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Entscheidung 6 Ob 527/94×

Entscheidung 6 Ob 527/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob527/94

Entscheidungsdatum

02.02.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *****, vertreten durch Dr.Johannes Schmidt, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei*****, vertreten durch Dr. Candidus Cortolezis, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung des räumlichen Ausmaßes einer Wegdienstbarkeit und Entfernung eines Zaunes (Streitwert 20.000 S), infolge Revision des Beklagten gegen das zum Urteil des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 17.Februar 1993, GZ 1 C 3170/91-18, ergangene Berufungsurteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 7.Juni 1993, AZ 1 R 162/93(ON 25), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Ein Grundeigentümer begehrte als Dienstbarkeitsberechtigter von seinem Nachbarn als Eigentümer des dienenden Grundes die Feststellung der strittigen Breite der Wegetrasse sowie die Entfernung eines auf dieser Trasse errichteten Maschendrahtzaunes samt Stehern.

Das Prozeßgericht, das im ersten Rechtsgang das geteilte Klagebegehren abgewiesen hatte, gab ihm im zweiten Rechtsgang statt.

Das Berufungsgericht bestätigte das klagsstattgebende Urteil. Dazu sprach es aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S nicht übersteigt. Demgemäß sprach es weiter aus, daß die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig sei.

Der Beklagte erhebt gegen das Berufungsurteil eine außerordentliche Revision.

Er erachtet den berufungsgerichtlichen Bewertungsausspruch mit Rücksicht auf die von ihm mit 245 m2 angegebene strittige Servitutsfläche und eine von ihm mit 1.000 S/m2 unterstellte (jedenfalls aber 205 S/m2 betragende) Entwertung des Grundes durch ein Fahrtrecht als unrichtig und demnach die Revisionsgrenze des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO als überschritten.

Rechtliche Beurteilung

Hängt die Revisionszulässigkeit von einem Bewertungsausspruch im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ab, ist die vom Berufungsgericht unter Beachtung der gesetzlichen Bewertungsvorschriften des Paragraph 500, Absatz 3, ZPO vorgenommene Bewertung gemäß Paragraph 500, Absatz 4, ZPO unanfechtbar und auch für das Revisionsgericht bindend (SZ 63/117 uva).

Die Revision ist daher unzulässig und aus diesem Grund zurückzuweisen.

Anmerkung

E32617

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0060OB00527.94.0202.000

Dokumentnummer

JJT_19940202_OGH0002_0060OB00527_9400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung