Begründung:
Die Klägerin ist eine Handelsgesellschaft. Sie vertreibt Baustoffe. Dabei setzte sie einen Angestellten im Außendienst zur Anwerbung und Betreuung von Kunden ein. Diesem Angestellten hatte die Klägerin weder Abschluß- noch Inkassovollmacht erteilt. Sie verwendete ihn lediglich von Fall zu Fall als Inkassoboten. Der Beklagte plante einen Eigenheimbau. Der Angestellte der Klägerin umwarb ihn als einen Kaufinteressenten für Baustoffe. Er ließ von Mitarbeitern der Klägerin nach einem Plan des Beklagten den Materialbedarf und dessen Kosten berechnen und legte dem Beklagten eine entsprechende Aufstellung vor. Dieser hatte inzwischen Anbote von anderen Baustoffhändlern eingeholt. Die Klägerin pflegte Privatkunden 10 % Rabatt und während der Wintermonate weitere 10 % Winterrabatt (auf ihre Listenpreise) zu gewähren. Der Angestellte der Klägerin sagte dem Beklagten ohne Wissen und Zustimmung der Klägerin als Sonderbedingungen einen um insgesamt 30 % ermäßigten Materialpreis ohne Umsatzsteuer und ohne Verrechnung eines Entgeltes für die Zustellung zu. Auf dieser Grundlage erklärte der Beklagte dem Angestellten der Klägerin, die benötigten Baustoffe bei der Klägerin zu bestellen. Der Beklagte unterfertigte dazu nie einen Bestellschein. Der Angestellte der Klägerin fertigte jedoch einen Bestellschein über die vom Beklagten gewünschten Baustoffe zu Preisen mit den von der Klägerin üblicherweise an Privatkunden gewährten Nachlässen von 10 % Rabatt und weiteren 10 % Winterrabatt aus, datierte diese Urkunde mit 30. November 1982 und setzte auf sie ohne Wissen des Beklagten einen Namenszug als dessen Unterschrift. Ein Prokurist der Klägerin nahm auf dem ihm vorgelegten Bestellschein eine Gegenzeichnung (als Ausdruck der Annahme der Bestellung) vor.
Noch vor der ersten Teillieferung vom 30. November 1982 nahm der Angestellte der Klägerin vom Beklagten am 22. November 1982 einen Betrag (genauer: einen Scheck über den Betrag) von 20.000 S (als Kaufpreisanzahlung) entgegen. Er stellte dem Beklagten hierüber eine Zahlungsbestätigung aus. Dazu verwendete er den Vordruck aus einem ohne Wissen der Klägerin gekauften Kassabestätigungsblock, deren einzelne Blätter er jeweils mit dem Abdruck des Geschäftsstempels der Klägerin versehen hatte. Die Quittungsvordrucke enthielten den (klein gedruckten) Hinweis: "Gültig nur mit Unterschrift einer mit Inkassovollmacht ausgestatteten Person." Der Angestellte leitete den vom Beklagten namens der Klägerin in Empfang genommenen Betrag (Schecksumme) nicht (als Leistung des Beklagten) an die Klägerin weiter.
In der Folge lieferte die Klägerin dem Beklagten Baustoffe nach dem vom Angestellten verfaßten Bestellschein. Hiezu stellte die Klägerin dem Beklagten jeweils eine Woche nach der Auslieferung auf dem Postwege eine Rechnung zu. In diesen Rechnungen wurden einerseits nur 10 % Preisnachlaß und 10 % Winterrabatt berücksichtigt, andererseits auch Zulieferungskosten eingesetzt und die Umsatzsteuer ausgewiesen. Rechnungen mit einem 1.000 S übersteigenden Rechnungsbetrag trugen den Vermerk: "'Z***' AN Z*** KTO 630 227 700", solchen Rechnungen war auch jeweils ein auf das erwähnte Konto lautender Zahlschein beigelegt. Der Beklagte beanstandete gegenüber dem Angestellten der Klägerin diese Fakturierung als abredewidrig. Daraufhin vermerkte dieser ohne Wissen der Klägerin auf den Rechnungen handschriftlich, daß 30 % Rabatt gewährt und Zulieferkosten sowie Umsatzsteuer nicht zu bezahlen seien.
