Der Revisionsrekurs ist entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin im Sinne des § 528 Abs 1 Z 2 ZPO unzulässig. Das formell zweigeteilte Klagebegehren ist wegen der wechselseitigen Bedingtheit der beiden angefochtenen Hauptversammlungsbeschlüsse als einheitlicher Streitgegenstand anzusehen. Der Kläger hat diesen gemäß § 56 Abs 2 JN mit 500.000 S bewertet. Die beklagte Gesellschaft strebte eine Streitwertfestsetzung mit 22,4 Mio. S an. Nach dem unangefochten gebliebenen Teil der Rekursentscheidung beträgt der Gesamtstreitwert keinesfalls weniger als 1. Mio. S.Der Revisionsrekurs ist entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO unzulässig. Das formell zweigeteilte Klagebegehren ist wegen der wechselseitigen Bedingtheit der beiden angefochtenen Hauptversammlungsbeschlüsse als einheitlicher Streitgegenstand anzusehen. Der Kläger hat diesen gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN mit 500.000 S bewertet. Die beklagte Gesellschaft strebte eine Streitwertfestsetzung mit 22,4 Mio. S an. Nach dem unangefochten gebliebenen Teil der Rekursentscheidung beträgt der Gesamtstreitwert keinesfalls weniger als 1. Mio. S.
Rekursgegenstand kann daher nur die Beurteilung sein, ob der Streitgegenstand im Sinne des § 197 Abs 6 AktG (im Rahmen der durch den Rechtsmittelantrag gezogenen Grenzen) höher als mit 1 Mio. S zu bewerten sei. Es ist auszuschließen, daß diese konkrete Bewertung außerhalb der Kosten- und Gebührenbemessung Einfluß zu üben vermöchte: Nach § 197 Abs 1 AktG ist die Höhe des Streitwertes für die sachliche Zuständigkeit des Gerichtshofes von vornherein unerheblich. Für die Besetzung des Gerichtes nach § 7 a Abs 2 JN (falls ein entsprechendes Antragsrecht nicht überhaupt bereits mangels rechtzeitiger Geltendmachung als erloschen angesehen werden müßte), für die Anwendung einer besonderen Verfahrensart und für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln und Anfechtungsgründen (soweit einer Streitwertfeststellung nach § 197 Abs 6 AktG darauf überhaupt eine bindende Wirkung beizulegen wäre) kann es keinen Unterschied machen, ob der Streitwert 1 Mio. S oder mehr beträgt.Rekursgegenstand kann daher nur die Beurteilung sein, ob der Streitgegenstand im Sinne des Paragraph 197, Absatz 6, AktG (im Rahmen der durch den Rechtsmittelantrag gezogenen Grenzen) höher als mit 1 Mio. S zu bewerten sei. Es ist auszuschließen, daß diese konkrete Bewertung außerhalb der Kosten- und Gebührenbemessung Einfluß zu üben vermöchte: Nach Paragraph 197, Absatz eins, AktG ist die Höhe des Streitwertes für die sachliche Zuständigkeit des Gerichtshofes von vornherein unerheblich. Für die Besetzung des Gerichtes nach Paragraph 7, a Absatz 2, JN (falls ein entsprechendes Antragsrecht nicht überhaupt bereits mangels rechtzeitiger Geltendmachung als erloschen angesehen werden müßte), für die Anwendung einer besonderen Verfahrensart und für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln und Anfechtungsgründen (soweit einer Streitwertfeststellung nach Paragraph 197, Absatz 6, AktG darauf überhaupt eine bindende Wirkung beizulegen wäre) kann es keinen Unterschied machen, ob der Streitwert 1 Mio. S oder mehr beträgt.
Kann der angefochtenen Rekursentscheidung, weil sie sich in ihrem angefochtenen Teil in einem Bereich der Bewertung des Streitgegenstandes bewegte, der für alle sonstigen denkmöglichen verfahrensrechtlichen Auswirkungen unerheblich ist, ausschließlich Bedeutung für die Kosten- und Gebührenbemessungsgrundlage zukommen, handelt es sich um eine Entscheidung über den Kostenpunkt. Die Regelung nach dem letzten Halbsatz des § 197 Abs 6 AktG schließt zwar als Sonderbestimmung die Anwendung des Rekursausschlusses nach § 7, letzter Satz R*** aus, nicht aber die Bestimmung des § 528 ZPO über die Anfechtung von zweitinstanzlichen Beschlüssen.Kann der angefochtenen Rekursentscheidung, weil sie sich in ihrem angefochtenen Teil in einem Bereich der Bewertung des Streitgegenstandes bewegte, der für alle sonstigen denkmöglichen verfahrensrechtlichen Auswirkungen unerheblich ist, ausschließlich Bedeutung für die Kosten- und Gebührenbemessungsgrundlage zukommen, handelt es sich um eine Entscheidung über den Kostenpunkt. Die Regelung nach dem letzten Halbsatz des Paragraph 197, Absatz 6, AktG schließt zwar als Sonderbestimmung die Anwendung des Rekursausschlusses nach Paragraph 7,, letzter Satz R*** aus, nicht aber die Bestimmung des Paragraph 528, ZPO über die Anfechtung von zweitinstanzlichen Beschlüssen.
Dem Revisionsrekurs steht aus den dargelegten Erwägungen der Rekursausschluß nach § 528 Abs 1 Z 2 ZPO entgegen. Er war daher zurückzuweisen.Dem Revisionsrekurs steht aus den dargelegten Erwägungen der Rekursausschluß nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO entgegen. Er war daher zurückzuweisen.