Begründung:
Die am 3.Mai 1959 im 63.Lebensjahr gestorbene Erblasserin hatte in ihrem Testament vom 25.März 1959 den jüngeren ihrer beiden Söhne "zum Alleinerben und im Falle seines Ablebens seine beiden ehelichen Kinder Silvia...und Verena...zu gleichen Teilen zu Nacherben" berufen. In den Nachlaß fiel unter anderem der Hälfteanteil an einer städtischen Liegenschaft mit einem dreigeschoßigen Wohnhaus. Die beiden damals noch minderjährigen Enkelkinder der Erblasserin wurden der Abhandlung nicht beigezogen. Es war ihnen daher die Möglichkeit genommen, zum Antritt der Nacherbschaft bereits vor der Einantwortung des Nachlasses an den Vorerben Erbserklärungen abzugeben. Im Zuge der Einantwortung des Nachlasses an den Vorerben wurde allerdings zur Sicherung der minderjährigen Nacherbinnen gemäß § 158 Abs 1 AußStrG in die Verbücherungsanordnung der Einantwortungsurkunde die Beschränkung durch die fideikommissarische Substitution zugunsten der beiden Töchter des Vorerben aufgenommen und demgemäß auch die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse durchgeführt.Die am 3.Mai 1959 im 63.Lebensjahr gestorbene Erblasserin hatte in ihrem Testament vom 25.März 1959 den jüngeren ihrer beiden Söhne "zum Alleinerben und im Falle seines Ablebens seine beiden ehelichen Kinder Silvia...und Verena...zu gleichen Teilen zu Nacherben" berufen. In den Nachlaß fiel unter anderem der Hälfteanteil an einer städtischen Liegenschaft mit einem dreigeschoßigen Wohnhaus. Die beiden damals noch minderjährigen Enkelkinder der Erblasserin wurden der Abhandlung nicht beigezogen. Es war ihnen daher die Möglichkeit genommen, zum Antritt der Nacherbschaft bereits vor der Einantwortung des Nachlasses an den Vorerben Erbserklärungen abzugeben. Im Zuge der Einantwortung des Nachlasses an den Vorerben wurde allerdings zur Sicherung der minderjährigen Nacherbinnen gemäß Paragraph 158, Absatz eins, AußStrG in die Verbücherungsanordnung der Einantwortungsurkunde die Beschränkung durch die fideikommissarische Substitution zugunsten der beiden Töchter des Vorerben aufgenommen und demgemäß auch die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse durchgeführt.
Als der Vorerbe mit der Eigentümerin des zweiten Hälfteanteils an der Wohnhausliegenschaft im Jahre 1986 einen Wohnungseigentumsvertrag abschloß, wurde die fideikommissarische Substitution ausdrücklich auf die beiden nunmehrigen Anteile des Vorerben (36/244-Anteile mit Wohnungseigentum am Geschäftslokal top Nr.1 und 86/244-Anteile mit Wohnungseigentum an der Wohnung top Nr.3 im zweiten Obergeschoß) bezogen, womit die beiden inzwischen volljährig gewordenen Nacherbinnen ausdrücklich einverstanden waren und was daher die substitutionsgerichtliche Genehmigung fand.
Silvia, die ältere der beiden Nacherbinnen ist am 11.Juli 1990 gestorben. Sie war ledig und hinterließ den am 10.Juni 1977 geborenen Sohn Marco. Diesen hat sie in einem am 22.August 1983 errichteten Testament als ihren Universalerben eingesetzt. Die Einleitung einer Abhandlung ist bisher unterblieben.
Das Wohn- und Geschäftshaus auf der Liegenschaft, deren Hälfteanteil in die Substitutionsmasse gefallen war, wurde aufgestockt. Auch in Ansehung der neu geschaffenen Wohneinheiten soll Wohnungseigentum begründet werden; dazu müssen die Anteile, mit denen schon bisher Wohnungseigentum verbunden war, im Verhältnis von 144 : 420 verkleinert werden und auf die neu zu schaffenden Anteile des Vorerben (53/420-Anteile mit Wohnungseigentum an der Wohnung top Nr.4 sowie 35/420-Anteile mit Wohnungseigentum an der Wohnung top Nr.7) soll die fideikommissarische Substitution zugunsten der jüngeren Vorerbin allein ausgedehnt werden.
Der Vorerbe beantragte die substitutionsgerichtliche Genehmigung des Wohnungseigentumsvertrages und die Löschung der (zufolge Ablebens dieser Nacherbin) von ihm als gegenstandslos erachteten fideikommissarischen Substitution zugunsten seiner älteren Tochter Silvia.
