Die Klage ist, wenn auch nicht aus dem vom Prozeßgericht erster Instanz dargelegten Grunde, sondern nach einer Beurteilung des Klagevorbringens aus einer anderen, nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO qualifizierten Sicht unschlüssig, die Rechtssache daher spruchreif und die Verfahrensergänzung entbehrlich:Die Klage ist, wenn auch nicht aus dem vom Prozeßgericht erster Instanz dargelegten Grunde, sondern nach einer Beurteilung des Klagevorbringens aus einer anderen, nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO qualifizierten Sicht unschlüssig, die Rechtssache daher spruchreif und die Verfahrensergänzung entbehrlich:
Die Rückgriffsvoraussetzung nach § 896 ABGB bei Teilfälligkeiten der Schuld, für die mehrere Schuldner dem Gläubiger zur ungeteilten Hand haften, hat das Berufungsgericht im Sinne der in ZVR 1963/16 veröffentlichten Entscheidung, der keine neuere Entscheidung, aber auch keine Lehrmeinung widersprochen hat, sondern die vielmehr mit den bereits vom Berufungsgericht zitierten Ansichten von Gschnitzer (Klang2, IV/1, 313) und Mayrhofer (Ehrenzweig, System3, Schuldrecht, Allgmeiner Teil, 108) übereinstimmt, zutreffend schon dann angenommen, wenn der ausgleichfordernde Gesamtschuldner von dem Teil der Schuld, den der Gläubiger bereits zu fordern berechtigt war, mehr als den nach dem internen Verhältnis der Schuldner untereinander auf ihn entfallenden Anteil durch seine Leistungen zur Tilgung gebracht hat.Die Rückgriffsvoraussetzung nach Paragraph 896, ABGB bei Teilfälligkeiten der Schuld, für die mehrere Schuldner dem Gläubiger zur ungeteilten Hand haften, hat das Berufungsgericht im Sinne der in ZVR 1963/16 veröffentlichten Entscheidung, der keine neuere Entscheidung, aber auch keine Lehrmeinung widersprochen hat, sondern die vielmehr mit den bereits vom Berufungsgericht zitierten Ansichten von Gschnitzer (Klang2, IV/1, 313) und Mayrhofer (Ehrenzweig, System3, Schuldrecht, Allgmeiner Teil, 108) übereinstimmt, zutreffend schon dann angenommen, wenn der ausgleichfordernde Gesamtschuldner von dem Teil der Schuld, den der Gläubiger bereits zu fordern berechtigt war, mehr als den nach dem internen Verhältnis der Schuldner untereinander auf ihn entfallenden Anteil durch seine Leistungen zur Tilgung gebracht hat.
Die erwähnte Vorentscheidung hat die hier vertretene Auffassung nur mit der "Selbstverständlichkeit" des gefundenen Ergebnisses begründet. Die vom Rekursgegner vermißte Begründung einer Auslegung, die als Voraussetzung des Rückgriffes unter Gesamtschuldnern eine intern überverhältnismäßige Leistung auf die vom Gläubiger bereits klagbaren Teile der Schuld genügen läßt, liegt darin, daß spätere Fälligkeiten einzelner Teile der Gesamtschuld sämtlichen Mitschuldnern in gleicher Weise zustatten kommen sollen und deshalb ein durch die Leistung eines anderen Mitschuldners nach dem interen Verhältnis über Gebühr entlasteter Mitschuldner die Leistung des tilgenden Mitschuldners auch nicht teilweise auf einen vom Gläubiger noch nicht einforderbaren Teil der Schuld anrechnen dürfte. Der im letzten Satz des § 1434 ABGB zum Ausdruck kommende Gedanke einer Vernachlässigung des Zeitfaktors beim Ausgleich zwischen Be- und Entreichertem durch Leistungskondiktion ließe sich auf das Ausgleichsverhältnis unter Gesamtschuldnern nach § 896 ABGB nicht übertragen, weil als Grundlage der durch die erwähnte Ausnahmebestimmung ausgeschlossenen Leistungskondiktion eine freiwillige Leistung eines über die Fälligkeit der zu tilgenden Schuld irrenden Schuldners vorausgesetzt ist, im Falle des Ausgleiches unter Gesamtschuldnern aber der Leistende eine fällige und klagbare Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger erfüllte. Da es sich bei einer in mehreren Teilbeträgen mit unterschiedlichen Fälligkeiten (Raten, Annuitäten etc.) zahlbaren Schuld um eine einheitliche Rechtsbeziehung handelt, wäre es nicht gerechtfertigt, wie die Formulierung bei Gschnitzer und Mayrhofer annehmen lassen könnte, auf jede einzelne Teilzahlung abzustellen und in Ansehung jeder Teilfälligkeit der Gesamtschuld einen selbständigen Ausgleichsanspruch nach § 896 ABGB anzunehmen, vielmehr gebietet die Einheit der Rechtsbeziehung zwischen Gläubiger und Gesamtschuldnern einerseits und unter diesen andererseits bei der Beurteilung eines Ausgleichsanspruches nach § 896 ABGB jeweils auf die Gesamtheit der bei der Leistung bereits fällig gewesenen Teilbeträge abzustellen.Die erwähnte Vorentscheidung hat die hier vertretene Auffassung nur mit der "Selbstverständlichkeit" des gefundenen Ergebnisses begründet. Die vom Rekursgegner vermißte Begründung einer Auslegung, die als Voraussetzung des Rückgriffes unter Gesamtschuldnern eine intern überverhältnismäßige Leistung auf die vom Gläubiger bereits klagbaren Teile der Schuld genügen läßt, liegt darin, daß spätere Fälligkeiten einzelner Teile der Gesamtschuld sämtlichen Mitschuldnern in gleicher Weise zustatten kommen sollen und deshalb ein durch die Leistung eines anderen Mitschuldners nach dem interen Verhältnis über Gebühr entlasteter Mitschuldner die Leistung des tilgenden Mitschuldners auch nicht teilweise auf einen vom Gläubiger noch nicht einforderbaren Teil der Schuld anrechnen dürfte. Der im letzten Satz des Paragraph 1434, ABGB zum Ausdruck kommende Gedanke einer Vernachlässigung des Zeitfaktors beim Ausgleich zwischen Be- und Entreichertem durch Leistungskondiktion ließe sich auf das Ausgleichsverhältnis unter Gesamtschuldnern nach Paragraph 896, ABGB nicht übertragen, weil als Grundlage der durch die erwähnte Ausnahmebestimmung ausgeschlossenen Leistungskondiktion eine freiwillige Leistung eines über die Fälligkeit der zu tilgenden Schuld irrenden Schuldners vorausgesetzt ist, im Falle des Ausgleiches unter Gesamtschuldnern aber der Leistende eine fällige und klagbare Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger erfüllte. Da es sich bei einer in mehreren Teilbeträgen mit unterschiedlichen Fälligkeiten (Raten, Annuitäten etc.) zahlbaren Schuld um eine einheitliche Rechtsbeziehung handelt, wäre es nicht gerechtfertigt, wie die Formulierung bei Gschnitzer und Mayrhofer annehmen lassen könnte, auf jede einzelne Teilzahlung abzustellen und in Ansehung jeder Teilfälligkeit der Gesamtschuld einen selbständigen Ausgleichsanspruch nach Paragraph 896, ABGB anzunehmen, vielmehr gebietet die Einheit der Rechtsbeziehung zwischen Gläubiger und Gesamtschuldnern einerseits und unter diesen andererseits bei der Beurteilung eines Ausgleichsanspruches nach Paragraph 896, ABGB jeweils auf die Gesamtheit der bei der Leistung bereits fällig gewesenen Teilbeträge abzustellen.
