Die Rechtsmittelerklärung, der Rechtsmittelantrag und die Rechtsmittelausführungen lassen keinen Zweifel daran, daß die Klägerin mit den Ausführungen zur Scheidung aus dem Grunde des § 49 EheG den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes vom 30.11.1983, ON 16, und nicht etwa das Urteil des Berufungsgerichtes vom 16.12.1984, ON 23, bekämpfen will.Die Rechtsmittelerklärung, der Rechtsmittelantrag und die Rechtsmittelausführungen lassen keinen Zweifel daran, daß die Klägerin mit den Ausführungen zur Scheidung aus dem Grunde des Paragraph 49, EheG den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes vom 30.11.1983, ON 16, und nicht etwa das Urteil des Berufungsgerichtes vom 16.12.1984, ON 23, bekämpfen will.
Die Klägerin vermeint offensichtlich, ein ohne Rechtskraftvorbehalt gefaßter Aufhebungsbeschluß stelle einen Beschluß im Sinne des § 515 ZPO dar, der mit dem Rechtsmittel gegen die nächste selbständig anfechtbare Entscheidung bekämpft werden könne. Damit verkennt sie aber die Bestimmung des § 519Die Klägerin vermeint offensichtlich, ein ohne Rechtskraftvorbehalt gefaßter Aufhebungsbeschluß stelle einen Beschluß im Sinne des Paragraph 515, ZPO dar, der mit dem Rechtsmittel gegen die nächste selbständig anfechtbare Entscheidung bekämpft werden könne. Damit verkennt sie aber die Bestimmung des Paragraph 519
Abs.1 Z 3 ZPO. Danach ist ein ohne Rechtskraftvorbehalt gefaßter Aufhebungsbeschluß absolut unanfechtbar. Das Rechtsmittel der Klägerin war daher, soweit es den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes bekämpft, als unzulässig zurückzuweisen. Es wäre für die Klägerin aber auch nichts zu gewinnen, wenn man ihre Ausführungen - gegen die Eindeutigkeit von Rechtsmittelerklärung, Rechtsmittelantrag und Rechtsmittelbegründung - dahin verstanden wollte, daß sie auch mit den zum Scheidungsgrund nach § 49 EheG getätigten Ausführungen des berufungsgerichtlichen Urteiles vom 16.12.1984, ON 23, bekämpfen wollte.Absatz eins, Ziffer 3, ZPO. Danach ist ein ohne Rechtskraftvorbehalt gefaßter Aufhebungsbeschluß absolut unanfechtbar. Das Rechtsmittel der Klägerin war daher, soweit es den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes bekämpft, als unzulässig zurückzuweisen. Es wäre für die Klägerin aber auch nichts zu gewinnen, wenn man ihre Ausführungen - gegen die Eindeutigkeit von Rechtsmittelerklärung, Rechtsmittelantrag und Rechtsmittelbegründung - dahin verstanden wollte, daß sie auch mit den zum Scheidungsgrund nach Paragraph 49, EheG getätigten Ausführungen des berufungsgerichtlichen Urteiles vom 16.12.1984, ON 23, bekämpfen wollte.
