Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Mit ihren Ausführungen zur mangelnden Glaubwürdigkeit des Mannes zeigt die Rechtsmittelwerberin keine rechtlichen Feststellungsmängel auf, sie bekämpft vielmehr die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Solches ist aber auch im Revisionsrekursverfahren nach § 232 AußStrG unzulässig (EFSl 50.136, 52.928, 55.865 ua).Mit ihren Ausführungen zur mangelnden Glaubwürdigkeit des Mannes zeigt die Rechtsmittelwerberin keine rechtlichen Feststellungsmängel auf, sie bekämpft vielmehr die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Solches ist aber auch im Revisionsrekursverfahren nach Paragraph 232, AußStrG unzulässig (EFSl 50.136, 52.928, 55.865 ua).
Im übrigen strebt die Frau seit dem zweitinstanzlichen Verfahren - abweichend von den in erster Instanz gestellten Anträgen - nunmehr in erster Linie die Zuteilung der Mietrechte an der Ehewohnung an sie, hilfsweise aber jedenfalls die Zuerkennung einer Ausgleichszahlung, an. Soweit sie dabei davon ausgeht, sie habe dem Mann Geld für die Wohnung bezahlt, weicht sie aber von der festgestellten Sachverhaltsgrundlage ab. Ihren weiteren Ausführungen, wonach die vorgenommene Aufteilung der Billigkeit widerspreche, ist folgendes entgegenzuhalten:
Wenn die Beiträge der Ehegatten im Sinne des § 83 EheG gleichgewichtig sind, was hier von den Vorinstanzen zutreffend und unbekämpft zugrundegelegt wurde, so entspricht es grundsätzlich dem Gebot der Billigkeit, bei der Regelung des Rechtsverhältnisses an der Ehewohnung die Möglichkeiten zu berücksichtigen, die jedem Ehegatten zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses zur Verfügung stehen (EFSlg 43.774, 46.372, 51.774 ua). Die Ehewohnung soll daher jenem überlassen werden, der darauf mehr angewiesen ist (EFSlg 38.878, 54.592 ua). Im vorliegenden Fall ist dies der Mann, der nach dem Auszug der Frau zu Ostern 1984 in der Ehewohnung verblieb. Es wurde weder behauptet noch besteht an Hand der getroffenen Feststellungen Grund für die Annahme, daß ihm eine andere Wohnmöglichkeit zur Verfügung stünde. Hingegen trifft letzteres offensichtlich auf die Frau zu, die seither in Purkersdorf eine Wohnmöglichkeit gefunden hat. Daß diese etwa zeitlich befristet oder für sie mit ungewöhnlichen Erschwernissen verbunden wäre, aus denen sich ein ebenso dringendes Bedürfnis nach der Ehewohnung ableiten ließe, wurde nicht einmal behauptet.Wenn die Beiträge der Ehegatten im Sinne des Paragraph 83, EheG gleichgewichtig sind, was hier von den Vorinstanzen zutreffend und unbekämpft zugrundegelegt wurde, so entspricht es grundsätzlich dem Gebot der Billigkeit, bei der Regelung des Rechtsverhältnisses an der Ehewohnung die Möglichkeiten zu berücksichtigen, die jedem Ehegatten zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses zur Verfügung stehen (EFSlg 43.774, 46.372, 51.774 ua). Die Ehewohnung soll daher jenem überlassen werden, der darauf mehr angewiesen ist (EFSlg 38.878, 54.592 ua). Im vorliegenden Fall ist dies der Mann, der nach dem Auszug der Frau zu Ostern 1984 in der Ehewohnung verblieb. Es wurde weder behauptet noch besteht an Hand der getroffenen Feststellungen Grund für die Annahme, daß ihm eine andere Wohnmöglichkeit zur Verfügung stünde. Hingegen trifft letzteres offensichtlich auf die Frau zu, die seither in Purkersdorf eine Wohnmöglichkeit gefunden hat. Daß diese etwa zeitlich befristet oder für sie mit ungewöhnlichen Erschwernissen verbunden wäre, aus denen sich ein ebenso dringendes Bedürfnis nach der Ehewohnung ableiten ließe, wurde nicht einmal behauptet.
