Die Klägerinnen erheben gegen die rekursgerichtliche Zurückweisung ihres Rechtsmittels Rekurs an den Obersten Gerichtshof.
Dieses Rechtsmittel ist aus folgenden Erwägungen zulässig:
Seit der Zivilverfahrens-Novelle 1983 ist durch die positive Bestimmung des § 508 Abs 3 ZPO für das Revisionsverfahren klargestellt, daß das Gericht zweiter Instanz im Zuge der Vorlage eines an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittels eine vom Prozeßgericht erster Instanz wahrzunehmende, aber nicht aufgegriffene Unzulässigkeit des Rechtsmittels seinerseits zum Gegenstand einer Rechtsmittelzurückweisung zu machen hat. Eine derartige Rechtsmittelzurückweisung durch das Gericht zweiter Instanz als "Durchgangsgericht" im Vorlageverfahren ist im Falle der Revision gegen ein Berufungsurteil kein "im Berufungsverfahren" ergangener Beschluß im Sinne des § 519 Abs 1 ZPO; zwar handelt es sich um eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, der Funktion nach aber um einen erstmaligen beschlußmäßigen Ausspruch - und um keine überprüfende Rechtsmittelentscheidung - über eine Entscheidungsvoraussetzung; eine solche Entscheidung sollte keiner geringeren Überprüfungsmöglichkeit im Rechtsmittelweg unterliegen, als wenn die Entscheidungsbefugnis vom Gericht erster Instanz wahrgenommen worden wäre.Seit der Zivilverfahrens-Novelle 1983 ist durch die positive Bestimmung des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO für das Revisionsverfahren klargestellt, daß das Gericht zweiter Instanz im Zuge der Vorlage eines an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittels eine vom Prozeßgericht erster Instanz wahrzunehmende, aber nicht aufgegriffene Unzulässigkeit des Rechtsmittels seinerseits zum Gegenstand einer Rechtsmittelzurückweisung zu machen hat. Eine derartige Rechtsmittelzurückweisung durch das Gericht zweiter Instanz als "Durchgangsgericht" im Vorlageverfahren ist im Falle der Revision gegen ein Berufungsurteil kein "im Berufungsverfahren" ergangener Beschluß im Sinne des Paragraph 519, Absatz eins, ZPO; zwar handelt es sich um eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, der Funktion nach aber um einen erstmaligen beschlußmäßigen Ausspruch - und um keine überprüfende Rechtsmittelentscheidung - über eine Entscheidungsvoraussetzung; eine solche Entscheidung sollte keiner geringeren Überprüfungsmöglichkeit im Rechtsmittelweg unterliegen, als wenn die Entscheidungsbefugnis vom Gericht erster Instanz wahrgenommen worden wäre.
Im Falle einer rekursgerichtlichen Zurückweisung eines an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rekurses könnte in der Neufassung des § 528 Abs 1 ZPO durch die WGN 1989 aus der Verwendung des Ausdruckes "Revisionsrekurs" eine für die dargelegte Ansicht sicherlich nicht allzu gewichtige Stütze durch Wortauslegung gefunden werden, wie das vom Gericht zweiter Instanz angenommen wurde. Wesentlich schwerer fällt die Analogie zur Regelung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ins Gewicht. Die zum Verfahrensrecht vor der WGN 1989 in SZ 58/186 entwickelten Gedankengänge sind auch für das durch die WGN 1989 neu geregelte Rechtsmittelsystem aufrechtzuerhalten (vgl Petrasch ÖJZ 1989, 743 ff, 750).Im Falle einer rekursgerichtlichen Zurückweisung eines an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rekurses könnte in der Neufassung des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO durch die WGN 1989 aus der Verwendung des Ausdruckes "Revisionsrekurs" eine für die dargelegte Ansicht sicherlich nicht allzu gewichtige Stütze durch Wortauslegung gefunden werden, wie das vom Gericht zweiter Instanz angenommen wurde. Wesentlich schwerer fällt die Analogie zur Regelung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ins Gewicht. Die zum Verfahrensrecht vor der WGN 1989 in SZ 58/186 entwickelten Gedankengänge sind auch für das durch die WGN 1989 neu geregelte Rechtsmittelsystem aufrechtzuerhalten vergleiche Petrasch ÖJZ 1989, 743 ff, 750).
