Rechtssatz RS0044175
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044175
Entscheidungsdatum
16.10.1997
Rechtssatz
Rekursausschluß nach § 528 Abs 1 Z 2 ZPO, wenn der angefochtenen Rekursentscheidung ausschließlich Bedeutung für die Kostenbemessungsgrundlage und Gebührenbemessungsgrundlage zukommen kann, weil sie sich in ihrem angefochtenen Teil in einem Bereich der Bewertung des Streitgegenstandes bewegt, der für alle sonstigen denkmöglichen verfahrensrechtlichen Auswirkungen unerheblich ist.Rekursausschluß nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO, wenn der angefochtenen Rekursentscheidung ausschließlich Bedeutung für die Kostenbemessungsgrundlage und Gebührenbemessungsgrundlage zukommen kann, weil sie sich in ihrem angefochtenen Teil in einem Bereich der Bewertung des Streitgegenstandes bewegt, der für alle sonstigen denkmöglichen verfahrensrechtlichen Auswirkungen unerheblich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0044175
Dokumentnummer
JJR_19870326_OGH0002_0060OB00539_8700000_002