Begründung:
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen lebt der Betroffene als Frühpensionist mit seiner Mutter in einem Einfamilienhaus in Perchtoldsdorf. Er befindet sich seit 1969 im permanenten Streit mit seinem Nachbarn, woraus mehrere Zivil- und Strafverfahren entstanden, die dem Betroffenen auch finanziellen Schaden verursachten. Der Betroffene leidet an einem paranoiden Syndrom aus dem Formenkreis der endogenen Psychose im Rahmen eines schizophrenen Achsensydroms. Dies führt zu Denkstörungen, mangelnder Kritikfähigkeit und paranoiden Wahnideen. Das auf Grund eines Strafverfahrens wegen §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB gegen den Betroffenen eingeleitete Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 11. August 1985, GZ 1 SW 3/86-16, nach § 243 AußStrG eingestellt, weil der Betroffene durch Hilfeleistung anderer Personen, insbesondere auch eines Rechtsanwaltes, seine Angelegenheiten besorgen könne und deshalb die Bestellung eines Sachwalters nicht erforderlich sei. Das gleichfalls auf Grund eines Strafverfahrens eingeleitete weitere Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters AZ 1 SW 24/87 des Erstgerichtes wurde eingestellt, nachdem der Betroffene nicht bereit gewesen war, sich vom bestellten Sachverständigen untersuchen zu lassen und nach Beendigung des Strafverfahrens weitere Vorsorgen nicht zu treffen waren.Nach den Feststellungen der Vorinstanzen lebt der Betroffene als Frühpensionist mit seiner Mutter in einem Einfamilienhaus in Perchtoldsdorf. Er befindet sich seit 1969 im permanenten Streit mit seinem Nachbarn, woraus mehrere Zivil- und Strafverfahren entstanden, die dem Betroffenen auch finanziellen Schaden verursachten. Der Betroffene leidet an einem paranoiden Syndrom aus dem Formenkreis der endogenen Psychose im Rahmen eines schizophrenen Achsensydroms. Dies führt zu Denkstörungen, mangelnder Kritikfähigkeit und paranoiden Wahnideen. Das auf Grund eines Strafverfahrens wegen Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB gegen den Betroffenen eingeleitete Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 11. August 1985, GZ 1 SW 3/86-16, nach Paragraph 243, AußStrG eingestellt, weil der Betroffene durch Hilfeleistung anderer Personen, insbesondere auch eines Rechtsanwaltes, seine Angelegenheiten besorgen könne und deshalb die Bestellung eines Sachwalters nicht erforderlich sei. Das gleichfalls auf Grund eines Strafverfahrens eingeleitete weitere Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters AZ 1 SW 24/87 des Erstgerichtes wurde eingestellt, nachdem der Betroffene nicht bereit gewesen war, sich vom bestellten Sachverständigen untersuchen zu lassen und nach Beendigung des Strafverfahrens weitere Vorsorgen nicht zu treffen waren.
Der Betroffene beantragte beim Erstgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Schadenersatzklage von 30.000 S sA gegen seinen Nachbarn mit dem wesentlichen Vorbringen, er leide unter Ungezieferplage, weil der Nachbar seinen Garten nicht pflege. Durch anschlagende Birken sei der Rauchfang am Haus des Betroffenen beschädigt worden, weiters habe er ein neues Gartengitter benötigt. Er müsse auch seit Jahren vom Nachbarn verursachten Schmutz beseitigen. Da der Betroffene nicht in der Lage war, zweckentsprechende Prozeßhandlungen vorzunehmen, leitete das Erstgericht (neuerlich) ein Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters ein, bestellte nach Erstanhörung des Betroffenen mit Beschluß vom 10.Juli 1991 Dr.Wolfgang Rumpl zum einstweiligen Sachwalter und trug ihm die Vertretung des Betroffenen in diesem Verfahren sowie im Verfahren AZ 3 Nc 19/90 des Erstgerichtes auf. Dem Rekurs des Betroffenen wurde nicht Folge gegeben.
