Rechtssatz RS0014559
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014559
Geschäftszahl
3Ob573/90 (3Ob1514/90)
Entscheidungsdatum
27.06.1990
Rechtssatz
Der Umstand, daß die Bank eine vertragswidrige Kontoüberziehung durch längere Zeit zugelassen hat, läßt noch nicht den im Sinne des § 863 ABGB zwingenden Schluß zu, daß sie den bisher schriftliche fixierten Kreditrahmen in einer die Bank verpflichtenden Weise erhöht habe.Der Umstand, daß die Bank eine vertragswidrige Kontoüberziehung durch längere Zeit zugelassen hat, läßt noch nicht den im Sinne des Paragraph 863, ABGB zwingenden Schluß zu, daß sie den bisher schriftliche fixierten Kreditrahmen in einer die Bank verpflichtenden Weise erhöht habe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0014559
Dokumentnummer
JJR_19900627_OGH0002_0030OB00573_9000000_001