Die als "außerordentliche" bezeichnete Revision des Klägers ist nicht zulässig.
Der Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO über den Wert des Entscheidungsgegenstandes (zweiter Instanz) ist unanfechtbar und bindet das Revisionsgericht außer bei Unzulässigkeit des Ausspruches oder der Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften (RZ 1992/16, RZ 1992/1; SZ 63/117 = EvBl 1990/146 je mwN; 6 Ob 515/93 uva; Petrasch in ÖJZ 1989, 749 FN 92; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1830, 1831/1). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor, denn bei der Klage auf "Vornahme von Arbeiten" war nach §§ 56 Abs 2, 59 JN die vom Kläger mit 30.000 S angegebene Höhe seines Interesses als Wert des Streitgegenstandes anzusehen. Diese Vorschriften waren mangels Anführung im § 500 Abs 3 ZPO bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch die zweite Instanz zwar auch nicht sinngemäß anzuwenden, es bestand aber auch keine andere zwingende Bewertungsvorschrift für den geltend gemachten Anspruch (6 Ob 515/93, 6 Ob 589/92 ua). Das Berufungsgericht hat daher bei seiner Bewertung des Entscheidungsgegenstandes weder gegen gemäß § 500 Abs 3 ZPO sinngemäß anzuwendende Vorschriften der JN noch gegen sonstige Bewertungsvorschriften verstoßen noch ist sonst ein Ermessensmißbrauch offenkundig. Der Hinweis im Rechtsmittel, in einem Parallelverfahren wäre bei einem im wesentlichen gleichen Sachverhalt ein höherer Streitwert als 50.000 S angenommen worden und wegen der wirtschaftlichen Bedeutung wäre eine Bewertung mit über 50.000 S gerechtfertigt, negiert die Bestimmung des § 60 Abs 4 JN.Der Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO über den Wert des Entscheidungsgegenstandes (zweiter Instanz) ist unanfechtbar und bindet das Revisionsgericht außer bei Unzulässigkeit des Ausspruches oder der Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften (RZ 1992/16, RZ 1992/1; SZ 63/117 = EvBl 1990/146 je mwN; 6 Ob 515/93 uva; Petrasch in ÖJZ 1989, 749 FN 92; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1830, 1831/1). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor, denn bei der Klage auf "Vornahme von Arbeiten" war nach Paragraphen 56, Absatz 2, 59, JN die vom Kläger mit 30.000 S angegebene Höhe seines Interesses als Wert des Streitgegenstandes anzusehen. Diese Vorschriften waren mangels Anführung im Paragraph 500, Absatz 3, ZPO bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch die zweite Instanz zwar auch nicht sinngemäß anzuwenden, es bestand aber auch keine andere zwingende Bewertungsvorschrift für den geltend gemachten Anspruch (6 Ob 515/93, 6 Ob 589/92 ua). Das Berufungsgericht hat daher bei seiner Bewertung des Entscheidungsgegenstandes weder gegen gemäß Paragraph 500, Absatz 3, ZPO sinngemäß anzuwendende Vorschriften der JN noch gegen sonstige Bewertungsvorschriften verstoßen noch ist sonst ein Ermessensmißbrauch offenkundig. Der Hinweis im Rechtsmittel, in einem Parallelverfahren wäre bei einem im wesentlichen gleichen Sachverhalt ein höherer Streitwert als 50.000 S angenommen worden und wegen der wirtschaftlichen Bedeutung wäre eine Bewertung mit über 50.000 S gerechtfertigt, negiert die Bestimmung des Paragraph 60, Absatz 4, JN.
Damit ist der berufungsgerichtlichen Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO bindend und demgemäß die nach § 502 Abs 2 ZPO unzulässige Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung fußt auf §§ 41, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.Damit ist der berufungsgerichtlichen Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO bindend und demgemäß die nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO unzulässige Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.