Wie oben dargestellt, hat das Erstgericht in seinem im zweiten Rechtsgang gefaßten Urteil nur mehr das auf § 55 EheG gestützte Scheidungsbegehren geprüft und beurteilt. über das auf § 49 EheG gestützte Begehren hat es nicht abgesprochen. Dies stellt, weil die diesbezügliche Entscheidung im ersten Rechtsgang aufgehoben worden war und somit keine Sachentscheidung vorlag, einen Verfahrensmangel im Sinne des § 496 Abs.1 Z 1 ZPO dar. Die Klägerin hat allerdings in ihrer gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nur Ausführungen zur Frage der Wirtschaftsgemeinschaft der Eheleute gemacht und, weil nach ihrer Ansicht eine solche seit Ende 1980 nicht gegeben gewesen sei, das auf § 55 EheG gestützte Scheidungsbegehren als begründet angesehen.Wie oben dargestellt, hat das Erstgericht in seinem im zweiten Rechtsgang gefaßten Urteil nur mehr das auf Paragraph 55, EheG gestützte Scheidungsbegehren geprüft und beurteilt. über das auf Paragraph 49, EheG gestützte Begehren hat es nicht abgesprochen. Dies stellt, weil die diesbezügliche Entscheidung im ersten Rechtsgang aufgehoben worden war und somit keine Sachentscheidung vorlag, einen Verfahrensmangel im Sinne des Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO dar. Die Klägerin hat allerdings in ihrer gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nur Ausführungen zur Frage der Wirtschaftsgemeinschaft der Eheleute gemacht und, weil nach ihrer Ansicht eine solche seit Ende 1980 nicht gegeben gewesen sei, das auf Paragraph 55, EheG gestützte Scheidungsbegehren als begründet angesehen.
Ausführungen zu dem auf § 49 EheG gestützten Scheidungsbegehren finden sich in der Berufung überhaupt nicht, also auch nicht in der Richtung, daß die Unterlassung einer Entscheidung über das darauf gestützte Begehren im Sinne des § 496 Abs.1 Z 1 ZPO gerügt worden wäre. Mangels einer solchen Rüge hat das Berufungsgericht sich im Ergebnis zu Recht - seine Auffassung, das auf § 49 EheG gestützte Scheidungsbegehren sei schon im ersten Rechtsgang rechtskräftig abgewiesen worden, ist, weil das diesbezügliche Urteil des Erstgerichtes zur Gänze aufgehoben worden war, unrichtig - in seiner Entscheidung im zweiten Rechtsgang nur mehr mit dem auf § 55 EheG gestützten Begehren auseinandergesetzt. Die Klägerin kann das auf § 49 EheG gestützte Begehren, das, weil sie weder die Mängelrüge gemäß § 496 Abs.1 Z 1 ZPO erhob noch einen Ergänzungsantrag gemäß § 423 ZPO stellte, aus dem Verfahren ausschied (vgl. SZ 28/4; 8 Ob 53/74; 1 Ob 599/80; 6 Ob 880/82), im Revisionsverfahren nicht wieder in das Verfahren einführen, zumal auch die Unterlassung der diesbezüglichen Mängelrüge in der Berufung in der Revision nach ständiger Rechtsprechung auch im Eheverfahren nicht nachgeholt werden darf (8 Ob 562/83 u.a.).Ausführungen zu dem auf Paragraph 49, EheG gestützten Scheidungsbegehren finden sich in der Berufung überhaupt nicht, also auch nicht in der Richtung, daß die Unterlassung einer Entscheidung über das darauf gestützte Begehren im Sinne des Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO gerügt worden wäre. Mangels einer solchen Rüge hat das Berufungsgericht sich im Ergebnis zu Recht - seine Auffassung, das auf Paragraph 49, EheG gestützte Scheidungsbegehren sei schon im ersten Rechtsgang rechtskräftig abgewiesen worden, ist, weil das diesbezügliche Urteil des Erstgerichtes zur Gänze aufgehoben worden war, unrichtig - in seiner Entscheidung im zweiten Rechtsgang nur mehr mit dem auf Paragraph 55, EheG gestützten Begehren auseinandergesetzt. Die Klägerin kann das auf Paragraph 49, EheG gestützte Begehren, das, weil sie weder die Mängelrüge gemäß Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO erhob noch einen Ergänzungsantrag gemäß Paragraph 423, ZPO stellte, aus dem Verfahren ausschied vergleiche SZ 28/4; 8 Ob 53/74; 1 Ob 599/80; 6 Ob 880/82), im Revisionsverfahren nicht wieder in das Verfahren einführen, zumal auch die Unterlassung der diesbezüglichen Mängelrüge in der Berufung in der Revision nach ständiger Rechtsprechung auch im Eheverfahren nicht nachgeholt werden darf (8 Ob 562/83 u.a.).
