Begründung:
Die Klägerin und die Gattin des Beklagten, Gertraud D***, sind eheliche Töchter der Ehegatten Ing. Hans und Maria M***. Der Vater, Ing. Hans M***, erwarb aus eigenen Mitteln im Jahre 1965 die Liegenschaft EZ 2451 KG Graz-Webling, ließ jedoch auf Grund des Kaufvertrages vom 10. August 1965 seine Tochter Gertraud D*** als bücherliche Eigentümerin einverleiben. Auf Grund einer Vereinbarung vom 3. Jänner 1975 zwischen den Ehegatten Josef und Gertraud D*** wurde auf dieser Liegenschaft das Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des Beklagten eingeräumt.
Die Mutter Maria M*** erwirkte am 9. März 1978 beim Erstgericht ein in Rechtskraft erwachsenes Urteil nach dessen Punkt 1.) ihre Tochter Gertraud D*** schuldig erkannt wurde, "in den 'Übergabsvertrag', abgeschlossen am heutigen Tag zwischen Frau Gertraud D***, geborener
M***, wohnhaft ... als Übergeberin und ihrer Schwester Fräulein
Johanna M*** ... als Übernehmerin.
In Erfüllung interner familiärer Vereinbarungen übergibt Frau Gertraud D*** hiemit die ihr gehörige Liegenschaft EZ 2451 KG Graz-Webling an ihre Schwester Johanna M*** und übernimmt diese die Liegenschaft mit heutigem Tag.
Die Übergeberin, Frau Gertraud D***, erhält für die Übergabe der Liegenschaft keinerlei Zahlungen oder sonstige Leistungen. Frau Gertraud D*** erteilt hiemit die ausdrückliche Bewilligung, daß auf Grud dieses Übergabsvertrages auf der Liegenschaft EZ 2451 KG Graz-Webling das Eigentumsrecht für Johanna M*** einverleibt wird. Die übergebene Liegenschaft, bestehend aus Wald und Weide im Ausmaß von 7.098 m2, wird nur landwirtschaftlich genutzt und hat einen mit Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt, Zl. .....
festgesetzten Einheitswert von S 158.000,--, einzuwilligen bzw. beglaubigt zu unterfertigen.
Mit Rechtskraft des Urteiles gilt die Unterzeichnung als vollzogen."
Unter Punkt 2.) des genannten Urteiles wurde Gertraud D*** verpflichtet, den früheren Buchstand durch Beseitigung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes des Josef D*** binnen 14 Tagen wieder herzustellen. Die Verbücherung des Eigentumsrechtes der Klägerin ist bisher nicht erfolgt.
Die Klägerin begehrte als Übernehmerin der Liegenschaft EZ 2451 KG Graz-Webling vom Beklagten als Verbotsberechtigtem die Einwilligung in die Löschung des auf dieser Liegenschaft zu seinen Gunsten einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbotes. Sie behauptete, bei Begründung dieses Verbotes zwischen den Ehegatten Josef und Gertraud D*** hätten diese genau gewußt, daß die Eltern Ing. Hans und Maria M*** über diese Liegenschaft anderweitig disponiert gehabt hätten und diese Liegenschaft von Gertraud D*** herausgegeben bzw. ein Übergabsvertrag an die nunmehrige Klägerin hätte unterfertigt werden sollen. Der Beklagte habe im Rechtsstreit 23 Cg 250/76 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Zeuge bestätigt, die Begründung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes deshalb vereinbart zu haben, weil es seine Gattin so gewollt habe. Die Klägerin mache "vorsichtshalber" auch den Anfechtungstatbestand des § 2 Z 1 AnfO und ferner geltend, der Beklagte habe die Verbotsberechtigung wider besseres Wissen erlangt und sei schon nach allgemein bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen zur Aufgabe dieses Rechtes verpflichtet, seitdem er Kenntnis vom rechtskräftig festgestellten Übergabsvertrag gehabt habe. Der Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Er behauptete, er habe durch eigenen Arbeits- und Geldeinsatz zur Erhaltung und zum Ausbau der Liegenschaft beigetragen. Er habe die Kosten aus den von seiner Gattin mit ihren Eltern geführten Prozessen tragen müssen. Seine Gattin habe ihm das Belastungs- und Veräußerungsverbot eingeräumt, um ihn für seine Leistungen für seine Gattin zu sichern. Das Verbot sei nicht eingeräumt worden, um die Liegenschaft vor dem Zugriff der Klägerin oder ihrer Eltern zu sichern. Derartige Verfahren seien zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Verbotes noch nicht anhängig gewesen.Die Klägerin begehrte als Übernehmerin der Liegenschaft EZ 2451 KG Graz-Webling vom Beklagten als Verbotsberechtigtem die Einwilligung in die Löschung des auf dieser Liegenschaft zu seinen Gunsten einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbotes. Sie behauptete, bei