Rechtssatz RS0019462
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019462
Geschäftszahl
1Ob649/81; 1Ob837/82; 1Ob15/87; 6Ob527/90; 3Ob573/90 (3Ob1514/90); 10Ob44/17v
Entscheidungsdatum
14.11.2017
Rechtssatz
Nach der österreichischen Bankpraxis ist das Ansuchen eines präsumtiven Kreditnehmers um Einräumung eines Kredites üblicherweise noch kein Angebot auf Abschluß eines Kreditvertrages; es ist vielmehr nur eine Einladung an die Bank, dem Kunden ein Anbot auf Abschluß eines Kreditvertrages zugehen zu lassen, das dann alle wesentlichen Einzelheiten des Vertragsabschlusses enthält. Ein solches Anbot erfolgt aber üblicherweise nur nach Prüfung der Kreditwürdigkeit des präsumtiven Kreditnehmers, in deren Zusammenhang auch die Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit sowie die Identität des zukünftigen Kreditnehmers geprüft wird. Erst nach positivem Verlauf dieser Prüfung wird der Kreditvertrag in der Regel in Form eines Korrespondenzvertrages in Form eines Angebots der Kreditgewährung durch die Bank und dessen Annahme durch den Kreditnehmer abgeschlossen; der Abschluß eines Kreditvertrages durch konkludentes Verhalten ist nicht üblich.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 649/81
Entscheidungstext OGH 06.11.1981 1 Ob 649/81
Veröff: EvBl 1982/69 S 236 = SZ 54/161
- 1 Ob 837/82
Entscheidungstext OGH 23.02.1983 1 Ob 837/82
Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 649/81
- 1 Ob 15/87
Entscheidungstext OGH 24.06.1987 1 Ob 15/87
nur: Ein solches Anbot erfolgt aber üblicherweise nur nach Prüfung der Identität des zukünftigen Kreditnehmers. Erst nach positivem Verlauf dieser Prüfung wird der Kreditvertrag abgeschlossen. (T1) Veröff: WBl 1987,275 = ÖBA 1988,91 = EvBl 1987/179 S 655
- 6 Ob 527/90
Entscheidungstext OGH 10.05.1990 6 Ob 527/90
nur: Der Abschluß eines Kreditvertrages durch konkludentes Verhalten ist nicht üblich. (T2) Veröff: ÖBA 1990,723 = ecolex 1990,541
- 3 Ob 573/90
Entscheidungstext OGH 27.06.1990 3 Ob 573/90
nur: Der Kreditvertrag in der Regel in Form eines Korrespondenzvertrages in Form eines Angebots der Kreditgewährung durch die Bank und dessen Annahme durch den Kreditnehmer abgeschlossen; der Abschluß eines Kreditvertrages durch konkludentes Verhalten ist nicht üblich. (T3)
- 10 Ob 44/17v
Entscheidungstext OGH 14.11.2017 10 Ob 44/17v
Vgl; Beisatz: Die Wortfolge „ausdrücklicher Kreditvertrag“ in § 18 Abs 1 VKrG schließt das konkludente Zustandekommen einer Überziehungsmöglichkeit als Sonderform des Kreditvertrags nicht aus. (T4); Veröff: SZ 2017/125
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0019462
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021
Dokumentnummer
JJR_19811106_OGH0002_0010OB00649_8100000_001