Wollte man also die in der Revision enthaltenen Ausführungen zum auf § 49 EheG gestützten Scheidungbegehren als gegen das im zweiten Rechtsgang ergangene Urteil des Berufungsgerichtes und nicht als Bekämpfung des Aufhebungsbeschlusses des Berufungsgerichtes ansehen, dann wäre zwar die Revision insoweit nicht zurückzuweisen, die Ausführungen müßten aber unbeachtet bleiben.Wollte man also die in der Revision enthaltenen Ausführungen zum auf Paragraph 49, EheG gestützten Scheidungbegehren als gegen das im zweiten Rechtsgang ergangene Urteil des Berufungsgerichtes und nicht als Bekämpfung des Aufhebungsbeschlusses des Berufungsgerichtes ansehen, dann wäre zwar die Revision insoweit nicht zurückzuweisen, die Ausführungen müßten aber unbeachtet bleiben.
Zu prüfen ist daher jedenfalls nur, ob das auf § 55 EheG gestützte Begehren berechtigt ist.Zu prüfen ist daher jedenfalls nur, ob das auf Paragraph 55, EheG gestützte Begehren berechtigt ist.
Diesbezüglich bekämpft die Klägerin die Auffassung der Vorinstanzen, es habe bis zu ihrem Auszug aus der Ehewohnung am 3.11.1982 eine Wirtschaftsgemeinschaft bestanden. Sie meint, von einer Wirtschaftsgemeinschaft könne nur gesprochen werden, wenn jede Partei den ihr angemessenen Beitrag leiste. Der Beklagte habe seine Unterhaltspflicht aber verletzt. Die Klägerin sei deshalb gezwungen gewesen, ihre Arbeitsleistung und ihren Verdienst für den Lebensunterhalt der Familie aufzuwenden. Auch wenn man von einer Vereinbarung ausginge, wonach ein Ehegatte nur einen geringen Teil seines Einkommens für die Wirtschaftsführung zur Verfügung zu stellen und den Rest des Einkommens für den Hausbau zu verwenden habe, könne von einer Wirtschaftsgemeinschaft nicht gesprochen werden, wenn er diese Vereinbarung dann nicht einhalte. Eine Wirtschaftsgemeinschaft setze begrifflich eine einverständliche Regelung der Wirtschaftsführung voraus.
Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden. Unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftsgemeinschaft - nur um diesen geht es hier - ist die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nicht schon dann zu bejahen, wenn die Ehegatten ihre wirtschaftlichen Beitragspflichten nicht so erfüllen, wie es dem Gesetz oder einer Vereinbarung entspräche. Sie liegt erst vor, wenn die Lebensführung wirtschaftlich so gestaltet wird, daß von einer Gemeinschaft der Ehegatten keine Rede mehr sein kann. Das ist aber im vorliegenden Fall nicht gegeben. Nach den Feststellungen haben die Parteien eine Vereinbarung über die Wirtschaftsführung getroffen und diese bis zum Auszug der Klägerin am 3.11.1982 auch eingehalten. Soweit die Klägerin in ihren Revisionsausführungen von einem anderen Sachverhalt ausgeht, stellt dies eine nicht gesetzmäßige Rechtsrüge dar, weshalb diese Ausführungen unbeachtlich sind. Die festgestellte Art der Wirtschaftsführung erfüllt durchaus die von der Lehre und Rechtsprechung an den Begriff 'Wirtschaftsgemeinschaft' gestellten Anforderungen (vgl. Hofmann-Stephan, aaO, 533; Godin, Ehegesetz 2 , 204 f.;Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden. Unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftsgemeinschaft - nur um diesen geht es hier - ist die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nicht schon dann zu bejahen, wenn die