Die Revision ist berechtigt.
Vorauszuschicken ist, daß sich aus dem Akt 10 A 196/83 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien ergibt, daß die Klägerin Margarethe D am 10.3.1983 (also noch vor Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz:
17.3.1983) gestorben ist und ihr Nachlaß mit rechtskräftiger Einantwortungsurkunde vom 24.5.1983 der Karoline A zur Gänze eingeantwortet und unter anderem verfügt wurde, daß auf dem Einviertelanteil der Erblasserin an der Liegenschaft EZ 401 KG Wieden, Kolschitzkygasse 4, das Eigentumsrecht für Karoline A einzuverleiben ist. Damit wurde Karoline A die alleinige Klägerin im Verfahren 3 Cg 243/82 und die alleinige Beklagte im Verfahren 3 Cg 259/82 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien. Es ist aber auch materiell das gegen Margarethe D auf Hinnahme und Anerkennung der übertragung der Mietrechte an die Beklagte gerichtete Begehren in der Widerklage weggefallen.
Was zunächst die in der Revision bekämpfte Ansicht des Berufungsgerichtes anlangt, ob durch Vermächtnis Mietrechte ohne Einwilligung des Vermieters übertragen werden können, wurde diese Frage von der Rechtsprechung überwiegend bejaht (SZ 7/259; MietSlg 18.182/26; SZ 42/118; JBl 1984, 611; JBl 1984, 610). In der Lehre wurde diese Rechtsprechung mit beachtlichen Argumenten abgelehnt (Wilhelm in JBl 1972, 79 ff und JBl 1984, 594 ff; Reindl, JBl 1968, 425 f; Kralik, Erbrecht in Ehrenzweig System 3 223 FN 4;
Würth in Rummel ABGB II Rdz 3 zu § 1116 a; Welser in Rummel ABGB Rdz 6 zu § 664;Würth in Rummel ABGB römisch zwei Rdz 3 zu Paragraph 1116, a; Welser in Rummel ABGB Rdz 6 zu Paragraph 664,;
teilweise anderer Ansicht: Steininger, FS Wilburg 70. Geburtstag, 369 ff insbesondere 376, während Eccher, Antizipierte Erbfolge 84 FN 67 die Frage offen läßt). In jüngster Zeit ist der Oberste Gerichtshof allerdings von seiner Rechtsprechung abgerückt (JBl 1984, 612 = MietSlg 34.252/20;
7 Ob 505/85) und vertritt nunmehr den Standpunkt, daß ohne Einwilligung des Vermieters durch ein Vermächtnis die Mietrechte nicht mit der Wirkung übertragen werden können, daß an Stelle des bisherigen Mieters ein neuer Mieter mit allen Rechten und Pflichten tritt. Einer eingehenden Erörterung dieser Frage bedarf es jedoch nicht, da im vorliegenden Fall, wie noch dargelegt werden wird, das Begehren der Beklagten auch dann gerechtfertigt wäre, wenn man die zuletzt genannte Ansicht vertritt.
Zunächst muß geprüft werden, welcher Art die letztwillige Verfügung
der Hilda C über ihre Wohnung ist. Die seinerzeitigen Klägerinnen
haben dazu nur vorgebracht, aus der Fortsetzung des Testamentes vom
20.11.1978 auf der Rückseite sei keineswegs ersichtlich, ob es sich
dabei tatsächlich um eine von der Erblasserin beabsichtigte
Forsetzung des Testamentes handle. Das Fehlen des Wortes 'erhält'
sei kein Zufall, sondern von Hilda C offenbar beabsichtigt gewesen,
weshalb kein gültiges Vermächtnis vorliege. Zum Beweis für dieses
Vorbringen beriefen sich die seinerzeitigen Klägerinnen auf den
Verlassenschaftsakt, das Schriftstück vom Juli 1979 - das ist jenes
Schreiben, welches das Vermächtnis enthalten soll und
Parteienvernehmung. Das Erstgericht ging davon aus, daß ein gültiges
Vermächtnis über die Wohnung zugunsten der Beklagten vorliege,
während das Berufungsgericht im Hinblick auf seine Rechtsansicht
diese Frage offen ließ. Da seitens der Streitteile über den Inhalt
der Urkunde hinaus kein weiteres Vorbringen zur Frage erstattet
wurde, ob die Erblasserin der Beklagten die Wohnung vermachen
