Die Revision des Klägers ist im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
Gemäß § 228 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, daß jenes Rechtsverhältnis oder Recht durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt werde. Unter Rechtsverhältnis ist die bestimmte, durch die Klagsbehauptungen konkretisierte rechtlich geregelte Beziehung von Personen untereinander (oder von Personen zu Sachen) zu verstehen. Darunter fallen auch die im § 228 ZPO gesondert genannten Rechte (Fasching, ZPR2, Rz 1089 mwN). Feststellungsfähig sind auch bedingte Rechtsverhältnisse, soferne nur der gesamte rechtserzeugende Sachverhalt feststeht und lediglich die bereits bestimmt festgelegte Bedingung noch nicht eingetreten ist (SZ 41/153 ua). Auch bei einem unbestrittenen Rechtsverhältnis kann zu seiner näheren Aufklärung die Feststellung der sich daraus ergebenden einzelnen Rechte Befugnisse und Verbindlichkeiten begehrt werden. Deshalb hat die Rechtsprechung sowohl die Feststellungsklage zur Wahrung von Gewährleistungsansprüchen zugelassen (EvBl 1982/32), als auch das Bestehen einer Schadenersatzpflicht als Rechtsverhältnis im Sinne des § 228 ZPO anerkannt (NZ 1989, 95; SZ 60/180 uva). Den rechtlichen Ausführungen der Vorinstanzen und des Beklagten, es stehe zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz noch gar nicht fest, daß dem Kläger überhaupt ein Schade erwachse, dieser entstehe erst mit einer rechtskräftigen Verurteilung des Klägers im Prozeß gegen seinen Mieter, ist folgendes entgegenzuhalten: Das rechtliche Interesse an der Feststellung, der Schädiger hafte für alle künftigen Nachteile aus dem Schadenereignis, wird von der Rechtsprechung regelmäßig dann bejaht, wenn die Möglichkeit offen bleibt, daß infolge dieses Ereignisses in Zukunft noch ein Schaden eintreten kann. Nicht ist es dagegen erforderlich, daß bis zum Schluß der Verhandlung bereits ein Schaden eingetreten ist. Es genügt vielmehr, daß sich ein solcher Vorfall, der einen konkreten Schaden hätte auslösen können, bereits ereignet hat und sich wiederholen kann wenigstens ein Schaden auch ohne weiteres Zutun des Schädigers eintreten kann (NZ 1989, 95; SZ 60/180; SZ 56/38; ÖBl 1978, 37 uva). Für das Feststellungsinteresse genügt es daher, daß das Schadensereignis für einen künftigen Schaden ursächlich sein könnte. Die Feststellungsklage dient nicht nur dem Ausschluß der Gefahr der Verjährung sondern auch der Vermeidung weiterer Beweisschwierigkeiten, somit der Klarstellung der Haftungsfrage dem Grunde nach (NZ 1989, 95; SZ 56/38 uva). Rechtsschutz soll im Falle konkreter Aktualisierung einer theoretischen Kollisionslage gewährt werden (6 Ob 651/83). Da der Kläger im Verfahren C 114/87 vor dem Bezirksgericht Rottenmann in erster Instanz bereits zu beträchtlichem Geldersatz und zur Bezahlung von Prozeßkosten an Helmut F*** verurteilt worden ist, kann keineswegs mehr davon gesprochen werden, daß die Kollisionslage zwischen den Streitteilen - hier schon angedrohte Regreßansprüche wegen behaupteter Fehler des Beklagten bei der Verfassung des Mietvertrages - nicht in ein sehr aktuelles, konkretes Stadium getreten wäre. Der Kläger behauptete auch, daß ihm seitens seines Mietvertragspartners Helmut F*** für die Zukunft weitere Ersatzansprüche angekündigt worden seien und dieser auch laufend Mietzinsforderungen des Klägers mit eigenen Ansprüchen kompensiere. Ein rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung, ob und allenfalls in welchem Umfange der Beklagte für künftige Regreßansprüche aus einem bereits eingetretenen Ereignis hafte, kann ihm daher nicht abgesprochen werden. EineGemäß Paragraph 228, ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, daß jenes Rechtsverhältnis oder Recht durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt werde. Unter Rechtsverhältnis ist die bestimmte, durch die Klagsbehauptungen konkretisierte rechtlich geregelte Beziehung von Personen untereinander (oder von Personen zu Sachen) zu verstehen. Darunter fallen auch die im