Das Abhandlungsgericht hat diesen Antrag abgewiesen, weil nach der Aktenlage zwar davon auszugehen sei, daß die Erblasserin mit ihrer Formulierung, die beiden ehelichen Kinder des zum Alleinerben eingesetzten Sohnes "im Falle seines Ablebens", das heißt für die Zeit nach dessen Tod, "zu gleichen Teilen zu Nacherben" zu berufen, ihre beiden Enkeltöchter nur mit dem allgemeinen Ausdruck einer gleichen Teilung im Sinne des § 560 ABGB als Nacherbinnen eingesetzt habe, so daß das Recht aus der Nacherbschaft, bevor es wegen Wegfalls der einen Nacherbin in Ansehung ihrer Kopfquote erlösche, der anderen Nacherbin zuwüchse, im vorliegenden Fall einer befristeten Nacherbschaft aber das aus der Berufung zum Nacherben angefallene Recht Gegenstand eines Überganges auf die Erbeserben im Sinne des § 537 ABGB wäre (Transmission vor Akkreszenz, diese wieder vor Intestaterbfolge oder im Falle der Nacherbschaft vor deren Hinfälligkeit). Das Recht der der verstorbenen Nacherbin angefallenen Nacherbschaft werde noch in deren Verlassenschaftsverfahren abzuhandeln sein.Das Abhandlungsgericht hat diesen Antrag abgewiesen, weil nach der Aktenlage zwar davon auszugehen sei, daß die Erblasserin mit ihrer Formulierung, die beiden ehelichen Kinder des zum Alleinerben eingesetzten Sohnes "im Falle seines Ablebens", das heißt für die Zeit nach dessen Tod, "zu gleichen Teilen zu Nacherben" zu berufen, ihre beiden Enkeltöchter nur mit dem allgemeinen Ausdruck einer gleichen Teilung im Sinne des Paragraph 560, ABGB als Nacherbinnen eingesetzt habe, so daß das Recht aus der Nacherbschaft, bevor es wegen Wegfalls der einen Nacherbin in Ansehung ihrer Kopfquote erlösche, der anderen Nacherbin zuwüchse, im vorliegenden Fall einer befristeten Nacherbschaft aber das aus der Berufung zum Nacherben angefallene Recht Gegenstand eines Überganges auf die Erbeserben im Sinne des Paragraph 537, ABGB wäre (Transmission vor Akkreszenz, diese wieder vor Intestaterbfolge oder im Falle der Nacherbschaft vor deren Hinfälligkeit). Das Recht der der verstorbenen Nacherbin angefallenen Nacherbschaft werde noch in deren Verlassenschaftsverfahren abzuhandeln sein.
Das Rekursgericht änderte den antragsabweisenden Beschluß des Abhandlungsgerichtes derart, daß es den Antrag auf grundbücherliche Löschung der zugunsten der verstorbenen Vorerbin haftenden fideikommissarischen Substitution verlaßgerichtlich genehmigte. Dazu sprach das Rekursgericht aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt. Weiters sprach das Rekursgericht aus, daß eine Revisionsrekurszulässigkeitsvoraussetzung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG nicht vorliege.Das Rekursgericht änderte den antragsabweisenden Beschluß des Abhandlungsgerichtes derart, daß es den Antrag auf grundbücherliche Löschung der zugunsten der verstorbenen Vorerbin haftenden fideikommissarischen Substitution verlaßgerichtlich genehmigte. Dazu sprach das Rekursgericht aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt. Weiters sprach das Rekursgericht aus, daß eine Revisionsrekurszulässigkeitsvoraussetzung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht vorliege.
Das Rekursgericht sah sich dazu bestimmt, allein aus dem Wortlaut des Testamentes vom 25.März 1959 die Absicht der Erblasserin festzustellen, einer Anwachsung des Nacherbrechtes an eine ihrer beiden zu gleichen Teilen eingesetzten Enkeltöchter vor einer Weitergabe des bereits angefallenen Rechtes aus der Nacherbschaft an Erben einer Nacherbin Vorrang einzuräumen. Der Sohn der verstorbenen Enkeltochter werde daher durch dessen Tante verdrängt.
Die Verlassenschaft nach der verstorbenen Vorerbin ficht die abändernde Rekursentscheidung wegen qualifiziert unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Wiederherstellung des antragsabweisenden erstinstanzlichen Beschlusses zielenden Abänderungsantrag an.