Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Masseverwalter in dem am 2.Dezember 1986 eröffneten Konkurs über das Vermögen der M. R*** Gesellschaft mbH. Von der gegen die Hausbank der Gemeinschuldnerin eingebrachten Anfechtungsklage sind im Revisionsverfahren nur mehr zwei Scheckhereinnahmen von 230.251,05 S am 15.September 1986 und von 565.784,69 S am 22.September 1986 strittig. Wegen nicht erwiesener Kenntnis oder Kennenmüssens der Zahlungsunfähigkeit der späteren Gemeinschuldnerin seitens der beklagten Partei geht es nur mehr um den Anfechtungstatbestand nach § 30 Abs. 1 Z 1 KO.Der Kläger ist Masseverwalter in dem am 2.Dezember 1986 eröffneten Konkurs über das Vermögen der M. R*** Gesellschaft mbH. Von der gegen die Hausbank der Gemeinschuldnerin eingebrachten Anfechtungsklage sind im Revisionsverfahren nur mehr zwei Scheckhereinnahmen von 230.251,05 S am 15.September 1986 und von 565.784,69 S am 22.September 1986 strittig. Wegen nicht erwiesener Kenntnis oder Kennenmüssens der Zahlungsunfähigkeit der späteren Gemeinschuldnerin seitens der beklagten Partei geht es nur mehr um den Anfechtungstatbestand nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO.
Der Kläger macht insoweit geltend, daß die beklagte Partei durch die hereingenommenen Schecks und die Aufrechnung mit ihrer offenen Kreditverbindlichkeit eine inkongruente Befriedigung erlangt habe, und begehrt die Unwirksamerklärung der vorgenommenen Aufrechnung und die Zahlung des so erlösten Betrages von zusammen 796.035,74 S. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß den strittigen Scheckeinlösungen jeweils die Genehmigung einer Kontoüberziehung gegen Zusage der baldigen Abdeckung vorausgegangen sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren im noch strittigen Umfang ab.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach für den Scheck über 230.251,05 S infolge Auftrages des Revisionsgerichtes aus, daß insoweit die Revision nicht zulässig sei. Die Vorinstanzen gingen im wesentlichen von folgenden Tatsachenfeststellungen aus:
Die beiden Schecks betrafen die Bezahlung zweier Rechnungen der Gemeinschuldnerin vom 8.September 1986 und 15.September 1986 durch einen Stammkunden des von der Gemeinschuldnerin betriebenen Holzhandelsgeschäftes. Für diesen Holzhandel hatte die beklagte Partei einen Kreditrahmen von zusammen 750.000,-- S gewährt. Auf Grund der guten Bonität wurde eine Rahmenüberschreitung von 250.000 S ohne weitere Besicherung im Stillschweigen genehmigt. Wenn der Kreditrahmen allerdings über eine Million hinaus überzogen werden sollte, war es üblich, daß die Gemeinschuldnerin die beklagte Partei ersuchte, die vorübergehende Überziehung zu gestatten, und gleichzeitig jeweils die baldige Rückzahlung durch in den nächsten Tagen zu erwartende Zahlungseingänge zusagte. Auf diese Weise wurden wiederholt Überziehungen über eine Million Schilling hinaus von 200.000 bis 300.000 S genehmigt.
Am 15.September 1986 (Hereinnahme des ersten Schecks) betrug der Debetsaldo 1,188.215,30 S plus 83.775,23 S = 1,271.990,53 S und sank durch die Gutschrift wegen des Schecks von 230.251,05 S auf 1,041.739,48 S.
Am 22.September 1986 (Hereinnahme des zweiten Schecks) betrug der Debetsaldo 1,080.978,60 S plus 29.596,50 S = 1,110.575,10 S und sank durch die Gutschrift für den Scheck von 565.784,69 S auf 544.790,41 S (bzw 544.790,11 S laut Ersturteil).
Der Scheckhereinnahme vom 15.September 1986 ging am 3. September 1986 eine Abhebung der Gemeinschuldnerin von 362.520 S voraus, welche den Debetsaldo auf 1,278.639,92 S erhöhte. Dem standen in der Folge Scheckgutschriften von 104.737,97 S am 4. September 1986, von 32.576,34 S am 8.September 1986 und von 230.251,05 S am 15.September 1986 aus dem ersten strittigen Scheck gegenüber. In diesem Fall hatte die Gemeinschuldnerin bei der beklagten Partei auf die geschilderte Weise vorgesprochen, die gewünschte Überziehung bekanntgegeben und gleichzeitig in Aussicht gestellt, daß in den nächsten Tagen größere Eingänge zu erwarten seien.