Gegenstand der gemäß § 83 EheG nach Billigkeitsgrundsätzen vorzunehmenden Aufteilung ist im vorliegenden Fall nach dem hiefür maßgeblichen Stichtag der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht nur die Ehewohnung samt deren Inventar. Es sind vielmehr auch die damit in einem inneren Zusammenhang stehenden Schulden gemäß § 81 Abs 1 zweiter Satz EheG in Anschlag zu bringen. Da die Bankkredite überwiegend zur Instandsetzung und Verbesserung der Ehewohnung sowie zur Anschaffung der Einrichtung verwendet wurden, waren diese Schulden bei der Ermittlung des Wertes der Ehewohnung samt Einrichtung für die Aufteilung entsprechend in Abzug zu bringen (Koziol-Welser, Grundriß8, II, 227; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 2 zu §§ 81, 82 EheG; vgl EvBl 1982/113). Soweit die Kreditvaluta darüber hinaus von den Parteien zu Konsumzwecken (Urlaube und zur Finanzierung ihrer sonstigen aufwendigen Lebensweise) verwendet wurde, hängen die Schulden mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammen. Sie sind daher gemäß § 83 Abs 1 letzter Halbsatz EheG gleichfalls bei der Aufteilung zu berücksichtigen (Koziol-Welser, aaO, 228; Pichler, aaO, Rz 6 zu §§ 83, 84 EheG).Gegenstand der gemäß Paragraph 83, EheG nach Billigkeitsgrundsätzen vorzunehmenden Aufteilung ist im vorliegenden Fall nach dem hiefür maßgeblichen Stichtag der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht nur die Ehewohnung samt deren Inventar. Es sind vielmehr auch die damit in einem inneren Zusammenhang stehenden Schulden gemäß Paragraph 81, Absatz eins, zweiter Satz EheG in Anschlag zu bringen. Da die Bankkredite überwiegend zur Instandsetzung und Verbesserung der Ehewohnung sowie zur Anschaffung der Einrichtung verwendet wurden, waren diese Schulden bei der Ermittlung des Wertes der Ehewohnung samt Einrichtung für die Aufteilung entsprechend in Abzug zu bringen (Koziol-Welser, Grundriß8, römisch zwei, 227; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraphen 81, 82, EheG; vergleiche EvBl 1982/113). Soweit die Kreditvaluta darüber hinaus von den Parteien zu Konsumzwecken (Urlaube und zur Finanzierung ihrer sonstigen aufwendigen Lebensweise) verwendet wurde, hängen die Schulden mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammen. Sie sind daher gemäß Paragraph 83, Absatz eins, letzter Halbsatz EheG gleichfalls bei der Aufteilung zu berücksichtigen (Koziol-Welser, aaO, 228; Pichler, aaO, Rz 6 zu Paragraphen 83, 84, EheG).
Zutreffend haben demnach die Vorinstanzen den Verkehrswert der Ehewohnung (im Sinne der erforderlichen Aufwendungen für eine gleichwertige Wohnung) sowie denjenigen der Einrichtungsgegenstände von insgesamt 249.810 S (unter Berücksichtigung des Wertes der der Frau zugewiesenen Fahrnisse: 247.310 S) der zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft aushaftenden Kreditschuld gegenübergestellt. Der Mann hat ja seither die Rückzahlungsraten aus seinem eigenen Vermögen allein beglichen. Dabei kann es aber im Gegensatz zur Meinung der Vorinstanzen nicht auf den damals noch aushaftenden Gesamtbetrag der monatlich zu zahlenden Rückzahlungsraten ankommen, sondern nur auf den noch offenen Kapitalbetrag des auf eine Laufzeit von zehn Jahren in Anspruch genommenen Kredites. Ende April 1984 konnte nach 14 Monaten (= rund 11,7 % der Laufzeit) höchstens ein Kapitalbetrag von 32.760 S getilgt sein, so daß noch ein Kapitalrestbetrag von 247.240 S aushaftete. Das entspricht aber annähernd dem Wert der Ehewohnung samt demjenigen des dem Mann zugewiesenen Inventars und es steht daher mit den Grundsätzen der