Mit seinem Beschluß ON 27 hat das Erstgericht Dr.Wolfgang Rumpl zum Sachwalter für den Betroffenen bestellt und ausgesprochen, daß dieser iS des § 273 Abs 3 Z 2 ABGB die Vertretung vor Behörden sowie vermögensrechtliche und finanzielle Angelegenheiten zu besorgen und die Kosten dieses Verfahrens der Bund zu tragen habe. Auf Grund des nur aufgrund der Akten vorgenommenen Gutachtens der Sachverständigen Dr.Brigitte Marx - der Betroffene lehnte jeden Kontakt mit ihr ab und öffnete bei der in seinem Haus anberaumten mündlichen Verhandlung iS des § 241 AußStrG nicht die Tür - kam das Erstgericht zum Ergebnis, der Betroffene leide an einer Kontaktstörung gegenüber anderen Personen, die es ihm unmöglich mache, seine Angelegenheiten ohne fremde Hilfe selbst zu besorgen. Er sei vor allem in finanziellen Belangen sowie bei Vertretung vor Behörden auf fremde Hilfe angewiesen, um nicht wirtschaftliche Nachteile zu erleiden. Daß der Betroffene der Gutachterin und dem Gericht nicht die Tür geöffnet habe, sei Ausdruck der paranoid mißtrauischen Grundstimmung eines im Rahmen des schizophrenen Formenkreises erkrankten Menschen. Da zweifellos seine Schutzbedürftigkeit gegeben sei, sei ein Sachwalter gemäß § 273 ABGB zu bestellen gewesen.Mit seinem Beschluß ON 27 hat das Erstgericht Dr.Wolfgang Rumpl zum Sachwalter für den Betroffenen bestellt und ausgesprochen, daß dieser iS des Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 2, ABGB die Vertretung vor Behörden sowie vermögensrechtliche und finanzielle Angelegenheiten zu besorgen und die Kosten dieses Verfahrens der Bund zu tragen habe. Auf Grund des nur aufgrund der Akten vorgenommenen Gutachtens der Sachverständigen Dr.Brigitte Marx - der Betroffene lehnte jeden Kontakt mit ihr ab und öffnete bei der in seinem Haus anberaumten mündlichen Verhandlung iS des Paragraph 241, AußStrG nicht die Tür - kam das Erstgericht zum Ergebnis, der Betroffene leide an einer Kontaktstörung gegenüber anderen Personen, die es ihm unmöglich mache, seine Angelegenheiten ohne fremde Hilfe selbst zu besorgen. Er sei vor allem in finanziellen Belangen sowie bei Vertretung vor Behörden auf fremde Hilfe angewiesen, um nicht wirtschaftliche Nachteile zu erleiden. Daß der Betroffene der Gutachterin und dem Gericht nicht die Tür geöffnet habe, sei Ausdruck der paranoid mißtrauischen Grundstimmung eines im Rahmen des schizophrenen Formenkreises erkrankten Menschen. Da zweifellos seine Schutzbedürftigkeit gegeben sei, sei ein Sachwalter gemäß Paragraph 273, ABGB zu bestellen gewesen.
Mit dem Beschluß ON 28 hat das Erstgericht die Gebühren der Sachverständigen bestimmt und den Rechnungsführer angewiesen, den bestimmten Gebührenbetrag aus Amtsgeldern auszubezahlen.
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß ON 27 unter Billigung von dessen Beweiswürdigung und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu. Der Oberste Gerichtshof habe noch nicht entschieden, ob ein ohne unmittelbare Befundaufnahme des Zustandes, lediglich auf ein Vorgutachten und schriftliche Äußerungen des Betroffenen durch den Sachverständigen erstattetes Gutachten als Voraussetzung zur Bestellung eines Sachwalters ausreichen könne. Der Rekurs gegen den Beschluß ON 28 wurde mangels Beschwer des Betroffenen zurückgewiesen, weil der Betroffene die Sachverständigengebühren nicht zu tragen habe.