Rechtssatz RS0012368
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012368
Entscheidungsdatum
22.12.2011
Rechtssatz
Die Zweifelsregel des § 615 Abs 2 ABGB oder die sie im konkreten Fall etwa verdrängende Regel des § 703 ABGB ist einer konkreten Regelungsabsicht des Erblassers nachgeordnet. Es sind daher alle bei letztwilligen Verfügungen zulässigen Auslegungsmittel auszuschöpfen, ehe auf die zitierten Gesetzesregeln zurückgegriffen werden dar. Zu diesen Auslegungsmitteln gehört auch die Ermittlung des hypothetischen Testierwillens.Die Zweifelsregel des Paragraph 615, Absatz 2, ABGB oder die sie im konkreten Fall etwa verdrängende Regel des Paragraph 703, ABGB ist einer konkreten Regelungsabsicht des Erblassers nachgeordnet. Es sind daher alle bei letztwilligen Verfügungen zulässigen Auslegungsmittel auszuschöpfen, ehe auf die zitierten Gesetzesregeln zurückgegriffen werden dar. Zu diesen Auslegungsmitteln gehört auch die Ermittlung des hypothetischen Testierwillens.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 1/90
Entscheidungstext OGH 08.02.1990 6 Ob 1/90
JBl 1990,581 ( Eccher ) = SZ 63/15
- 6 Ob 549/94
Entscheidungstext OGH 24.03.1994 6 Ob 549/94
Auch;
- 1 Ob 185/01i
Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 185/01i
nur: Die Zweifelsregel des § 615 Abs 2 ABGB oder die sie im konkreten Fall etwa verdrängende Regel des § 703 ABGB ist einer konkreten Regelungsabsicht des Erblassers nachgeordnet. (T1); Beisatz: Auflösend bedingtes oder zeitlich beschränktes - mit dem Eintritt des Nacherbfalls endendes - Eigentum. (T2)
- 6 Ob 89/10x
Entscheidungstext OGH 24.06.2010 6 Ob 89/10x
Vgl
- 2 Ob 58/11k
Entscheidungstext OGH 22.12.2011 2 Ob 58/11k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0012368
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2017
Dokumentnummer
JJR_19900208_OGH0002_0060OB00001_9000000_001