Billigkeit durchaus in Einklang, daß er gemäß § 92 EheG im Innenverhältnis auch zur alleinigen Kreditrückzahlung verpflichtet worden ist. Damit ist jedoch bereits eine billige Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der zu veranschlagenden Schulden durch Realzuweisung erzielt worden, weshalb die Anordnung einer billigen Ausgleichszahlung gemäß § 94 Abs 1 EheG nicht mehr in Betracht kam. Wenn es auch im Regelfall durchaus der Billigkeit entsprechen mag, daß der Ehegatte, der die Ehewohnung erhält, den anderen bei der Beschaffung einer neuen Wohnung durch eine Ausgleichszahlung unterstützt (EFSlg 51.828, 54.664 ua), so gilt dieser Grundsatz doch nicht schlechthin, sondern nur dann, wenn der Wert der Zuteilung ohne solchen Ausgleich ungleich bliebe, also das sonstige Aufteilungsverfahren nicht bereits - wie hier - zu einem ausgleichenden Ergebnis geführt hat (Pichler, aaO, Rz 1 zu § 94 EheG; 7 Ob 681/87).Zutreffend haben demnach die Vorinstanzen den Verkehrswert der Ehewohnung (im Sinne der erforderlichen Aufwendungen für eine gleichwertige Wohnung) sowie denjenigen der Einrichtungsgegenstände von insgesamt 249.810 S (unter Berücksichtigung des Wertes der der Frau zugewiesenen Fahrnisse: 247.310 S) der zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft aushaftenden Kreditschuld gegenübergestellt. Der Mann hat ja seither die Rückzahlungsraten aus seinem eigenen Vermögen allein beglichen. Dabei kann es aber im Gegensatz zur Meinung der Vorinstanzen nicht auf den damals noch aushaftenden Gesamtbetrag der monatlich zu zahlenden Rückzahlungsraten ankommen, sondern nur auf den noch offenen Kapitalbetrag des auf eine Laufzeit von zehn Jahren in Anspruch genommenen Kredites. Ende April 1984 konnte nach 14 Monaten (= rund 11,7 % der Laufzeit) höchstens ein Kapitalbetrag von 32.760 S getilgt sein, so daß noch ein Kapitalrestbetrag von 247.240 S aushaftete. Das entspricht aber annähernd dem Wert der Ehewohnung samt demjenigen des dem Mann zugewiesenen Inventars und es steht daher mit den Grundsätzen der Billigkeit durchaus in Einklang, daß er gemäß Paragraph 92, EheG im Innenverhältnis auch zur alleinigen Kreditrückzahlung verpflichtet worden ist. Damit ist jedoch bereits eine billige Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der zu veranschlagenden Schulden durch Realzuweisung erzielt worden, weshalb die Anordnung einer billigen Ausgleichszahlung gemäß Paragraph 94, Absatz eins, EheG nicht mehr in Betracht kam. Wenn es auch im Regelfall durchaus der Billigkeit entsprechen mag, daß der Ehegatte, der die Ehewohnung erhält, den anderen bei der Beschaffung einer neuen Wohnung durch eine Ausgleichszahlung unterstützt (EFSlg 51.828, 54.664 ua), so gilt dieser Grundsatz doch nicht schlechthin, sondern nur dann, wenn der Wert der Zuteilung ohne solchen Ausgleich ungleich bliebe, also das sonstige Aufteilungsverfahren nicht bereits - wie hier - zu einem ausgleichenden Ergebnis geführt hat (Pichler, aaO, Rz 1 zu Paragraph 94, EheG; 7 Ob 681/87).
Dem Revisionsrekurs mußte aus allen diesen Gründen ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 234 AußStrG. Da der Mann obsiegt hat, erscheint es billig, ihm die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zumindest auf der Basis der erfolgreich abgewehrten Ausgleichszahlung von 60.000 S zuzuerkennen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 234, AußStrG. Da der Mann obsiegt hat, erscheint es billig, ihm die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zumindest auf der Basis der erfolgreich abgewehrten Ausgleichszahlung von 60.000 S zuzuerkennen.