Ehegatten ihre wirtschaftlichen Beitragspflichten nicht so erfüllen, wie es dem Gesetz oder einer Vereinbarung entspräche. Sie liegt erst vor, wenn die Lebensführung wirtschaftlich so gestaltet wird, daß von einer Gemeinschaft der Ehegatten keine Rede mehr sein kann. Das ist aber im vorliegenden Fall nicht gegeben. Nach den Feststellungen haben die Parteien eine Vereinbarung über die Wirtschaftsführung getroffen und diese bis zum Auszug der Klägerin am 3.11.1982 auch eingehalten. Soweit die Klägerin in ihren Revisionsausführungen von einem anderen Sachverhalt ausgeht, stellt dies eine nicht gesetzmäßige Rechtsrüge dar, weshalb diese Ausführungen unbeachtlich sind. Die festgestellte Art der Wirtschaftsführung erfüllt durchaus die von der Lehre und Rechtsprechung an den Begriff 'Wirtschaftsgemeinschaft' gestellten Anforderungen vergleiche Hofmann-Stephan, aaO, 533; Godin, Ehegesetz 2 , 204 f.;
Schwind im Klang-Kommentar 2 I/1, 811; SZ 24/101; EFSlg.41.238 ua). Bezüglich des Begriffes der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft hat sich durch das Bundesgesetz vom 15.Juni 1978 über önderungen des Ehegattenerbrechts, des Ehegüterrechts und des Ehescheidungsrechts BGBl. Nr.280, nichts geändert, sodaß die in der Lehre und Rechtsprechung vorher entwickelten Grundsätze nach wie vor Bedeutung haben (EvBl.1979/131, S.393; Schwind, Eherecht 2 , 231). Die Vorinstanzen haben daher zu Recht angenommen, daß die häusliche Gemeinschaft der Streitteile vor dem Auszug der Klägerin am 3.11.1982 nicht aufgehoben war. Da die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die behauptete Aktenwidrigkeit nicht vorliegen (§ 510 Abs.3 ZPO) und auch keine Feststellungsmängel bezüglich des für das auf § 55 EheG gestützten Scheidungsbegehrens maßgeblichen Sachverhaltes gegeben sind, erweist sich die Abweisung dieses Scheidungsbegehrens als richtig.Schwind im Klang-Kommentar 2 I/1, 811; SZ 24/101; EFSlg.41.238 ua). Bezüglich des Begriffes der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft hat sich durch das Bundesgesetz vom 15.Juni 1978 über önderungen des Ehegattenerbrechts, des Ehegüterrechts und des Ehescheidungsrechts BGBl. Nr.280, nichts geändert, sodaß die in der Lehre und Rechtsprechung vorher entwickelten Grundsätze nach wie vor Bedeutung haben (EvBl.1979/131, S.393; Schwind, Eherecht 2 , 231). Die Vorinstanzen haben daher zu Recht angenommen, daß die häusliche Gemeinschaft der Streitteile vor dem Auszug der Klägerin am 3.11.1982 nicht aufgehoben war. Da die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die behauptete Aktenwidrigkeit nicht vorliegen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO) und auch keine Feststellungsmängel bezüglich des für das auf Paragraph 55, EheG gestützten Scheidungsbegehrens maßgeblichen Sachverhaltes gegeben sind, erweist sich die Abweisung dieses Scheidungsbegehrens als richtig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO, wobei nach dem gemäß der übergangsbestimmung des Art.VI Z.8 B, BGBl. Nr.501/1984 noch anzuwendenden § 15 Z.3 GJGebGes. S 15.000Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO, wobei nach dem gemäß der übergangsbestimmung des Artikel römisch sechs, Ziffer 8, B, Bundesgesetzblatt Nr.501 aus 1984, noch anzuwendenden Paragraph 15, Ziffer 3, GJGebGes. S 15.000
beträgt.