Die Anspruchsvoraussetzung nach § 896 ABGB, daß ein Gesamtschuldner "die ganze Schuld aus dem Seinigen abgetragen hat", ist nach dem durch die gesetzliche Regelung verfolgten Ausgleichszweck in dem Sinne zu verstehen, daß es hinreicht, wenn ein GesamtschuldnerDie Anspruchsvoraussetzung nach Paragraph 896, ABGB, daß ein Gesamtschuldner "die ganze Schuld aus dem Seinigen abgetragen hat", ist nach dem durch die gesetzliche Regelung verfolgten Ausgleichszweck in dem Sinne zu verstehen, daß es hinreicht, wenn ein Gesamtschuldner
"von dem bereits fälligen Teil der Schuld durch seine Leistungen mehr als den nach dem internen Verhältnis unter den Gesamtschuldnern auf ihn entfallenden Anteil getilgt hat."
Der von jedem einzelnen Gesamtschuldner zu tragende Teil wird durch das "besondere Verhältnis" bestimmt, das unter den mehreren, dem Gläubiger haftenden Personen besteht, mangels eines solchen durch die Kopfteilsregelung des § 896 ABGB.Der von jedem einzelnen Gesamtschuldner zu tragende Teil wird durch das "besondere Verhältnis" bestimmt, das unter den mehreren, dem Gläubiger haftenden Personen besteht, mangels eines solchen durch die Kopfteilsregelung des Paragraph 896, ABGB.
Wenn auch nach herrschender Auffassung denjenigen, der ein die gesetzliche Hilfsregel verdrängendes besonderes Verhältnis zu seinen Gunsten geltend machen will, die Behauptungs- und Beweislast für das besondere Verhältnis und den sich daraus ergebenden Anteil an der endgültigen Belastung im Innenverhältnis trifft, enthebt eine diesbezügliche konkrete Prozeßbehauptung des Gegners die sonst behauptungs- und beweispflichtige Partei ihrer betreffenden Obliegenheit.
Steht die Begründung einer Solidarschuld von Ehegatten mit deren gemeinsamer Lebensführung in unmittelbarem Zusammenhang, wird die Schuldtragung im Innenverhältnis durch die eheliche Beistandspflicht nach § 94 ABGB bestimmt.Steht die Begründung einer Solidarschuld von Ehegatten mit deren gemeinsamer Lebensführung in unmittelbarem Zusammenhang, wird die Schuldtragung im Innenverhältnis durch die eheliche Beistandspflicht nach Paragraph 94, ABGB bestimmt.
Steht daher die Begründung der Gesamtschuld von Ehegatten im Zusammenhang mit ihrer gemeinsamen Lebensführung und damit auch ein besonderes, den internen Ausgleich unter den Gesamtschuldnern bestimmendes Verhältnis fest, ist damit zunächst die Anwendbarkeit der subsidiären Kopfteilsregel nach § 896 ABGB verdrängt und den Regreß beanspruchenden Ehegatten trifft die volle Behauptungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen zu folgern wäre, daß seine Leistungen zur Schuldtilgung über seine Beitragspflicht nach § 94 ABGB hinausgegangen wären (vgl JBl 1957, 452, wobei die Kritik von Gschnitzer den Fall von Aufwendungen für ehelichen Hausrat und Ehewohnung sowie für gemeinsamen Konsum wohl nicht treffen kann). Nach den Prozeßbehauptungen des Klägers sei das mit dem derzeit laufenden Bankkredit im Wege einer Umschuldung abgedeckte ursprüngliche Darlehen ausschließlich zur Zahlung eines Baukostenzuschusses (für die Ehewohnung), zur Anschaffung von ehelichem Hausrat sowie für laufende Ausgaben (der ehelichen Lebensführung) verwendet worden und er allein habe auf das ursprüngliche Darlehen Rückzahlungen geleistet, weil die Beklagte einkommens- und vermögenslos gewesen sei. Die Beklagte hat eingewendet, daß die alleinige Rückzahlungsverpflichtung durch den Kläger in dessen "Unterhaltsverpflichtungen" begründet sei. Dieser Einwand war nach dem Zusammenhang ungeachtet des unpräzisen Ausdruckes dahin zu verstehen, daß die alleinige Kreditrückzahlung durch den Kläger in dessen ehelicher Beitragsverpflichtung (nach § 94 ABGB) begründet läge. Der Kläger hat trotz dieses Einwandes sein unvollständiges