Rechtssatz RS0009692
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009692
Entscheidungsdatum
16.03.1989
Rechtssatz
Steht die Begründung einer Solidarschuld von Ehegatten mit deren gemeinsamer Lebensführung in unmittelbarem Zusammenhang, wird die Schuldtragung im Innenverhältnis durch die eheliche Beistandspflicht nach § 94 ABGB bestimmt.Steht die Begründung einer Solidarschuld von Ehegatten mit deren gemeinsamer Lebensführung in unmittelbarem Zusammenhang, wird die Schuldtragung im Innenverhältnis durch die eheliche Beistandspflicht nach Paragraph 94, ABGB bestimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0009692
Dokumentnummer
JJR_19890316_OGH0002_0060OB00532_8900000_001