Begründung dieses Verbotes zwischen den Ehegatten Josef und Gertraud D*** hätten diese genau gewußt, daß die Eltern Ing. Hans und Maria M*** über diese Liegenschaft anderweitig disponiert gehabt hätten und diese Liegenschaft von Gertraud D*** herausgegeben bzw. ein Übergabsvertrag an die nunmehrige Klägerin hätte unterfertigt werden sollen. Der Beklagte habe im Rechtsstreit 23 Cg 250/76 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Zeuge bestätigt, die Begründung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes deshalb vereinbart zu haben, weil es seine Gattin so gewollt habe. Die Klägerin mache "vorsichtshalber" auch den Anfechtungstatbestand des Paragraph 2, Ziffer eins, AnfO und ferner geltend, der Beklagte habe die Verbotsberechtigung wider besseres Wissen erlangt und sei schon nach allgemein bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen zur Aufgabe dieses Rechtes verpflichtet, seitdem er Kenntnis vom rechtskräftig festgestellten Übergabsvertrag gehabt habe. Der Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Er behauptete, er habe durch eigenen Arbeits- und Geldeinsatz zur Erhaltung und zum Ausbau der Liegenschaft beigetragen. Er habe die Kosten aus den von seiner Gattin mit ihren Eltern geführten Prozessen tragen müssen. Seine Gattin habe ihm das Belastungs- und Veräußerungsverbot eingeräumt, um ihn für seine Leistungen für seine Gattin zu sichern. Das Verbot sei nicht eingeräumt worden, um die Liegenschaft vor dem Zugriff der Klägerin oder ihrer Eltern zu sichern. Derartige Verfahren seien zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Verbotes noch nicht anhängig gewesen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf zu dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt noch folgende Feststellungen aus dem Akt 23 Cg 250/76 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz:
Die damalige Klägerin Maria M*** stützte ihren mit der am 21. Februar 1975 eingebrachten Klage geltend gemachten Anspruch auf die Behauptung, die damalige Beklagte Gertraud D*** habe sich am 8. November 1975 (richtig laut ON 1 des bezogenen Aktes: 1965), schriftlich unter anderem verpflichtet, die Liegenschaft weder zu belasten noch zu veräußern und jederzeit Verkaufs- und sonstige Urkunden rechtsgültig zu unterfertigen. Es wurde auch eine von Gertraud D*** unterschriebene, mit 8. November 1965 datierte Erklärung unter Beilage B vorgelegt. Die damalige Beklagte Gertraud D*** begründete ihren Antrag auf Klagsabweisung unter anderem damit, eine Erklärung, wie sie in Beilage B enthalten sei, niemals unterschrieben zu haben. Sie habe aber ihrem Vater Ing. Hans M*** wiederholt "Blätter" blanko unterfertigt. Der nunmehrige Beklagte sagte in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 14. Oktober 1973 als Zeuge folgendes aus: "Es ist richtig, daß zu meinen Gunsten auf der Liegenschaft Am Buchkogl ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einverleibt ist. Die Beklagte hat es eben so haben wollen. Sie gab mir auch zu verstehen, daß zu viele Blankounterschriften von ihr bestehen würden." Dem Beklagten war zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 3. Jänner 1975 über die Begründung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes - wenn schon nicht der Inhalt der Beilage B - so doch immerhin die Absicht der Ehegatten Ing. Hans und Maria M*** bekannt, Gertraud D*** die Liegenschaft EZ 2451 KG Graz-Webling abzuverlangen. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, das Belastungs- und Veräußerungsverbot sei kein verwertbares Recht. Zweck des Verbotes sei die Erhaltung des Familienbesitzes oder die Sicherung der Versorgung des Begünstigten. Sei die Eigentümerin der Liegenschaft rechtskräftig dazu verurteilt worden, einen Vertrag zur Übergabe der Liegenschaft an die Klägerin zu unterfertigen, könne das Belastungs- und Veräußerungsverbot dem genannten Zweck nicht mehr gerecht werden. Es könnte nur mehr die Durchsetzung des Anspruches der Klägerin auf Übertragung der Liegenschaft verhindern. Der Beklagte habe daher kein schutzwürdiges Interesse mehr am Weiterbestehen des Belastungs- und Veräußerungsverbotes. Das Klagebegehren sei jedenfalls (schon) deswegen gerechtfertigt, weil dem Beklagten bei Begründung des Rechtes bekannt gewesen sei, daß die Eltern seiner Gattin dieser die Liegenschaft abverlangen wollten.
Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 60.000,-- übersteige, nicht aber S 300.000,-- und die Revision gemäß § 502 Abs 1 Z 4 ZPO zulässig sei. Das Berufungsgericht verneinte die vom Beklagten behaupteten Verfahrensmängel, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte in rechtlicher Hinsicht aus:Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 60.000,-- übersteige, nicht aber S 300.000,-- und die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO zulässig sei. Das Berufungsgericht verneinte die vom Beklagten behaupteten Verfahrensmängel, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte in rechtlicher Hinsicht aus:
Das erst durch die dritte Teilnovelle gesetzlich verankerte rechtsgeschäftliche Veräußerungsverbot, dem unter zwei Voraussetzungen dingliche Wirkung zukomme, solle der Erhaltung des Familienbesitzes dienen. Dritten gegenüber sei es daher nur dann wirksam, wenn es zwischen dem begünstigten Personenkreis des § 364 c ABGB vereinbart und im Grundbuch eingetragen worden sei. Die Vereinbarung dürfe nicht abstrakt sein, sondern müsse einen Rechtsgrund enthalten. Es genüge aber, wenn die Vereinbarung den wirtschaftlichen Grund des Verbotes, wie Erhaltung des Familienbesitzes oder Versorgung des Begünstigten, zum Ausdruck bringe. Ob das Verbot in der Absicht der Benachteiligung Dritter eingeräumt worden sei, sei vom Grundbuchsrichter nicht zu prüfen. Sei der wirtschaftliche Grund dieses Verbotes, die Erhaltung des Familienbesitzes (die Versorgung des Begünstigten sei hier auszuschließen, weil die Sicherstellung seiner Alimentation nicht behauptet worden sei) schon im Zeitpunkt der Begründung des Verbotes nicht vorhanden gewesen, weil der verbotsbelastete Grundeigentümer davon habe ausgehen müssen, die Liegenschaft an den Geschenkgeber zurückzustellen, und werde er in der Folge mit Urteil zur Übergabe der Liegenschaft und Veranlassung der Löschung dieses Verbotes verhalten, sei von vornherein ein Rechtsgrund zur Einräumung nicht gegeben gewesen. Das Sichwidersetzen gegen die Forderung auf bücherlichen Vollzug eines gerichtlichen Urteiles unter Berufung auf eine Verbotsberechtigung, von der der Verbotsberechtigte schon bei Einräumung Kenntnis vom Fehlen jeder dafür erforderlichen Geschäftsgrundlage gehabt habe, und welche somit letztlich ausschließlich dazu diene, einen berechtigten Anspruch eines dem Personenkreis des § 364 c ABGB zuzuzählenden Familienangehörigen auf Ausfolgung der Liegenschaft zu vereiteln, stelle einen derartigen Rechtsmißbrauch und damit einen Verstoß gegen die guten Sitten dar, "der die Unwirksamkeit dieses Rechtsmittels gegenüber dem Gläubiger" bewirke. Da der Beklagte bei Einräumung dieses Rechtes gewußt habe, daß seine Gattin die Liegenschaft herauszugeben haben werde, sei das Erstgericht mit Recht von der Unwirksamkeit dieses Verbotes gegenüber der Klägerin ausgegangen. Dem Einwand des Beklagten, die Klägerin könne ihren Anspruch ohnedies im Wege der Exekution durchsetzen, sei zu erwidern, daß der Klägerin jede Exekutionsführung im Sinne des § 354 EO, mit Hilfe von Zwangsmaßnahmen gegen die Schwester die bücherliche Einräumung des Eigentumsrechtes zu erzwingen, genommen sei, da zur Durchsetzung ihres Rechtes die Zustimmung des Beklagten erforderlich wäre, diese aber mit Mitteln des Exekutionsrechtes nicht zu erreichen sei. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Beklagten aus den Revisionsgründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.Das erst durch die dritte Teilnovelle gesetzlich verankerte rechtsgeschäftliche Veräußerungsverbot, dem unter zwei Voraussetzungen dingliche Wirkung zukomme, solle der Erhaltung des Familienbesitzes dienen. Dritten gegenüber sei es daher nur dann wirksam, wenn es zwischen dem begünstigten Personenkreis des Paragraph 364, c ABGB vereinbart und im Grundbuch eingetragen worden sei. Die Vereinbarung dürfe nicht abstrakt sein, sondern müsse einen Rechtsgrund enthalten. Es genüge aber, wenn die Vereinbarung den wirtschaftlichen Grund des Verbotes, wie Erhaltung des Familienbesitzes oder Versorgung des Begünstigten, zum Ausdruck bringe. Ob das Verbot in der Absicht der Benachteiligung Dritter eingeräumt worden sei, sei vom Grundbuchsrichter nicht zu prüfen. Sei der wirtschaftliche Grund dieses Verbotes, die Erhaltung des Familienbesitzes (die Versorgung des Begünstigten sei hier auszuschließen, weil die Sicherstellung seiner Alimentation nicht behauptet worden sei) schon im Zeitpunkt der Begründung des Verbotes nicht vorhanden gewesen, weil der verbotsbelastete Grundeigentümer davon habe ausgehen müssen, die Liegenschaft an den Geschenkgeber zurückzustellen, und werde er in der Folge mit Urteil zur Übergabe der Liegenschaft und Veranlassung der Löschung dieses Verbotes verhalten, sei von vornherein ein Rechtsgrund zur Einräumung nicht gegeben gewesen. Das Sichwidersetzen gegen die Forderung auf bücherlichen Vollzug eines gerichtlichen Urteiles unter Berufung auf eine Verbotsberechtigung, von der der Verbotsberechtigte schon bei Einräumung Kenntnis vom Fehlen jeder dafür erforderlichen Geschäftsgrundlage gehabt habe, und welche somit letztlich ausschließlich dazu diene, einen berechtigten Anspruch eines dem Personenkreis des Paragraph 364, c ABGB zuzuzählenden Familienangehörigen auf Ausfolgung der Liegenschaft zu vereiteln, stelle einen derartigen Rechtsmißbrauch und damit einen Verstoß gegen die guten Sitten dar, "der die Unwirksamkeit dieses Rechtsmittels gegenüber dem Gläubiger" bewirke. Da der Beklagte bei Einräumung dieses Rechtes gewußt habe, daß seine Gattin die Liegenschaft herauszugeben haben werde, sei das Erstgericht mit Recht von der Unwirksamkeit dieses Verbotes gegenüber der Klägerin ausgegangen. Dem Einwand des Beklagten, die Klägerin könne ihren Anspruch ohnedies im Wege der Exekution durchsetzen, sei zu erwidern, daß der Klägerin jede Exekutionsführung im Sinne des Paragraph 354, EO, mit Hilfe von Zwangsmaßnahmen gegen die Schwester die bücherliche Einräumung des Eigentumsrechtes zu erzwingen, genommen sei, da zur Durchsetzung ihres Rechtes die Zustimmung des Beklagten erforderlich wäre, diese aber mit Mitteln des Exekutionsrechtes nicht zu erreichen sei. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Beklagten aus den Revisionsgründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.