Der Rekurs gegen den rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß ist zwar zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
Die nach § 478 Abs 3 ZPO in das nicht durch ausdrücklich genannte Kriterien oder Ziele näher bestimmte Ermessen des Berufungsgerichtes gelegte Möglichkeit, im Falle eines wegen Wahrnehmung einer Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 1 oder 2 ZPO erteilten Verfahrensergänzungsauftrages die Rechtssache nicht an das Prozeßgericht erster Instanz, sondern an ein anderes im Sprengel des Berufungsgerichtes gelegenes Gericht der gleichen Art zu verweisen, ist entgegen dem Standpunkt der Rechtsmittelwerberinnen nicht als Ausdruck eines wegen der Schwere der unterlaufenen Nichtigkeit erhöhten Mißtrauens gegen das Gericht, dessen Entscheidung als nichtig aufgehoben wurde, aufzufassen. Weder in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage noch in den sonstigen Materialien zur Zivilprozeßordnung finden sich Anhaltspunkte für die von den Rechtsmittelwerberinnen vertretene Auffassung. Bei Annahme eines Nichtigkeitsgrundes nach § 477 Abs 1 Z 4 oder Z 9 ZPO könnte das Mißtrauen gegen eine neuerliche Verhandlung und Entscheidung durch das Gericht, dessen Entscheidung als nichtig erkannt wurde, nicht geringer eingeschätzt werden, als in den beiden ersten Fällen des § 477 Abs 1 ZPO.Die nach Paragraph 478, Absatz 3, ZPO in das nicht durch ausdrücklich genannte Kriterien oder Ziele näher bestimmte Ermessen des Berufungsgerichtes gelegte Möglichkeit, im Falle eines wegen Wahrnehmung einer Nichtigkeit gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 ZPO erteilten Verfahrensergänzungsauftrages die Rechtssache nicht an das Prozeßgericht erster Instanz, sondern an ein anderes im Sprengel des Berufungsgerichtes gelegenes Gericht der gleichen Art zu verweisen, ist entgegen dem Standpunkt der Rechtsmittelwerberinnen nicht als Ausdruck eines wegen der Schwere der unterlaufenen Nichtigkeit erhöhten Mißtrauens gegen das Gericht, dessen Entscheidung als nichtig aufgehoben wurde, aufzufassen. Weder in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage noch in den sonstigen Materialien zur Zivilprozeßordnung finden sich Anhaltspunkte für die von den Rechtsmittelwerberinnen vertretene Auffassung. Bei Annahme eines Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, oder Ziffer 9, ZPO könnte das Mißtrauen gegen eine neuerliche Verhandlung und Entscheidung durch das Gericht, dessen Entscheidung als nichtig erkannt wurde, nicht geringer eingeschätzt werden, als in den beiden ersten Fällen des Paragraph 477, Absatz eins, ZPO.
Die gesetzlichen Zwecke der dem Rekursgericht eingeräumten Wahlmöglichkeit und damit die Grenzen der Ermessensübung werden in den Voraussetzungen für eine sogenannte notwendige Delegation nach § 30 JN zu suchen sein. In diesem Sinne ist den Rechtsmittelwerbern nur die Möglichkeit einer Anregung, aber kein verfahrensrechtlicher Anspruch zuzugestehen.Die gesetzlichen Zwecke der dem Rekursgericht eingeräumten Wahlmöglichkeit und damit die Grenzen der Ermessensübung werden in den Voraussetzungen für eine sogenannte notwendige Delegation nach Paragraph 30, JN zu suchen sein. In diesem Sinne ist den Rechtsmittelwerbern nur die Möglichkeit einer Anregung, aber kein verfahrensrechtlicher Anspruch zuzugestehen.