Etwa zwei Monate nach der ersten Materiallieferung, nachdem der Angestellte der Klägerin dem Beklagten bereits drei Teilzahlungen von insgesamt 97.000 S bestätigt hatte, erhielt der Beklagte die erste, zwei Wochen später die zweite Mahnung. Der Angestellte der Klägerin erklärte dem Beklagten, diese Mahnungen beruhten auf einem Fehler des Computers, sie seien unbeachtlich.
Auf der mit 7. März 1983 datierten Quittung über einen Betrag von 17.245 S vermerkte der Angestellte der Klägerin ohne deren Wissen wörtlich: "Endabrechnung f. Anlieferung Baumat. f. o. a. Baust. / hiemit sind alle Ansprüche abgegolten."
Die auf den einzelnen Rechnungen angeführte Zessionarin erklärte eine Rückzession, die von der Klägerin angenommen wurde. Als die Klägerin im Sommer 1983 davon Kenntnis erhielt, daß ihr Angestellter von Kunden Gelder kassiert und nicht an sie abgeliefert habe, gestand dieser Angestellte der Klägerin schriftlich ein, ohne Inkassoberechtigung der Klägerin unter anderem auch vom Beklagten 114.000 S entgegengenommen, aber nicht der Klägerin abgegeben zu haben. Der Angestellte gab dabei an, sich widerrechtlich und ohne Wissen der Betriebsleitung einen Inkassobestätigungsblock angeeignet und (dessen einzelne Blätter) ohne Wissen der Betriebsleitung mit dem Firmenstempel abgestempelt zu haben. Er nahm seine fristlose Entlassung zur Kenntnis und verpflichtete sich gegenüber der Klägerin zur Gutmachung des eine halbe Million Schilling übersteigenden Schadens. Tatsächlich zahlte er aber an die Klägerin nur 80.000 S, von denen die Klägerin einen Teilbetrag von 18.600 S auf Forderungen aus Lieferungen an den Beklagten anrechnete. Der Angestellte der Klägerin wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (vom 3. April 1984) wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB verurteilt, weil er vom Jahre 1981 bis 18. Juli 1983 in wiederholten Angriffen einkassierte Geldbeträge in der Höhe von rund 571.800 S dadurch, daß er sie nicht an die Klägerin weiterleitete, sondern für sich verwendete, sich mit dem Vorsatz zueignete, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Überdies wurde er auch wegen der Fälschung der Unterschrift auf dem auf den Namen des Beklagten lautenden Bestellschein (sowie zweier weiterer Bestellscheine) des Vergehens der Urkundenfälschung schuldig erkannt. In den Entscheidungsgründen führte das Strafgericht wörtlich aus, daß "nicht geklärt werden konnte, bei wem nun tatsächlich der Schaden eingetreten ist. Ob der Schaden nämlich bei seinem Dienstgeber oder bei den Bestellern selbst eingetreten ist, konnte auf Grund des noch offenen Zivilverfahrens über die Klärung seiner Inkassovollmacht nicht geklärt werden, war jedoch im strafrechtlichen Sinne irrelevant."Die auf den einzelnen Rechnungen angeführte Zessionarin erklärte eine Rückzession, die von der Klägerin angenommen wurde. Als die Klägerin im Sommer 1983 davon Kenntnis erhielt, daß ihr Angestellter von Kunden Gelder kassiert und nicht an sie abgeliefert habe, gestand dieser Angestellte der Klägerin schriftlich ein, ohne Inkassoberechtigung der Klägerin unter anderem auch vom Beklagten 114.000 S entgegengenommen, aber nicht der Klägerin abgegeben zu haben. Der Angestellte gab dabei an, sich widerrechtlich und ohne Wissen der Betriebsleitung einen Inkassobestätigungsblock angeeignet und (dessen einzelne Blätter) ohne Wissen der Betriebsleitung mit dem Firmenstempel abgestempelt zu haben. Er nahm seine fristlose Entlassung zur Kenntnis und verpflichtete sich gegenüber der Klägerin zur Gutmachung des eine halbe Million Schilling übersteigenden Schadens. Tatsächlich zahlte er aber an die Klägerin nur 80.000 S, von denen die Klägerin einen Teilbetrag von 18.600 S auf Forderungen aus Lieferungen an den Beklagten anrechnete. Der Angestellte der Klägerin wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (vom 3. April 1984) wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach dem Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB verurteilt, weil er vom Jahre 1981 bis 18. Juli 1983 in wiederholten Angriffen einkassierte Geldbeträge in der Höhe von rund 571.800 S dadurch, daß er sie nicht an die Klägerin weiterleitete, sondern für sich verwendete, sich mit dem Vorsatz zueignete, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Überdies wurde er auch wegen der Fälschung der Unterschrift auf dem auf den Namen des Beklagten lautenden Bestellschein (sowie zweier weiterer Bestellscheine) des Vergehens der Urkundenfälschung schuldig erkannt. In den Entscheidungsgründen führte das Strafgericht wörtlich aus, daß "nicht geklärt werden konnte, bei wem nun tatsächlich der Schaden eingetreten ist. Ob der Schaden nämlich bei seinem Dienstgeber oder bei den Bestellern selbst eingetreten ist, konnte auf Grund des noch offenen Zivilverfahrens über die Klärung seiner Inkassovollmacht nicht geklärt werden, war jedoch im strafrechtlichen Sinne irrelevant."
