Rechtssatz RS0014732
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014732
Geschäftszahl
8Ob303/62 (8Ob304/62); 6Ob552/87
Entscheidungsdatum
26.03.1987
Rechtssatz
Wird von einer Person als angeblicher Bote eine angebliche rechtsgeschäftliche Erklärung einer bestimmten Person an einen bestimmten Erklärungsempfänger überbracht, dann kann sich der letztere gegenüber demjenigen, der diese Erklärung angeblich abgegeben haben soll, auf diese Erklärung nicht berufen, wenn eine solche rechtsgeschäftliche Erklärung überhaupt nicht abgegeben wurde. Es sind die Irrtumsregeln in diesem Falle nicht anwendbar.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 303/62
Entscheidungstext OGH 12.11.1962 8 Ob 303/62
- 6 Ob 552/87
Entscheidungstext OGH 26.03.1987 6 Ob 552/87
Ähnlich; Veröff: SZ 60/54
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0014732
Dokumentnummer
JJR_19621112_OGH0002_0080OB00303_6200000_001