Greift das Gericht zweiter Instanz einen als bloße Anregung zu wertenden Antrag des Rechtsmittelwerbers, die Rechtssache gemäß § 478 Abs 3 ZPO nicht an das Gericht zurückzuverweisen, dessen Entscheidung als nichtig aufzuheben ist, sondern an ein anderes Gericht, nicht auf und verfügt es die als gesetzlichen Regelfall vorgesehene Rückverweisung an das Prozeßgericht erster Instanz, wird damit kein verfahrensrechtlicher Anspruch des Rechtsmittelwerbers verletzt; dem Rechtsmittelwerber fehlt eine formelle Beschwer, ein Rechtsmittel ist daher unzulässig.Greift das Gericht zweiter Instanz einen als bloße Anregung zu wertenden Antrag des Rechtsmittelwerbers, die Rechtssache gemäß Paragraph 478, Absatz 3, ZPO nicht an das Gericht zurückzuverweisen, dessen Entscheidung als nichtig aufzuheben ist, sondern an ein anderes Gericht, nicht auf und verfügt es die als gesetzlichen Regelfall vorgesehene Rückverweisung an das Prozeßgericht erster Instanz, wird damit kein verfahrensrechtlicher Anspruch des Rechtsmittelwerbers verletzt; dem Rechtsmittelwerber fehlt eine formelle Beschwer, ein Rechtsmittel ist daher unzulässig.
Soweit die Regelung des § 478 Abs 3 ZPO auch auf einen rekursgerichtlichen Verfahrensergänzungsauftrag zufolge Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses erstreckt wird, gelten die für den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß dargelegten Erwägungen in gleicher Weise.Soweit die Regelung des Paragraph 478, Absatz 3, ZPO auch auf einen rekursgerichtlichen Verfahrensergänzungsauftrag zufolge Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses erstreckt wird, gelten die für den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß dargelegten Erwägungen in gleicher Weise.
Der rekursgerichtliche Zurückweisungsbeschluß war daher im Ergebnis zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO. Nach der Aufhebung der vom Prozeßgericht erster Instanz in Einzelrichterbesetzung beschlossenen Klagszurückweisung wies das Prozeßgericht erster Instanz in Senatsbesetzung die Wiederaufnahmsklage gemäß § 538 Abs 1 ZPO zurück.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO. Nach der Aufhebung der vom Prozeßgericht erster Instanz in Einzelrichterbesetzung beschlossenen Klagszurückweisung wies das Prozeßgericht erster Instanz in Senatsbesetzung die Wiederaufnahmsklage gemäß Paragraph 538, Absatz eins, ZPO zurück.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Dazu sprach es aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 50.000 S übersteige. Weiters sprach das Rekursgericht aus, daß die "ordentliche Revision" nicht zulässig sei; dies ist nach der Begründung der Rekursentscheidung unzweifelhaft als Ausspruch zu begreifen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei. Die Klagszurückweisung nach § 538 Abs 1 ZPO ist ein Fall der Klagszurückweisung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen im Sinne der im § 528 Abs 2 Z 2 ZPO umschriebenen Ausnahme vom absoluten Rechtsmittelausschluß.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Dazu sprach es aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 50.000 S übersteige. Weiters sprach das Rekursgericht aus, daß die "ordentliche Revision" nicht zulässig sei; dies ist nach der Begründung der Rekursentscheidung unzweifelhaft als Ausspruch zu begreifen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig sei. Die Klagszurückweisung nach Paragraph 538, Absatz eins, ZPO ist ein Fall der Klagszurückweisung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen im Sinne der im Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO umschriebenen Ausnahme vom absoluten Rechtsmittelausschluß.