Die Klägerin hatte in der am 30. März 1983 angebrachten Klage den aus der Summe von 16 Rechnungen zusammengesetzten Betrag von 177.407,85 S sowie weitere Beträge für rückzustellende Paletten und ähnliches geltend gemacht, das Begehren aber im Laufe des Rechtsstreites mit Rücksicht auf eine Gutschrift für zurückgestellte Ware und die Verrechnung des Schadensgutmachungsbetrages auf 158.372,65 S samt Nebenforderungen eingeschränkt. Nach dem (nach Aufdeckung der unredlichen Vorgangsweise des Angestellten) abgeänderten Prozeßstandpunkt der Klägerin seien die zu Handen ihres Angestellten erfolgten Leistungen des Beklagten nicht schuldtilgend gewesen, weil die Klägerin dem inzwischen entlassenen Angestellten niemals eine Inkassovollmacht erteilt gehabt und die 1.000 S übersteigenden Rechnungen einen deutlichen Zessionsvermerk getragen hätten. In diesem Zusammenhang stützte die Klägerin ihr Begehren unter anderem auch darauf, daß der Beklagte zu Lasten der Klägerin ungerechtfertigt bereichert worden sei.
Der Beklagte bestritt die Richtigkeit des von der Klägerin ihren Lieferungen zugrundegelegten Bestellscheines und machte geltend, daß der Angestellte der Klägerin über einen Block mit Kassabestätigungen verfügt habe, die mit dem Firmenstempel der Klägerin versehen gewesen seien.
Dazu wendete die Klägerin ein, ihr ehemaliger Angestellter habe die Kassabestätigung ohne ihr Wissen und ohne ihren Willen verwendet. Davon abgesehen sei auf der verwendeten Bestätigung der Hinweis abgedruckt, daß die Bestätigung nur mit der Unterschrift einer inkassoberechtigten Person gültig sei.
Das Erstgericht verurteilte den Beklagten - von der unangefochtenen Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens abgesehen - zur Zahlung im Sinne des eingeschränkten Klagebegehrens. Es legte seiner Entscheidung die Beurteilung zugrunde, die Klägerin habe ihrem Angestellten keine Inkassovollmacht erteilt gehabt, das Auftreten als Kundenberater der Klägerin habe den Beklagten nicht zur Annahme berechtigt, daß der Angestellte inkassoberechtigt wäre. Die Klägerin habe nichts dazu getan, beim Beklagten den Eindruck zu erwecken, ihr Kundenberater sei für sie inkassoberechtigt. Der vom Angestellten bei der ersten Zahlung verwendete Vordruck einer Kassabestätigung hätte den Beklagten veranlassen müssen, sich vom Vorhandensein einer Inkassovollmacht zu überzeugen. In Ansehung der mit Zessionsvermerken versehenen Rechnungen hätte der Beklagte nicht einmal an die Klägerin selbst mit schuldbefreiender Wirkung zahlen können.
Das Berufungsgericht bestätigte den Zuspruch im Teilbetrag von 138.372,65 S samt Nebenforderungen, änderte das Ersturteil aber in Ansehung eines Teilbegehrens auf Zahlung von 20.000 S samt 4 % Zinsen seit 30. März 1983 im klagsabweisenden Sinne ab. Dazu sprach das Berufungsgericht aus, daß die Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO nicht vorliege.Das Berufungsgericht bestätigte den Zuspruch im Teilbetrag von 138.372,65 S samt Nebenforderungen, änderte das Ersturteil aber in Ansehung eines Teilbegehrens auf Zahlung von 20.000 S samt 4 % Zinsen seit 30. März 1983 im klagsabweisenden Sinne ab. Dazu sprach das Berufungsgericht aus, daß die Zulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht vorliege.