Der Scheckhereinnahme vom 22.September 1986 stehen seit 15. September 1986 vorangegangene Kontoabhebungen von 6.222,22 S am 16. September 1986, 47.742,72 S, 77.095,92 S und 38.743,20 S am 17. September 1986, 10.000,-- S am 18.September 1986, 30.018,-- S am 19. September 1986 und 29.596,50 S am 22.September 1986, das sind zusammen 239.418,56 S, gegenüber. Nach der Scheckeinlösung erfolgten weitere Kontoabhebungen von 15.000,-- S am 23.September 1986, von 28.659,79 S und 65.000,-- S am 25.September 1986, von 62.725,52 S am 26. September 1986, von 7.383,20 S, 9.459,-- S und 77.317,65 S am 29. September 1986, von 14.896,75 S, 15.903,75 S und 47.564,-- S am 30. September 1986, das sind zusammen 343.909,66 S. Durch weitere teilweise nicht angefochtene Gutschriften betrug der Debetsaldo am Konkurseröffnungstag 698.862,13 S. In diesem Betrag sind allerdings drei Scheckeinlösungen im Gesamtbetrag von 221.333,03 S enthalten, die gemäß dem in Rechtskraft erwachsenen Teil des Ersturteiles erfolgreich angefochten wurden. Die Summe dieser Beträge entspricht bis auf einen Groschen dem im Berufungsurteil genannten fiktiven Debetstand von 920.195,17 S.
Der Konkursantrag wurde nach dem Freitod des Geschäftsführers und einzigen Gesellschafters der Gemeinschuldnerin am 25. Oktober 1986 vom Steuerberater der Gesellschaft am 1. Dezember 1986 als Notgeschäftsführer gestellt. Für den Steuerberater der Gemeinschuldnerin gab es bis zum Todestag des genannten Geschäftsführers keine Anhaltspunkte für eine Zahlungsunfähigkeit. Es sind außer einer geringfügigen und bald eingestellten Exekution keine laufenden Exekutionen erwiesen. Rechnungen an die Gemeinschuldnerin wurden immer bezahlt. Die durchgeführten Holzgeschäfte warfen einen Gewinn ab. Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bestanden allerdings über vier Millionen S Konkursforderungen, und es waren keine nennenswerten Konkursaktiva vorhanden.
In rechtlicher Hinsicht verneinten die Vorinstanzen auf Grund dieses Sachverhaltes das Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Z 1 KO. Eine inkongruente Deckung könne bei einem Kontokorrentkredit der vorliegenden Art nur darin liegen, daß durch eingehende Zahlungen in kritischer Zeit der Debetsaldo unter den Kredithöchstrahmen sinke. Dieser habe 750.000,-- S betragen. Die immer wieder stillschweigend genehmigte Überziehung um 250.000,-- S habe nicht zur konkludent vereinbarten Erhöhung des Kreditrahmens auf eine Million Schilling geführt. Bei einem 750.000,-- S übersteigenden Debetsaldo habe daher ein sofort fälliger Anspruch auf Rückführung des Kredites auf den vereinbarten Höchstbetrag bestanden. Im übrigen entspreche es bei einem Kontokorrentkredit regelmäßig dem Willen der Parteien, daß Zahlungseingänge sofort mit der offenen Kreditverbindlichkeit aufgerechnet würden. Dem Umstand, daß der Debetsaldo durch die zweite Scheckhereinnahme vorübergehend unter die durch den Kreditrahmen gezogene Grenze sank, komme keine Bedeutung zu. Maßgebend sei nur die insgesamt eintretende Saldoverringerung.In rechtlicher Hinsicht verneinten die Vorinstanzen auf Grund dieses Sachverhaltes das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO. Eine inkongruente Deckung könne bei einem Kontokorrentkredit der vorliegenden Art nur darin liegen, daß durch eingehende Zahlungen in kritischer Zeit der Debetsaldo unter den Kredithöchstrahmen sinke. Dieser habe 750.000,-- S betragen. Die immer wieder stillschweigend genehmigte Überziehung um 250.000,-- S habe nicht zur konkludent vereinbarten Erhöhung des Kreditrahmens auf eine Million Schilling geführt. Bei einem 750.000,-- S übersteigenden Debetsaldo habe daher ein sofort fälliger Anspruch auf Rückführung des Kredites auf den vereinbarten Höchstbetrag bestanden. Im übrigen entspreche es bei einem Kontokorrentkredit regelmäßig dem Willen der Parteien, daß Zahlungseingänge sofort mit der offenen Kreditverbindlichkeit aufgerechnet würden. Dem Umstand, daß der Debetsaldo durch die zweite Scheckhereinnahme vorübergehend unter die durch den Kreditrahmen gezogene Grenze sank, komme keine Bedeutung zu. Maßgebend sei nur die insgesamt eintretende Saldoverringerung.