Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei erklärte sich in einem an Johann S*** gerichteten Schreiben vom 12.Oktober 1982 bereit, ihm bis 30. September 1987 einen Kontokorrentkredit bis 4,000.000 S zur Verfügung zu stellen. Als Sicherstellung sollte die Hinterlegung einer jederzeit einverleibungsfähigen Pfandbestellungsurkunde über 5,200.000 S für die Liegenschaften EZ 1211 (als Haupteinlage), 220, 1113, 1554, 2487, 4641, 4906, 4919, 5049 und 5080 je KG Gols, EZ 1444 KG Zurndorf und EZ 4436 KG Neusiedl am See dienen, die zum Teil nur Johann S***, aber auch Emilie, Maria und Johann S*** sen. gehörten. Dieses Kreditanbot wurde von Johann S*** und Emilie S***, die für alle Verbindlichkeiten aus dem Kreditverhältnis zur ungeteilten Hand mithaften sollte, am 20. Oktober 1982 angenommen.
Mit einer von ihnen am 20.Oktober 1982 notariell beglaubigt unterschriebenen Pfandbestellungsurkunde bestellten die genannten Personen die oben aufgezählten Liegenschaften zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten aller Art bis zum Höchstbetrag von 5,200.000 S, die der beklagten Partei als Kreditgeber gegen Johann und Emilie S*** aus eingeräumten... Geld-, Haftungs- und Garantiekrediten bereits erwachsen sind oder in Hinkunft erwachsen sollen..., und erteilten hiemit ihre ausdrückliche Einwilligung, daß auf Grund dieser Urkunde ohne ihr ferneres Einvernehmen, auf ihre Kosten das obige Simultanpfandrecht für diese Forderungen auf den angeführten Liegenschaften einverleibt werde.
Am 20.Juli 1985 wurde Johann S*** verhaftet.
Am 23.Juli 1985 wurde die erwähnte Pfandbestellungsurkunde von
der beklagten Partei unterfertigt.
Auf Antrag der beklagten Partei wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Neusiedl am See vom 12.August 1985, TZ 5788/85, auf Grund dieser Pfandbestellungsurkunde ob den darin genannten Liegenschaften (mit Ausnahme der EZ 4436 KG Neusiedl am See) das (Simultan-)Pfandrecht bis zum Höchstbetrag von 5,200.000 S für die beklagte Partei einverleibt. Gleichzeitig wurden Löschungsverpflichtungen hinsichtlich der Vorpfandrechte angemerkt. Am 2.September 1985 wurde über das Vermögen Johann S*** der Konkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Mit der am 24.Februar 1986 eingebrachten Klage focht der Masseverwalter die erwähnten Pfandrechtseinverleibungen und Löschungsverpflichtungsanmerkungen unter Berufung auf die §§ 30 und 31 KO mit der Behauptung an, die beklagte Partei habe die Pfandbestellungsurkunde in Kenntnis der mit der Verhaftung eingetretenen Zahlungsunfähigkeit Johann S*** unterfertigt und verbüchern lassen und dadurch Sicherheiten erlangt, die sie nicht zu beanspruchen gehabt hätte. Dies sei für die anderen Gläubiger nachteilig.Auf Antrag der beklagten Partei wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Neusiedl am See vom 12.August 1985, TZ 5788/85, auf Grund dieser Pfandbestellungsurkunde ob den darin genannten Liegenschaften (mit Ausnahme der EZ 4436 KG Neusiedl am See) das (Simultan-)Pfandrecht bis zum Höchstbetrag von 5,200.000 S für die beklagte Partei einverleibt. Gleichzeitig wurden Löschungsverpflichtungen hinsichtlich der Vorpfandrechte angemerkt. Am 2.September 1985 wurde über das Vermögen Johann S*** der Konkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Mit der am 24.Februar 1986 eingebrachten Klage focht der Masseverwalter die erwähnten Pfandrechtseinverleibungen und Löschungsverpflichtungsanmerkungen unter Berufung auf die Paragraphen 30 und 31 KO mit der Behauptung an, die beklagte Partei habe die Pfandbestellungsurkunde in Kenntnis der mit der Verhaftung eingetretenen Zahlungsunfähigkeit Johann S*** unterfertigt und verbüchern lassen und dadurch Sicherheiten erlangt, die sie nicht zu beanspruchen gehabt hätte. Dies sei für die anderen Gläubiger nachteilig.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Das Erstgericht sprach aus, daß die erwähnten Pfandrechtseinverleibungen gegenüber den Gläubigern im Konkurs über das Vermögen Johann S*** unwirksam seien und daß auch die Anmerkungen der Pfandrechtslöschungsverpflichtungen unwirksam seien. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, in die Löschung "des Pfandrechtes" und der Anmerkung der Löschungsverpflichtungen einzuwilligen, wies es ab.
Das Erstgericht stellte im wesentlichen fest, daß Johann S*** mit seiner Verhaftung am 20.Juli 1985 zahlungsunfähig geworden sei und die beklagte Partei dies gewußt habe. Es sei möglich, daß nach Befriedigung der Vorpfandgläubiger ein Rest für die beklagte Partei bleibe.
Das Erstgericht wollte sich der Rechtsprechung, nach der es beim Liegenschaftspfand genügt, wenn der Gemeinschuldner seine für den Modus erforderliche Mitwirkung unwiderruflich erfüllt hat, aus Gründen der Rechtssicherheit nicht anschließen und bejahte die in den §§ 30 und 31 KO genannten Voraussetzungen.Das Erstgericht wollte sich der Rechtsprechung, nach der es beim Liegenschaftspfand genügt, wenn der Gemeinschuldner seine für den Modus erforderliche Mitwirkung unwiderruflich erfüllt hat, aus Gründen der Rechtssicherheit nicht anschließen und bejahte die in den Paragraphen 30 und 31 KO genannten Voraussetzungen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das angefochtene Urteil durch gänzliche Abweisung des Klagebegehrens ab. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteigt.
Das Berufungsgericht beurteilte die angefochtenen Feststellungen über den Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners und die diesbezügliche Kenntnis der beklagten Partei als nicht entscheidungswesentlich und fand die Rechtsrüge im wesentlichen deshalb als berechtigt, weil die Sicherstellung nicht erst nach der Begründung des Kreditverhältnisses vorgenommen worden, sondern die Kreditgewährung von der Sicherstellung durch Hinterlegung einer jederzeit einverleibungsfähigen Pfandbestellungsurkunde als Bedingung abhängig gemacht worden sei. Ein solcher Verpfändungsvertrag verschaffe mangels (bücherlichen) Übergabsaktes zwar weder ein dingliches Recht noch ein Absonderungsrecht, stehe aber sowohl der Anfechtung wegen inkongruenter Deckung einer nachträglichen Pfandgabe als auch wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit entgegen, wenn die Zusage der Pfandbestellung bereits in dem vor Beginn der kritischen Frist abgeschlossenen Kreditvertrag abgegeben worden sei. Daß die beklagte Partei die vom Gemeinschuldner schon vor dieser Frist unterfertigte Pfandbestellungsurkunde erst während dieser Frist unterfertigt habe, sei für die rechtliche Beurteilung bedeutungslos. Dazu berief sich das Berufungsgericht auf die in SZ 46/57 und SZ 52/147 sowie EvBl.1985/93 veröffentlichte oberstgerichtliche Rechtsprechung. In der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobenen Revision beantragt der Kläger die Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. Das nach § 502 Abs.4 Z 2 ZPO zulässige Rechtsmittel ist nicht berechtigt.Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. Das nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO zulässige Rechtsmittel ist nicht berechtigt.