Zu dem - allein revisionsverfangenen - Begehren auf Zahlung eines Betrages in der Höhe der ersten Anzahlung von 20.000 S ging das Berufungsgericht von der Überlegung aus, daß Art. 8 Nr. 9 derZu dem - allein revisionsverfangenen - Begehren auf Zahlung eines Betrages in der Höhe der ersten Anzahlung von 20.000 S ging das Berufungsgericht von der Überlegung aus, daß Artikel 8, Nr. 9 der
4. EVHGB gegenüber § 1029 ABGB lex specialis sei und es deshalb auf Erwägungen zur Anscheinsvollmacht und damit auch darauf nicht ankäme, wie der Angestellte zum Gebrauch des Firmenstempels gekommen sei. Das Berufungsgericht erachtete im Sinne der Entscheidung SZ 32/102 einen Anwendungsfall nach Art. 8 Nr. 9 der 4. EVHGB als gegeben.4. EVHGB gegenüber Paragraph 1029, ABGB lex specialis sei und es deshalb auf Erwägungen zur Anscheinsvollmacht und damit auch darauf nicht ankäme, wie der Angestellte zum Gebrauch des Firmenstempels gekommen sei. Das Berufungsgericht erachtete im Sinne der Entscheidung SZ 32/102 einen Anwendungsfall nach Artikel 8, Nr. 9 der 4. EVHGB als gegeben.
Zu dem auf der Quittung vorgedruckten Hinweis auf das Erfordernis der Unterschrift einer mit Inkassovollmacht ausgestatteten Person führte das Berufungsgericht aus, diese Klausel habe der Bestimmung des § 864 a ABGB widersprochen und sei daher nicht Vertragsinhalt geworden.Zu dem auf der Quittung vorgedruckten Hinweis auf das Erfordernis der Unterschrift einer mit Inkassovollmacht ausgestatteten Person führte das Berufungsgericht aus, diese Klausel habe der Bestimmung des Paragraph 864, a ABGB widersprochen und sei daher nicht Vertragsinhalt geworden.
Die Klägerin erhebt gegen den abändernden Teil des Berufungsurteiles außerordentliche Revision aus dem Revisionsgrund nach § 503 Abs. 2 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne voller Klagsstattgebung (im Sinne der Rechtsmittelerklärung richtig: auf Wiederherstellung des Urteiles erster Instanz, da die erstinstanzliche Teilabweisung des Zinsenmehrbegehrens nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen ist).Die Klägerin erhebt gegen den abändernden Teil des Berufungsurteiles außerordentliche Revision aus dem Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz 2, ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne voller Klagsstattgebung (im Sinne der Rechtsmittelerklärung richtig: auf Wiederherstellung des Urteiles erster Instanz, da die erstinstanzliche Teilabweisung des Zinsenmehrbegehrens nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen ist).
Das Verhältnis des gesetzlich umschriebenen Rechtsscheines einer Empfangsvollmacht des Quittungsüberbringers zu Fällen einer - mit Quittungen zusammenhängenden - Anscheinsvollmacht ist eine nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO qualifizierte Frage des materiellen Rechtes, deren Beurteilung durch das Berufungsgericht auch vom Revisionswerber mit sachlichen Ausführungen bekämpft wird. Die außerordentliche Revision ist daher entgegen dem berufungsgerichtlichen Ausspruch zulässig.Das Verhältnis des gesetzlich umschriebenen Rechtsscheines einer Empfangsvollmacht des Quittungsüberbringers zu Fällen einer - mit Quittungen zusammenhängenden - Anscheinsvollmacht ist eine nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO qualifizierte Frage des materiellen Rechtes, deren Beurteilung durch das Berufungsgericht auch vom Revisionswerber mit sachlichen Ausführungen bekämpft wird. Die außerordentliche Revision ist daher entgegen dem berufungsgerichtlichen Ausspruch zulässig.
Das Rechtsmittel ist auch berechtigt.