Rechtssatz RS0050544
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050544
Geschäftszahl
2Ob49/32; 6Ob528/85
Entscheidungsdatum
04.06.1987
Rechtssatz
Die Anfechtung zugunsten einer anderen als einer Geldforderung ist auch dann zulässig, wenn die exekutive Durchsetzung dieser Forderung vereitelt wurde und wenn auch von der an ihre Stelle tretenden, bisher im Klagewege noch nicht geltend gemachten Schadenersatzforderung feststeht, daß sie beim Schuldner nicht hereinzubringen sein werde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0050544
Dokumentnummer
JJR_19320313_OGH0002_0020OB00049_3200000_001