wollte, kann der Oberste Gerichtshof die Rechtsnatur des Schreibens
vom Juli 1979 selbst prüfen. Legt man dieses von der Erblasserin
eigenhändig geschriebene und unterschriebene Schriftstück aus, dann
ergibt sich selbst ohne Berücksichtigung des auf der Vorderseite
befindlichen 'Testamentes' vom 20.12.1978, daß die Erblasserin mit
dem Schreiben vom Juli 1979 der Beklagten ihre Wohnung vermachen
wollte. Anders können die Worte 'aus diesem Grund ist, mein letzter
Wille, daß meine liebe Freundin meine Wohnung samt Inhalt und die
Hälfte meines Geldes........' nicht ausgelegt werden, wenngleich der
Satz unvollständig ist und das Wort 'erhält' fehlt. Denn die
Erblasserin setzte darnach mit einer Aufzählung ihrer Barschaft
fort, indem sie ausführte, 'ich besitze ein Sparbuch und S 200.000,-
...........' Dieser Satz wäre aber sinnlos, wenn der vorherige nicht
ein Vermächtnis des halben Geldes enthalten sollte. Das Fehlen des Wortes 'erhält' ist daher offensichtlich nur versehentlich erfolgt und ändert nichts an der Gültigkeit der letztwilligen Verfügung, die nicht allein die Barschaft, sondern auch die Wohnung umfaßt. Der Wille der Erblasserin war daher eindeutig darauf gerichtet, daß die Beklagte unter anderem ihre Wohnung erhalten sollte. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den bisher in der Rechtsprechung behandelten dadurch, daß eine der gesetzlichen Erbinnen, nämlich die nunmehrige alleinige Klägerin und Widerbeklagte Karoline A 3/4-Eigentümerin des Hauses war, in welchem sich die vermachte Wohnung befindet. Inzwischen ist sie sogar Alleineigentümerin des Hauses geworden. Die Erbinnen nach Hilde Siegris, also auch Karoline A, welcher der Nachlaß zur Hälfte eingeantwortet wurde, waren daher verpflichtet, das Vermächtnis der Erblasserin zugunsten der Beklagten zu erfüllen, dieser also nach dem Sinn der Verfügung die gleiche Rechtsstellung als Mieterin der Wohnung zu verschaffen, wie sie die Erblasserin besessen hatte. Der Beklagten sollte daher ein obligatorisches Recht eingeräumt werden, wobei zu prüfen ist, ob eine der Erbinnen in der Lage war, dieses Recht ohne Mitwirkung eines Fremden zu verschaffen (Kralik, a.a.O. 223; Welser, a.a.O. Rdz 7 zu § 662).ein Vermächtnis des halben Geldes enthalten sollte. Das Fehlen des Wortes 'erhält' ist daher offensichtlich nur versehentlich erfolgt und ändert nichts an der Gültigkeit der letztwilligen Verfügung, die nicht allein die Barschaft, sondern auch die Wohnung umfaßt. Der Wille der Erblasserin war daher eindeutig darauf gerichtet, daß die Beklagte unter anderem ihre Wohnung erhalten sollte. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den bisher in der Rechtsprechung behandelten dadurch, daß eine der gesetzlichen Erbinnen, nämlich die nunmehrige alleinige Klägerin und Widerbeklagte Karoline A 3/4-Eigentümerin des Hauses war, in welchem sich die vermachte Wohnung befindet. Inzwischen ist sie sogar Alleineigentümerin des Hauses geworden. Die Erbinnen nach Hilde Siegris, also auch Karoline A, welcher der Nachlaß zur Hälfte eingeantwortet wurde, waren daher verpflichtet, das Vermächtnis der Erblasserin zugunsten der Beklagten zu erfüllen, dieser also nach dem Sinn der Verfügung die gleiche Rechtsstellung als Mieterin der Wohnung zu verschaffen, wie sie die Erblasserin besessen hatte. Der Beklagten sollte daher ein obligatorisches Recht eingeräumt werden, wobei zu prüfen ist, ob eine der Erbinnen in der Lage war, dieses Recht ohne Mitwirkung eines Fremden zu verschaffen (Kralik, a.a.O. 223; Welser, a.a.O. Rdz 7 zu Paragraph 662,).
Dies ist zu bejahen.
