Der Revisionsrekurs der Bezirkshauptmannschaft Villach ist im Hinblick darauf, daß zum Kärntner JWG LGBl 1991/139 erst eine einzige Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ergangen ist, zulässig, aber nicht berechtigt.
Durch das KindRÄG BGBl 1989/162 wurde im § 215a ABGB abweichend von den vorangegangenen - in Einzelgesetzen verstreuten - Zuständigkeitsvorschriften die Zuständigkeit des Jugendwohlfahrtsträgers normiert. Soweit nichts anderes angeordnet ist, fallen die Aufgaben dem Jugendwohlfahrtsträger zu, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen im Inland seinen Aufenthalt hat. Nach § 4 Abs 1 JWG ist der Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt das Land. Absatz 2 legt fest, daß die Landesgesetzgebung bestimmt, welche Organisationseinheiten die Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt zu besorgen haben.Durch das KindRÄG BGBl 1989/162 wurde im Paragraph 215 a, ABGB abweichend von den vorangegangenen - in Einzelgesetzen verstreuten - Zuständigkeitsvorschriften die Zuständigkeit des Jugendwohlfahrtsträgers normiert. Soweit nichts anderes angeordnet ist, fallen die Aufgaben dem Jugendwohlfahrtsträger zu, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen im Inland seinen Aufenthalt hat. Nach Paragraph 4, Absatz eins, JWG ist der Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt das Land. Absatz 2 legt fest, daß die Landesgesetzgebung bestimmt, welche Organisationseinheiten die Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt zu besorgen haben.
Das Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz bestimmt im III. Hauptstück "Träger der Jugendwohlfahrt" in § 34: Träger der Jugendwohlfahrt ist das Land (Jugendwohlfahrtsträger). Entsprechend der im Grundsatzgesetz erteilten Ermächtigung, durch die Landesgesetzgebung die Organisationseinheiten zu bestimmen, welche die Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt zu besorgen haben, werden in § 34 Abs 2 lit a bis k jene Agenden aufgezählt, die der Landesregierung obliegen, während in Abs 3 alle nicht darunter fallenden Aufgaben (soweit nicht die Gemeinden gemäß § 10 Abs 2 für die Errichtung und den Betrieb von Beratungsstellen für Schwangere, Mütter und Eltern sorgen) den Bezirksverwaltungsbehörden zugewiesen sind. Diese Zuständigkeitsvorschriften vermögen nichts daran zu ändern, daß der Jugendwohlfahrtsträger das Land bleibt und nur die Durchführung bestimmter Aufgaben verschiedenen Stellen obliegt. Es ist dem Gesetz in keiner Weise zu entnehmen, daß etwa im Falle der Einstellung von Maßnahmen nach § 28 Kärntner JWG (derartige Maßnahmen gehören gemäß § 34 Abs 2 lit h zu den Aufgaben der Landesregierung) ein Wechsel des Jugendwohlfahrtsträgers einzutreten hätte, weil allenfalls später erforderliche Maßnahmen in den Aufgabenkreis der Bezirksverwaltungsbehörde fallen. Jugendwohlfahrtsträger bleibt in derartigen Fällen nach wie vor das Land, wie § 34 Abs 1 Kärntner JWG ausdrücklich anordnet. Daraus wird deutlich, daß durch die Vorschriften der Abs 2 und 3 dieser Gesetzesstelle nicht verschiedene Jugendwohlfahrtsträger bezeichnet, sondern nur Kompetenzen innerhalb der Organisation eines einzigen Jugendwohlfahrtsträgers, nämlich des Landes, festgelegt werden.Das Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz bestimmt im römisch drei. Hauptstück "Träger der Jugendwohlfahrt" in Paragraph 34 :, Träger der Jugendwohlfahrt ist das Land (Jugendwohlfahrtsträger). Entsprechend der im Grundsatzgesetz erteilten Ermächtigung, durch die Landesgesetzgebung die Organisationseinheiten zu bestimmen, welche die Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt zu besorgen haben, werden in Paragraph 34, Absatz 2, Litera a bis k jene Agenden aufgezählt, die der Landesregierung obliegen, während in Absatz 3, alle nicht darunter fallenden Aufgaben (soweit nicht die Gemeinden gemäß Paragraph 10, Absatz 2, für die Errichtung und den Betrieb von Beratungsstellen für Schwangere, Mütter und Eltern sorgen) den Bezirksverwaltungsbehörden zugewiesen sind. Diese Zuständigkeitsvorschriften vermögen nichts daran zu ändern, daß der Jugendwohlfahrtsträger das Land bleibt und nur die Durchführung bestimmter Aufgaben verschiedenen Stellen obliegt. Es ist dem Gesetz in keiner Weise zu entnehmen, daß etwa im Falle der Einstellung von Maßnahmen nach Paragraph 28, Kärntner JWG (derartige Maßnahmen gehören gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Litera h, zu den Aufgaben der Landesregierung) ein Wechsel des Jugendwohlfahrtsträgers einzutreten hätte, weil allenfalls später erforderliche Maßnahmen in den Aufgabenkreis der Bezirksverwaltungsbehörde fallen. Jugendwohlfahrtsträger bleibt in derartigen Fällen nach wie vor das Land, wie Paragraph 34, Absatz eins, Kärntner JWG ausdrücklich anordnet. Daraus wird deutlich, daß durch die Vorschriften der Absatz 2 und 3 dieser Gesetzesstelle nicht verschiedene Jugendwohlfahrtsträger bezeichnet, sondern nur Kompetenzen innerhalb der Organisation eines einzigen Jugendwohlfahrtsträgers, nämlich des Landes, festgelegt werden.
Durch die Festlegung dieser Kompetenzen ist aber auch gewährleistet, daß der Jugendwohlfahrtsträger Handlungen der Bezirksverwaltungsbehörden in jenen Fällen, in welchen diese zur Durchführung der Maßnahmen berufen sind, wie dies etwa auch für die Ausübung der Obsorge zutrifft, gegen sich gelten lassen muß und auch gerichtliche Zustellungen an die gesetzlich festgelegte Organisationseinheit vorzunehmen sind. Die im Revisionsrekurs befürchteten unüberbrückbaren Probleme in der Praxis hinsichtlich Verständigungen und Zustellungen treffen daher nicht zu.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren zu bestätigen.