Begründung:
Leopoldine B*** ist am 15. Jänner 1982 gestorben. Mit rechtskräftigem Beschluß vom 18. Jänner 1985, ON 90, wurde die von Dr. Oskar T*** auf Grund des Testamentes vom August 1977 zum gesamten Nachlaß abgegebene bedingte Erbserklärung zu Gericht angenommen, sein Erbrecht für ausgewiesen erkannt und ihm die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen. Zum Nachlaß gehört die Liegenschaft EZ 4100 Grundbuch Leopoldstadt. In ihrer letztwilligen Verfügung vom August 1977 hatte die Erblasserin auch bestimmt, daß das Haus nach dem Ableben des Dr. Oskar T*** dem Dr. Heinz P*** gehören soll. Dr. Heinz P*** brachte gegen die Verlassenschaft nach Leopoldine B*** beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eine Klage ein, in welcher er die Einwilligung in die Einverleibung seines Eigentumsrechtes an dieser Liegenschaft, eventuell die Zahlung von S 294.400,-- s.A. begehrte. Er brachte dazu vor, er habe mit der Erblasserin vereinbart, daß er ihr den Unterschiedsbetrag zwischen dem Hauptmietzins der von ihm in diesem Haus gemieteten Wohnung und dem von ihm erzielten Untermietzins für diese Wohnung abführen werde, wofür das Eigentum an der Liegenschaft mit dem Tode der Erblasserin auf ihn übergehen solle. In Erfüllung dieser Vereinbarung habe er S 294.400,-- an die Erblasserin abgeführt. Mit Urteil vom 29. März 1985 gab das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien dem Hauptbegehren statt. Die Berufung der Verlassenschaft blieb erfolglos. Das Revisionsverfahren ist im Hinblick auf eine von der Verlassenschaft eingebrachte Wiederaufnahmsklage derzeit unterbrochen. Mit Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 17. Oktober 1985 wurde dem vom Erstgericht abgewiesenen Antrag des Dr. Heinz P*** auf Absonderung des Nachlasses gemäß § 812 ABGB stattgegeben. Der Revisionsrekurs des erbserklärten Erben Dr. Oskar T*** blieb erfolglos. Das Erstgericht bestellte hierauf mit Beschluß vom 14. Februar 1986 Rechtsanwalt Dr. Renate P*** zum Separationskurator.Leopoldine B*** ist am 15. Jänner 1982 gestorben. Mit rechtskräftigem Beschluß vom 18. Jänner 1985, ON 90, wurde die von Dr. Oskar T*** auf Grund des Testamentes vom August 1977 zum gesamten Nachlaß abgegebene bedingte Erbserklärung zu Gericht angenommen, sein Erbrecht für ausgewiesen erkannt und ihm die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen. Zum Nachlaß gehört die Liegenschaft EZ 4100 Grundbuch Leopoldstadt. In ihrer letztwilligen Verfügung vom August 1977 hatte die Erblasserin auch bestimmt, daß das Haus nach dem Ableben des Dr. Oskar T*** dem Dr. Heinz P*** gehören soll. Dr. Heinz P*** brachte gegen die Verlassenschaft nach Leopoldine B*** beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eine Klage ein, in welcher er die Einwilligung in die Einverleibung seines Eigentumsrechtes an dieser Liegenschaft, eventuell die Zahlung von S 294.400,-- s.A. begehrte. Er brachte dazu vor, er habe mit der Erblasserin vereinbart, daß er ihr den Unterschiedsbetrag zwischen dem Hauptmietzins der von ihm in diesem Haus gemieteten Wohnung und dem von ihm erzielten Untermietzins für diese Wohnung abführen werde, wofür das Eigentum an der Liegenschaft mit dem Tode der Erblasserin auf ihn übergehen solle. In Erfüllung dieser Vereinbarung habe er S 294.400,-- an die Erblasserin abgeführt. Mit Urteil vom 29. März 1985 gab das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien dem Hauptbegehren statt. Die Berufung der Verlassenschaft blieb erfolglos. Das Revisionsverfahren ist im Hinblick auf eine von der Verlassenschaft eingebrachte Wiederaufnahmsklage derzeit unterbrochen. Mit Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 17. Oktober 1985 wurde dem vom Erstgericht abgewiesenen Antrag des Dr. Heinz P*** auf Absonderung des Nachlasses gemäß Paragraph 812, ABGB stattgegeben. Der Revisionsrekurs des erbserklärten Erben Dr. Oskar T*** blieb erfolglos. Das Erstgericht bestellte hierauf mit Beschluß vom 14. Februar 1986 Rechtsanwalt Dr. Renate P*** zum Separationskurator.
Mit Beschluß vom 12. September 1986, ON 152, ermächtigte das Erstgericht den Separationskurator, gegen den erbserklärten Erben Dr. Oskar T*** die Räumungsklage betreffend die Wohnung 1020 Wien, Obere Donaustraße 67 a, top. Nr. 8, einzubringen.