Die von den Rechtsmittelwerberinnen ausgeführten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 528 Abs 1 ZPO vermag der erkennende Senat nicht zu teilen.Die von den Rechtsmittelwerberinnen ausgeführten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vermag der erkennende Senat nicht zu teilen.
Der Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 528 Abs 1 ZPO unzulässig. Im Vorprozeß wurde es für die Sachbeurteilung der Hauptsache als entscheidend angesehen, daß die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 25 GmbHG durch einen Gesellschafterbeschluß im Sinne des § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG gedeckt sei. Die Mitwirkung an einer solchen Beschlußfassung obliegt denjenigen, die im Zeitpunkt der Beschlußfassung der Gesellschaft gegenüber als Gesellschafter gelten. Das ist nach § 78 Abs 1 GmbHG zu beurteilen. Während des Schwebens einer aufschiebenden Bedingung und ebenso während der Zeit des Zuwartens auf die zur Wirksamkeit eines rechtsgeschäftlichen Übertragungsaktes gesetzlich erforderliche behördliche Genehmigung sind die Vertragspartner zwar wechselseitig verbunden, alles zu unterlassen, was den Eintritt der Bedingung oder die Erteilung der behördlichen Genehmigung verhindern könnte, und es obliegt den Vertragsparteien die vertragliche Nebenpflicht, alles vorzukehren, damit eine erforderliche behördliche Genehmigung tatsächlich erteilt werde. Die Rechtsfolgen aus dem in seiner Rechtswirksamkeit noch schwebenden Akt dürfen aber noch nicht als eingetreten unterstellt werden. Während die Wirksamkeit des Vertrages über die Übertragung des 100 %-Geschäftsanteiles noch unter der gesetzlichen - und darüber hinaus der ausdrücklich vereinbartenDer Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO unzulässig. Im Vorprozeß wurde es für die Sachbeurteilung der Hauptsache als entscheidend angesehen, daß die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach Paragraph 25, GmbHG durch einen Gesellschafterbeschluß im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 6, GmbHG gedeckt sei. Die Mitwirkung an einer solchen Beschlußfassung obliegt denjenigen, die im Zeitpunkt der Beschlußfassung der Gesellschaft gegenüber als Gesellschafter gelten. Das ist nach Paragraph 78, Absatz eins, GmbHG zu beurteilen. Während des Schwebens einer aufschiebenden Bedingung und ebenso während der Zeit des Zuwartens auf die zur Wirksamkeit eines rechtsgeschäftlichen Übertragungsaktes gesetzlich erforderliche behördliche Genehmigung sind die Vertragspartner zwar wechselseitig verbunden, alles zu unterlassen, was den Eintritt der Bedingung oder die Erteilung der behördlichen Genehmigung verhindern könnte, und es obliegt den Vertragsparteien die vertragliche Nebenpflicht, alles vorzukehren, damit eine erforderliche behördliche Genehmigung tatsächlich erteilt werde. Die Rechtsfolgen aus dem in seiner Rechtswirksamkeit noch schwebenden Akt dürfen aber noch nicht als eingetreten unterstellt werden. Während die Wirksamkeit des Vertrages über die Übertragung des 100 %-Geschäftsanteiles noch unter der gesetzlichen - und darüber hinaus der ausdrücklich vereinbarten
vertraglichen - Voraussetzung stand, daß die konkursgerichtliche Genehmigung erteilt werde, wäre ein Vollzug des Gesellschafterwechsels im Anteilsbuch keinesfalls gerechtfertigt und durchsetzbar gewesen. Das steht mit der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre über das Wesen einer aufschiebenden Bedingung, wie sie auch im Sinne der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung verstanden wird (SZ 52/1, SZ 53/140, SZ 56/194 uva), sowie mit der Bedingungsfeindlichkeit eines Abstimmungsverhaltens bei Gesellschafterbeschlüssen in vollem Einklang.