindung zu setzen, "um das weitere Procedere der Darlehensabwicklung festzulegen", widrigens der Darlehenssaldo in Höhe von S 565.191,00 ebenfalls zurückgefordert werden müsse.
Nach erfolgloser Korrespondenz hinsichtlich der Bereitstellungszinsen kam es schließlich zur Klagsführung. Die Verständigung des Schuldners durch die Bank über den jeweiligen aktuellen Stand eines Kontos ist üblich und wird von den Geldinstituten auch gehandhabt, damit der Kunde laufend den Umfang seiner Verfügungsmöglichkeiten über das Konto oder seine Verpflichtungen aus dem Konto kontrollieren kann.
Die klagende Bank entwickelte sich ab 1970 von einer reinen Hypothekenbank zu einer Kommerzbank und befaßte sich ab 1972 mit großen Ausleihungen im Zusammenhang mit Objektfinanzierungen. Das Besondere dabei war, daß der Bank als Sicherheiten nur die Liegenschaft oder das Gebäude dienten. Überprüfungen in Richtung Baukosten, Wirtschaftlichkeit sowie überhaupt dahingehend, ob ein Darlehen zurückgezahlt werden kann, wurden nicht angestellt, es wurden auch keine Kontoauszüge über bereits aufgelaufene Bereitstellungszinsen versandt. Es kam im übrigen auch durchaus vor, daß keine Bereitstellungszinsen vereinbart wurden.
Der zuständige Leiter der ab 1.10.1974 aus der Darlehensabteilung hervorgegangenen Kommunal- und Kreditabteilung, Fritz K***, sowie der Leiter der Hypothekarabteilung, Herbert M***, hielten sich "wie bisher" an die Bestimmungen der Realschätzordnung und arbeiteten nach ihrem selbst als bescheiden eingestuften Ausbildungsstand nach bestem Wissen und Gewissen. Geeignete Fachleute gab es in der klagenden Bank nicht, auch nicht im Direktorium (Generaldirektor Dr. Norbert O*** sowie die Direktoren M*** und Dr. N***) oder im Kuratorium, welchem acht ehemalige Politiker angehörten. Unter ihnen befand sich gleichfalls kein Bankfachmann.
Für die Bearbeitung von Darlehensanträgen oder von Darlehensakten gab es keinerlei Vorschriften oder Richtlinien, dies entgegen der Satzung. Direktor Herbert M*** wußte gar nicht, daß es eine Geschäftsordnung gab. Bei der Entscheidungsfindung war das Direktorium und hier insbesondere Generaldirektor Dr. Norbert O*** maßgeblich, der auch gegen seine Sachbearbeiter entschied und in dessen Hand es lag, ob Anträge dem Kuratorium zur Entscheidung weitergegeben wurden oder nicht. Obwohl die Direktoren Herbert M*** und Fritz K*** ab Mitte 1976 in mündlicher und schriftlicher Form alle Schwachstellen deutlich aufgezeigt und auf Abhilfe durch intensive Schulung, Aufstockung des Personales und ähnliche Maßnahmen gedrängt hatten und obwohl ein Schulungs- und Organisationsausschuß installiert und über die Einstellung eines Fachmannes für Kommerz- und Großkunden seitens der Direktion verhandelt worden war, endeten alle diese Bemühungen ohne konkretes Ergebnis. Auch ein letzter dramatischer Appell im April 1979 zeitigte kein konkretes Ergebnis.
Rechtlich leitete das Erstgericht aus diesem Sachverhalt ab, es sei davon auszugehen, daß die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen anzuwenden seien. Nach deren Punkt 9. seien die Konten mindestens einmal jährlich abzuschließen und Rechnungsabschlüsse zu erteilen, dies sei hinsichtlich der angefallenen Bereitstellungszinsen nicht geschehen. Entscheidungswesentlich sei aber die Frage, ob Bereitstellungszinsen überhaupt durch Willensübereinstimmung vereinbart worden seien. Dies müsse verneint werden. Im übrigen habe die Klägerin nach den getroffenen Feststellungen als Gläubigerin sich ihres Rechtes auf Bereitstellungszinsen auch durch Verzicht begeben.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin keine Folge. Es führte aus, es fehle an jedem Anhaltspunkt, daß vor der "Hypothekar- und Darlehensbewilligung" der Klägerin vom 23.6.1977 ein bereits entsprechend inhaltlich konkretisierter Antrag vorgelegen sei. Die Urkunde sei nur von der Klägerin, nicht aber von der S*** D*** unterfertigt. Das Ansuchen eines
präsumtiven Kreditnehmers um Einräumung eines Kredites stelle nach der österreichischen Bankpraxis noch kein Anbot auf Abschluß eines Kreditvertrages dar, es sei nur eine Einladung an die Bank, dem Kunden ein Anbot auf Abschluß eines Kreditvertrages zugehen zu lassen, das dann alle wesentlichen Einzelheiten des Vertragsabschlusses enthalte. Der Abschluß eines Kreditvertrages durch konkludentes Verhalten sei nicht üblich. Die Hypothekar- und Darlehensbewilligung der Klägerin könne daher nicht als Vertrag angesehen werden, weil es an einer "vorangehenden inhaltlich übereinstimmenden Willenserklärung der Beklagten" gefehlt habe. Auch aus dem nachfolgenden Verhalten der Parteien ergebe sich nicht, daß eine Vereinbarung über die Zahlung von Bereitstellungszinsen zustandegekommen sei. Der von beiden Parteien unterfertigte Schuldschein enthalte auf vier Seiten Bedingungen, die vereinbarungsgemäß für dieses Darlehen hätten gelten sollen. Die Verpflichtung der Darlehensnehmerin zur Zahlung von Bereitstellungszinsen sei dort ebensowenig aufgenommen, wie ein Hinweis auf die von der Klägerin allein unterfertigte Hypothekar- und Darlehensbewilligung. Auch aus der Tatsache, daß die Beklagten anläßlich der ersten Teilzuteilung von S 565.191,00, welche insbesondere die bei der grundbücherlichen Durchführung aufgelaufenen Gebühren betroffen habe, gegen die Vorschreibung relativ geringer Bereitstellungszinsen von S 3.791,44 keine Einwände erhoben hätten, lasse sich keine Vereinbarung zur Zahlung von Bereitstellungszinsen für das gesamte zugesagte Darlehen ableiten. Für die Beklagten habe nach dem Gesetz, nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte keine Verpflichtung bestanden, die Klägerin darauf hinzuweisen, daß Bereitstellungszinsen nicht vereinbart seien. Es verstoße vielmehr gegen Treu und Glauben, daß die Klägerin ihrerseits nie auf eine ihrer Ansicht nach bestehende Vereinbarung von Bereitstellungszinsen hingewiesen habe, obwohl für sie seit Oktober 1977 klar gewesen sei, daß das Projekt Türlwand zumindest so lange nicht verwirklicht werden könne, bis die Beklagten einen neuen Partner gefunden hätten.