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht unter anderem dem Rekurs des erbserklärten Erben Dr. Oskar T*** Folge und wies den Antrag des Separationskurators auf Ermächtigung zur Räumungsklage ab. Es führte aus, es sei nicht nachvollziehbar, daß der erbserklärte Erbe, dessen Erbserklärung angenommen und dessen Erbrecht für ausgewiesen erkannt worden sei, bezüglich eines Teilwertes der Verlassenschaft, nämlich der Wohnung top. Nr. 8 ohne Rechtstitel sein solle. Die Verlassenschaft als von vorneherein zeitlich begrenztes Rechtssubjekt mit der Zielrichtung, den Übergang an den Erben zu vollziehen, habe diesem gegenüber keine "besseren Rechte" und damit auch nicht die publizianische Klage nach den §§ 372 ff ABGB. Die Verlassenschaft als Klägerin sei für den anspruchserzeugenden Sachverhalt beweispflichtig. Die Separationskuratorin übersehe vor allem auch die Testamentsbestimmung, wonach dem Alleinerben Dr. Oskar T*** die Wohnung samt Inventar überdies ausdrücklich vermacht worden sei. Seine Rechte ergäben sich sohin nicht nur aus der Erbseinsetzung, sondern darüber hinaus aus einer Verfügung, die als Legat angesprochen werden könnte. Ob der Alleinerbe als Mieter oder Nichtmieter aufscheine, sei bezüglich seiner Rechte zur ganzen Verlassenschaft ohne Belang. Titelloser Benützer, der der Verlassenschaft gegenüber zur Räumung verpflichtet wäre, sei er auch dann nicht, wenn der Benützung kein Mietvertrag zugrundeliegen sollte. Auch aus den anhängigen Prozessen ergäben sich keine Veränderungen zum Nachteil des Erben. Der Hauptprozeß gehe um das Eigentum an der ganzen Liegenschaft und nicht um Rechte an der Wohnung top. Nr. 8. Vor allem sei im Hauptprozeß kein Räumungsbegehren gegen den erbserklärten Erben gestellt worden. Beide Prozesse - der Hauptprozeß und das Wiederaufnahmeverfahren - seien noch nicht rechtskräftig beendet und es bestehe kein Anlaß, den Ergebnissen der beiden Prozesse vorzugreifen. Dem Separationskurator obliege es - sicher, den Nachlaß auch so zu verwalten, daß die Interessen der Gläubigerschaft gewahrt würden, insbesondere auch eine gleichmäßige Befriedigung stattfinde und der Nachlaß nicht mit zusätzlichen Kosten belastet werde. Die Separationskuratorin habe aber bis jetzt in keiner Weise dargetan, daß nach diesen Aspekten eine Notwendigkeit bestünde, gegen den Alleinerben mit einer Räumungsklage vorzugehen. Soweit nicht zwingende Gläubigerinteressen entgegenstünden, sei "die Funktion des Separationskurators so zu führen", daß der Nachlaß dem alleinigen Erben gewahrt bleibe. Sollte Dr. Heinz P*** gegen den Alleinerben einen Räumungsanspruch haben, sei es ihm unbenommen, diesen gegen ihn durchzusetzen.Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht unter anderem dem Rekurs des erbserklärten Erben Dr. Oskar T*** Folge und wies den Antrag des Separationskurators auf Ermächtigung zur Räumungsklage ab. Es führte aus, es sei nicht nachvollziehbar, daß der erbserklärte Erbe, dessen Erbserklärung angenommen und dessen Erbrecht für ausgewiesen erkannt worden sei, bezüglich eines Teilwertes der Verlassenschaft, nämlich der Wohnung top. Nr. 8 ohne Rechtstitel sein solle. Die Verlassenschaft als von vorneherein zeitlich begrenztes Rechtssubjekt mit der Zielrichtung, den Übergang an den Erben zu vollziehen, habe diesem gegenüber keine "besseren Rechte" und damit auch nicht die publizianische Klage nach den Paragraphen 372, ff ABGB. Die Verlassenschaft als Klägerin sei für den anspruchserzeugenden Sachverhalt beweispflichtig. Die Separationskuratorin übersehe vor allem auch die Testamentsbestimmung, wonach dem Alleinerben Dr. Oskar T*** die Wohnung samt Inventar überdies ausdrücklich vermacht worden sei. Seine Rechte ergäben sich sohin nicht nur aus der Erbseinsetzung, sondern darüber hinaus aus einer Verfügung, die als Legat angesprochen werden könnte. Ob der Alleinerbe als Mieter oder Nichtmieter aufscheine, sei bezüglich seiner Rechte zur ganzen Verlassenschaft ohne Belang. Titelloser Benützer, der der Verlassenschaft gegenüber zur Räumung verpflichtet wäre, sei er auch dann nicht, wenn der Benützung kein Mietvertrag zugrundeliegen sollte. Auch aus den anhängigen Prozessen ergäben sich keine Veränderungen zum Nachteil des Erben. Der Hauptprozeß gehe um das Eigentum an der ganzen Liegenschaft und nicht um Rechte an der Wohnung top. Nr. 8. Vor allem sei im Hauptprozeß kein Räumungsbegehren gegen den erbserklärten Erben gestellt worden. Beide Prozesse - der Hauptprozeß und das Wiederaufnahmeverfahren - seien noch nicht rechtskräftig beendet und es bestehe kein Anlaß, den Ergebnissen der beiden Prozesse vorzugreifen. Dem Separationskurator obliege es - sicher, den Nachlaß auch so zu verwalten, daß die Interessen der Gläubigerschaft gewahrt würden, insbesondere auch eine gleichmäßige Befriedigung stattfinde und der Nachlaß nicht mit zusätzlichen Kosten belastet werde. Die Separationskuratorin habe aber bis jetzt in keiner Weise dargetan, daß nach diesen Aspekten eine Notwendigkeit bestünde, gegen den Alleinerben mit einer Räumungsklage vorzugehen. Soweit nicht zwingende Gläubigerinteressen entgegenstünden, sei "die Funktion des Separationskurators so zu führen", daß der Nachlaß dem alleinigen Erben gewahrt bleibe. Sollte Dr. Heinz P*** gegen den Alleinerben einen Räumungsanspruch haben, sei es ihm unbenommen, diesen gegen ihn durchzusetzen.
Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Dr. Heinz P*** mit dem Antrag, den Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.