Die seinerzeitigen Klägerinnen wendeten dagegen nur ein, die Einräumung der Mietrechte an die Beklagte falle nicht in die ordentliche Verwaltung des Hauses, weil es sich nicht um einen üblichen Mietvertrag handle, sondern der Mietvertrag die Erfüllung eines ausschließlich die Mehrheitseigentümerin betreffenden Vermächtnisses sei. Diese Vermächtniserfüllung sei mit einer die Miteigentümer betreffenden Benützungsregelung gleichzuhalten, welche aber eine wichtige Veränderung im Sinne des § 934 ABGB (richtig 834 ABGB) darstelle.Die seinerzeitigen Klägerinnen wendeten dagegen nur ein, die Einräumung der Mietrechte an die Beklagte falle nicht in die ordentliche Verwaltung des Hauses, weil es sich nicht um einen üblichen Mietvertrag handle, sondern der Mietvertrag die Erfüllung eines ausschließlich die Mehrheitseigentümerin betreffenden Vermächtnisses sei. Diese Vermächtniserfüllung sei mit einer die Miteigentümer betreffenden Benützungsregelung gleichzuhalten, welche aber eine wichtige Veränderung im Sinne des Paragraph 934, ABGB (richtig 834 ABGB) darstelle.
Dem kann nicht beigepflichtet werden.
Nach ständiger Rechtsprechung (MietSlg 33071 uva) ist der Abschluß eines Bestandvertrages zu ortsüblichen Bedingungen eine Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung, über die die Mehrheit der Teilhaber entscheidet. Nur eine Vermietung zu außergewöhnlichen Bedingungen würde eine wichtige Veränderung im Sinne des § 834 ABGB darstellen. Durch die vorgeschriebene Vermietung einer bereits bisher vermietet gewesenen Wohnung an einen bestimmten neuen Mieter werden aber die Rechte des Minderheitseigentümers nicht berührt. Dies kommt keineswegs im Ergebnis der Aufteilung der Räume unter die Miteigentümern nahe, wie das Berufungsgericht in übereinstimmung mit der Klägerin meinte. Die vom Berufungsgericht für seine Ansicht zitierten Entscheidungen EvBl 1953/108 und MietSlg 26.052 sagen nur, daß die Aufteilung der Räume zur Benützung durch die einzelnen Miteigentümer in die Zuständigkeit des Außerstreitrichters fällt. Wäre die Ansicht der Klägerin richtig, dann müßte der Mehrheitseigentümer in jedem Fall vor der neuerlichen Vermietung einer freiwerdenden Wohnung die Zustimmung des Minderheitseigentümers einholen. Andere Gründe, warum Karoline A zur Vermietung an die Beklagte nicht berechtigt gewesen wäre, wurden in erster Instanz nicht vorgebracht. Wenn in der Berufung darauf verwiesen wurde, daß dies deshalb nicht zulässig gewesen sei, weil bei Vermietung an einen Dritten gemäß § 16 Abs 1 Z 2 MG ein höherer Mietzins zulässig gewesen wäre, weshalb es sich bei einer Vermietung an die Beklagte zum bisherigen Zins nicht um eine solche zu ortsüblichen Bedingungen handelt, stellt dies eine unzulässige Neuerung dar. Ein diesbezügliches Vorbringen in erster Instanz wäre schon deshalb erforderlich gewesen, weil eine freie Mietzinsvereinbarung gemäß § 16 Abs 1 Z 2 MG nicht in allen Fällen einer neuen Vermietung nach dem 31.12.1967 zulässig war, sondern auch Ausnahmen bestanden (§ 32 Abs 6 WFG 1968).Nach ständiger Rechtsprechung (MietSlg 33071 uva) ist der Abschluß eines Bestandvertrages zu ortsüblichen Bedingungen eine Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung, über die die Mehrheit der Teilhaber entscheidet. Nur eine Vermietung zu außergewöhnlichen Bedingungen würde eine wichtige Veränderung im Sinne des Paragraph 834, ABGB darstellen. Durch die vorgeschriebene Vermietung einer bereits bisher vermietet gewesenen Wohnung an einen bestimmten neuen Mieter werden aber die Rechte des Minderheitseigentümers nicht berührt. Dies kommt keineswegs im Ergebnis der Aufteilung der Räume unter die Miteigentümern nahe, wie das Berufungsgericht in übereinstimmung mit der Klägerin meinte. Die vom Berufungsgericht für seine Ansicht zitierten Entscheidungen EvBl 1953/108 und MietSlg 