Vorbringen nicht durch die Behauptung von Umständen ergänzt, aus denen abgeleitet werden könnte, daß er mit seinen Kreditrückzahlungen mehr geleistet hätte, als seiner ehelichen Beistandspflicht im Sinne des § 94 ABGB entsprochen hätte. Das Prozeßvorbringen des Klägers blieb daher auch nach Erörterung der Anspruchsgrundlage in wesentlichen Punkten unvollständig.Steht daher die Begründung der Gesamtschuld von Ehegatten im Zusammenhang mit ihrer gemeinsamen Lebensführung und damit auch ein besonderes, den internen Ausgleich unter den Gesamtschuldnern bestimmendes Verhältnis fest, ist damit zunächst die Anwendbarkeit der subsidiären Kopfteilsregel nach Paragraph 896, ABGB verdrängt und den Regreß beanspruchenden Ehegatten trifft die volle Behauptungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen zu folgern wäre, daß seine Leistungen zur Schuldtilgung über seine Beitragspflicht nach Paragraph 94, ABGB hinausgegangen wären vergleiche JBl 1957, 452, wobei die Kritik von Gschnitzer den Fall von Aufwendungen für ehelichen Hausrat und Ehewohnung sowie für gemeinsamen Konsum wohl nicht treffen kann). Nach den Prozeßbehauptungen des Klägers sei das mit dem derzeit laufenden Bankkredit im Wege einer Umschuldung abgedeckte ursprüngliche Darlehen ausschließlich zur Zahlung eines Baukostenzuschusses (für die Ehewohnung), zur Anschaffung von ehelichem Hausrat sowie für laufende Ausgaben (der ehelichen Lebensführung) verwendet worden und er allein habe auf das ursprüngliche Darlehen Rückzahlungen geleistet, weil die Beklagte einkommens- und vermögenslos gewesen sei. Die Beklagte hat eingewendet, daß die alleinige Rückzahlungsverpflichtung durch den Kläger in dessen "Unterhaltsverpflichtungen" begründet sei. Dieser Einwand war nach dem Zusammenhang ungeachtet des unpräzisen Ausdruckes dahin zu verstehen, daß die alleinige Kreditrückzahlung durch den Kläger in dessen ehelicher Beitragsverpflichtung (nach Paragraph 94, ABGB) begründet läge. Der Kläger hat trotz dieses Einwandes sein unvollständiges Vorbringen nicht durch die Behauptung von Umständen ergänzt, aus denen abgeleitet werden könnte, daß er mit seinen Kreditrückzahlungen mehr geleistet hätte, als seiner ehelichen Beistandspflicht im Sinne des Paragraph 94, ABGB entsprochen hätte. Das Prozeßvorbringen des Klägers blieb daher auch nach Erörterung der Anspruchsgrundlage in wesentlichen Punkten unvollständig.
Haften Ehegatten einem Dritten zur ungeteilten Hand für Verbindlichkeiten, die zur Finanzierung von Gütern und Leistungen im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft eingegangen wurden, trifft den gegenüber dem anderen Ehegatten Rückgriff nehmenden Mitschuldnern die Behauptungs- und Beweislast dafür, daß seine Leistungen zur Schuldtilgung seine Beitragspflichten nach § 94 ABGB überschritten hätten.Haften Ehegatten einem Dritten zur ungeteilten Hand für Verbindlichkeiten, die zur Finanzierung von Gütern und Leistungen im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft eingegangen wurden, trifft den gegenüber dem anderen Ehegatten Rückgriff nehmenden Mitschuldnern die Behauptungs- und Beweislast dafür, daß seine Leistungen zur Schuldtilgung seine Beitragspflichten nach Paragraph 94, ABGB überschritten hätten.
Dem hat der Kläger nicht entsprochen. Aus diesem Grunde ist seine Anspruchsableitung unschlüssig geblieben. Die Abweisung des Klagebegehrens durch das Prozeßgericht erster Instanz erfolgte im Ergebnis zu Recht. Der vom Berufungsgericht aufgetragenen Verfahrensergänzung bedarf es nicht.
In Stattgebung des gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß erhobenen Rekurses war das klagsabweisende Urteil erster Instanz wieder herzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.