Paragraph 228, ZPO gesondert genannten Rechte (Fasching, ZPR2, Rz 1089 mwN). Feststellungsfähig sind auch bedingte Rechtsverhältnisse, soferne nur der gesamte rechtserzeugende Sachverhalt feststeht und lediglich die bereits bestimmt festgelegte Bedingung noch nicht eingetreten ist (SZ 41/153 ua). Auch bei einem unbestrittenen Rechtsverhältnis kann zu seiner näheren Aufklärung die Feststellung der sich daraus ergebenden einzelnen Rechte Befugnisse und Verbindlichkeiten begehrt werden. Deshalb hat die Rechtsprechung sowohl die Feststellungsklage zur Wahrung von Gewährleistungsansprüchen zugelassen (EvBl 1982/32), als auch das Bestehen einer Schadenersatzpflicht als Rechtsverhältnis im Sinne des Paragraph 228, ZPO anerkannt (NZ 1989, 95; SZ 60/180 uva). Den rechtlichen Ausführungen der Vorinstanzen und des Beklagten, es stehe zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz noch gar nicht fest, daß dem Kläger überhaupt ein Schade erwachse, dieser entstehe erst mit einer rechtskräftigen Verurteilung des Klägers im Prozeß gegen seinen Mieter, ist folgendes entgegenzuhalten: Das rechtliche Interesse an der Feststellung, der Schädiger hafte für alle künftigen Nachteile aus dem Schadenereignis, wird von der Rechtsprechung regelmäßig dann bejaht, wenn die Möglichkeit offen bleibt, daß infolge dieses Ereignisses in Zukunft noch ein Schaden eintreten kann. Nicht ist es dagegen erforderlich, daß bis zum Schluß der Verhandlung bereits ein Schaden eingetreten ist. Es genügt vielmehr, daß sich ein solcher Vorfall, der einen konkreten Schaden hätte auslösen können, bereits ereignet hat und sich wiederholen kann wenigstens ein Schaden auch ohne weiteres Zutun des Schädigers eintreten kann (NZ 1989, 95; SZ 60/180; SZ 56/38; ÖBl 1978, 37 uva). Für das Feststellungsinteresse genügt es daher, daß das Schadensereignis für einen künftigen Schaden ursächlich sein könnte. Die Feststellungsklage dient nicht nur dem Ausschluß der Gefahr der Verjährung sondern auch der Vermeidung weiterer Beweisschwierigkeiten, somit der Klarstellung der Haftungsfrage dem Grunde nach (NZ 1989, 95; SZ 56/38 uva). Rechtsschutz soll im Falle konkreter Aktualisierung einer theoretischen Kollisionslage gewährt werden (6 Ob 651/83). Da der Kläger im Verfahren C 114/87 vor dem Bezirksgericht Rottenmann in erster Instanz bereits zu beträchtlichem Geldersatz und zur Bezahlung von Prozeßkosten an Helmut F*** verurteilt worden ist, kann keineswegs mehr davon gesprochen werden, daß die Kollisionslage zwischen den Streitteilen - hier schon angedrohte Regreßansprüche wegen behaupteter Fehler des Beklagten bei der Verfassung des Mietvertrages - nicht in ein sehr aktuelles, konkretes Stadium getreten wäre. Der Kläger behauptete auch, daß ihm seitens seines Mietvertragspartners Helmut F*** für die Zukunft weitere Ersatzansprüche angekündigt worden seien und dieser auch laufend Mietzinsforderungen des Klägers mit eigenen Ansprüchen kompensiere. Ein rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung, ob und allenfalls in welchem Umfange der Beklagte für künftige Regreßansprüche aus einem bereits eingetretenen Ereignis hafte, kann ihm daher nicht abgesprochen werden. Eine
solche - vorbeugende - Feststellungsklage kann durchaus geeignet sein, künftige Rechtsstreitigkeiten sowohl zwischen den Streitteilen im vorliegenden Verfahren als auch zwischen dem Kläger und Helmut F*** zu vermeiden oder abzukürzen.
Da die Vorinstanzen wegen ihrer abweichenden Rechtsansicht schon das rechtliche Interesse des Klägers verneint haben, liegen bisher noch keine Entscheidungsgrundlagen dafür vor, ob der Beklagte ein haftungsbegründendes Verhalten gesetzt hat. Das Verfahren wird daher nunmehr insoweit zu ergänzen sein. Erst dann kann beurteilt werden, ob und in welchem Umfange das Klagebegehren berechtigt ist. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Die Entscheidung über den Vorbehalt der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über den Vorbehalt der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.