26.052 sagen nur, daß die Aufteilung der Räume zur Benützung durch die einzelnen Miteigentümer in die Zuständigkeit des Außerstreitrichters fällt. Wäre die Ansicht der Klägerin richtig, dann müßte der Mehrheitseigentümer in jedem Fall vor der neuerlichen Vermietung einer freiwerdenden Wohnung die Zustimmung des Minderheitseigentümers einholen. Andere Gründe, warum Karoline A zur Vermietung an die Beklagte nicht berechtigt gewesen wäre, wurden in erster Instanz nicht vorgebracht. Wenn in der Berufung darauf verwiesen wurde, daß dies deshalb nicht zulässig gewesen sei, weil bei Vermietung an einen Dritten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, MG ein höherer Mietzins zulässig gewesen wäre, weshalb es sich bei einer Vermietung an die Beklagte zum bisherigen Zins nicht um eine solche zu ortsüblichen Bedingungen handelt, stellt dies eine unzulässige Neuerung dar. Ein diesbezügliches Vorbringen in erster Instanz wäre schon deshalb erforderlich gewesen, weil eine freie Mietzinsvereinbarung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, MG nicht in allen Fällen einer neuen Vermietung nach dem 31.12.1967 zulässig war, sondern auch Ausnahmen bestanden (Paragraph 32, Absatz 6, WFG 1968).
Karoline A war daher auch berechtigt, der Beklagten die Stellung als Mieterin der Wohnung zu den gleichen Bedingungen einzuräumen, wie sie für die Erblasserin gegolten hatten. Daß sie nicht Alleinerbin nach Hilda C war, änderte an der Verpflichtung zur Erfüllung des Vermächtnisses nichts. Hat der Erblasser - wie hier den Vermächtnisschuldner nicht bezeichnet, ist derjenige Erbe der Schuldner, der das Vermächtnis unmittelbar erfüllen kann (Kralik, a. a.O. 210; Weiß im Klang-Komm. 2 III 503).Karoline A war daher auch berechtigt, der Beklagten die Stellung als Mieterin der Wohnung zu den gleichen Bedingungen einzuräumen, wie sie für die Erblasserin gegolten hatten. Daß sie nicht Alleinerbin nach Hilda C war, änderte an der Verpflichtung zur Erfüllung des Vermächtnisses nichts. Hat der Erblasser - wie hier den Vermächtnisschuldner nicht bezeichnet, ist derjenige Erbe der Schuldner, der das Vermächtnis unmittelbar erfüllen kann (Kralik, a. a.O. 210; Weiß im Klang-Komm. 2 römisch drei 503).
War aber die nunmehrige alleinige Klägerin Karoline A verpflichtet und berechtigt, der Beklagten die gleiche Stellung als Mieterin der Wohnung einzuräumen, wie sie der Erblasserin zugestanden war, dann ist einerseits das Begehren der Beklagten in ihrer Widerklage berechtigt, anderseits das Räumungsbegehren nicht berechtigt. Letzterem steht die Verpflichtung zur Einräumung der Mietrechte an die Beklagte entgegen. Daran war auch die seinerzeitige Klägerin Margarethe D als Minderheitseigentümerin der Liegenschaft gebunden. In Stattgebung der Revision war daher in einer dem sachlichen Gehalt des Begehrens angepaßten Fassung spruchgemäß zu entscheiden. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO, jene über die Kosten des Berufungsund Revisionsverfahrens auf die §§ 41 und 50 ZPO.War aber die nunmehrige alleinige Klägerin Karoline A verpflichtet und berechtigt, der Beklagten die gleiche Stellung als Mieterin der Wohnung einzuräumen, wie sie der Erblasserin zugestanden war, dann ist einerseits das Begehren der Beklagten in ihrer Widerklage berechtigt, anderseits das Räumungsbegehren nicht berechtigt. Letzterem steht die Verpflichtung zur Einräumung der Mietrechte an die Beklagte entgegen. Daran war auch die seinerzeitige Klägerin Margarethe D als Minderheitseigentümerin der Liegenschaft gebunden. In Stattgebung der Revision war daher in einer dem sachlichen Gehalt des Begehrens angepaßten Fassung spruchgemäß zu entscheiden. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, jene über die Kosten des Berufungsund Revisionsverfahrens auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.