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Rechtssatz RS0056941

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0056941

Geschäftszahl

6Ob529/85

Entscheidungsdatum

07.03.1985

Rechtssatz

Unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftsgemeinschaft ist die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nicht schon dann zu bejahen, wenn die Ehegatten ihre wirtschaftlichen Beitragspflichten nicht so erfüllen, wie es dem Gesetz oder einer Vereinbarung entspräche. Sie liegt erst vor, wenn die Lebensführung wirtschaftlich so gestaltet wird, daß von einer Gemeinschaft der Ehegatten keine Rede mehr sein kann.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 529/85
    Entscheidungstext OGH 07.03.1985 6 Ob 529/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0056941

Dokumentnummer

JJR_19850307_OGH0002_0060OB00529_8500000_001