Rechtssatz RS0056941
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056941
Entscheidungsdatum
07.03.1985
Rechtssatz
Unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftsgemeinschaft ist die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nicht schon dann zu bejahen, wenn die Ehegatten ihre wirtschaftlichen Beitragspflichten nicht so erfüllen, wie es dem Gesetz oder einer Vereinbarung entspräche. Sie liegt erst vor, wenn die Lebensführung wirtschaftlich so gestaltet wird, daß von einer Gemeinschaft der Ehegatten keine Rede mehr sein kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0056941
Dokumentnummer
JJR_19850307_OGH0002_0060OB00529_8500000_001