Begründung:
Die Erblasserin ist am 12. Mai 1987 etwas mehr als drei Monate nach dem Eintritt ihres Witwenstandes im 76. Lebensjahr gestorben. Sie wurde einerseits von ihrer zum Todestag 42 Jahre alten Adoptivtochter und andererseits von ihrem damals 33 Jahre alten Ziehsohn und dessen um drei Jahre älteren Ehefrau überlebt. Die Erblasserin war gemeinsam mit ihrem vorverstorbenen Ehemann zu je einem Hälfteanteil Eigentümer von vier geschlossenen Höfen und mehreren walzenden Gütern.
In der Abhandlung nach ihrem vorverstorbenen Ehemann hatte die Erblasserin aufgrund einer letztwilligen Verfügung vom 16. März 1948 eine unbedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlaß abgegeben, ein eidesstättiges Vermögensbekenntnis erstattet und mit ihrer Adoptivtochter über die Abfindung deren Pflichtteilsansprüche am 13. April 1987 vor dem Gerichtskommissär ein Übereinkommen getroffen, um deren höfebehördliche und grundverkehrsbehördliche Genehmigung die beiden Vertragsschließenden ansuchten. Es ist nicht aktenkundig, daß diese Genehmigungen bereits erteilt worden wären und die Abhandlung der Verlassenschaft nach dem vorverstorbenen Ehemann der Erblasserin beendet wäre.
Die Erblasserin hatte nach dem Ableben ihres Ehemannes, aber noch vor der Protokollierung ihres Übereinkommens mit der Adoptivtochter am 4. März 1987 eine letztwillige Verfügung in der Form einer nicht eigenhändig geschriebenen, augenscheinlich von ihr selbst und drei Zeugen unterfertigten außergerichtlichen schriftlichen letztwilligen Erklärung getroffen.
15 Tage nach der Protokollierung ihrer mit der Adoptivtochter vor dem Gerichtskommissär getroffenen Vereinbarung hatte die Erblasserin eine mit 28. April 1987 datierte letztwillige Verfügung errichtet, die augenscheinlich von ihr selbst geschrieben und unterschrieben und überdies von drei Zeugen gefertigt worden war. Die am 4. März 1987 datierte letztwillige Verfügung, bei der als Testamentszeuge unter anderem der öffentliche Notar fungierte, der nun als Erbenvertreter der Adoptivtochter einschreitet, ist in drei Punkte gegliedert. Der erste Punkt enthält eine förmliche Außerkraftsetzung aller bisherigen letztwilligen Anordnungen. Nach dem zweiten Punkt vermachte die Erblasserin zwei geschlossene Höfe und einen dritten geschlossenen Hof ohne ein später im Übereinkommen mit ihrer Adoptivtochter genanntes Grundstück ihrem als Stiefsohn bezeichneten Ziehsohn und dessen Ehefrau. Sie verpflichtete diese Vermächtnisnehmer, die vermachten Liegenschaften dem Sohn der Bedachten zu übergeben, sobald dieses - am 7. Oktober 1980 geborene - Kind das 25. Lebensjahr vollendet haben werde, und belastete dieses Kind mit einer Geldzahlung an seine - am 21. Juli 1975 geborene - Schwester. Überdies verpflichtete die Erblasserin ihren Ziehsohn mit einer als Barentfertigung bezeichneten Zahlung von 100.000 S an eine von der Erblasserin als Stieftochter bezeichnete Person. Der dritte Punkt der letztwilligen Verfügung vom 4. März 1987 enthält folgende Erbseinsetzung: "Im übrigen setze ich meine Adoptivtochter.....zu meiner Erbin ein; sie
ist aber verpflichtet, meinem Stiefenkelsohn........einen Bauplatz
......zu übereignen......."
Nach dem Inhalt des Pflichtteilsregelungsübereinkommens vom 13. April 1987 sollte die Adoptivtochter jeweils die in die Verlassenschaft nach dem vorverstorbenen Ehemann der Erblasserin gefallenen Hälfteanteil am gesamten aktenkundigen Liegenschaftsbesitz, soweit er nicht von der Vermächtnisanordnung im 9 Tage zuvor errichteten Testament erfaßt war, übereignet erhalten. Gleichzeitig schloß die Erblasserin mit ihrer Adoptivtochter auch einen Pflichtteilsverzichtsvertrag, wobei die Gegenleistung der Erblasserin für den Verzicht ihrer Adoptivtochter in der Übereignung der der Erblasserin schon vor ihrem Witwenfall zugeschriebenen Hälfteanteil an jenen Grundstücken gelegen sein sollte, deren Hälfteanteile des verstorbenen Adoptivvaters sie als Pflichtteilsabfertigung erhalten sollte.
Die 15 Tage nach der Protokollierung des zwischen der Erblasserin und ihrer Adoptivtochter geschlossenen Vertrages errichtete letztwillige Verfügung vom 28. April 1987 hat folgenden Wortlaut:
"Ich .......erkläre vor 3 Zeugen, daß ich meinen derzeitigen
Besitz, nach meinem Ableben, meinen Ziehsohn.... und dessen
Ehefrau.....vermache."
Außer dem Liegenschaftsbesitz ist kein nennenswertes Verlassenschaftsvermögen aktenkundig.
Die Adoptivtochter gab aufgrund der letztwilligen Verfügung vom 4. März 1987 zum gesamten Nachlaß die bedingte Erbserklärung ab. Der Ziehsohn und dessen Ehefrau erklärten sich aufgrund der letztwilligen Verfügung vom 28. April 1987 je zur Hälfte des Nachlasses unter der Rechtswohltat des Inventars zu Erben. Nach Abgabe dieser Erbserklärungen gaben sowohl der anwaltliche Vertreter des Ziehsohnes der Erblasserin und dessen Ehefrau als auch der Erbenvertreter der Adoptivtochter zum Wesen und Inhalt der letztwilligen Verfügung vom 28. April 1987 Erklärungen zu Protokoll. Hierauf faßte das Abhandlungsgericht ohne weitere Vernehmung der Parteien den in vier Punkte gegliederten Beschluß vom 28. Dezember 1987, ON 30: Es nahm die Erbserklärung der Adoptivtochter (Punkt 1) und ebenso die des Ziehsohnes und dessen Ehefrau (Punkt 2) zu Gericht an, wies der Adoptivtochter die Klägerrolle - im Sinne des § 125 AußStrG - zu (Punkt 3) und bestimmte die Frist zur Einbringung der Erbrechtsklage mit drei Monaten (Punkt 4).Die Adoptivtochter gab aufgrund der letztwilligen Verfügung vom 4. März 1987 zum gesamten Nachlaß die bedingte Erbserklärung ab. Der Ziehsohn und dessen Ehefrau erklärten sich aufgrund der letztwilligen Verfügung vom 28. April 1987 je zur Hälfte des Nachlasses unter der Rechtswohltat des Inventars zu Erben. Nach Abgabe dieser Erbserklärungen gaben sowohl der anwaltliche Vertreter des Ziehsohnes der Erblasserin und dessen Ehefrau als auch der Erbenvertreter der Adoptivtochter zum Wesen und Inhalt der letztwilligen Verfügung vom 28. April 1987 Erklärungen zu Protokoll. Hierauf faßte das Abhandlungsgericht ohne weitere Vernehmung der Parteien den in vier Punkte gegliederten Beschluß vom 28. Dezember 1987, ON 30: Es nahm die Erbserklärung der Adoptivtochter (Punkt 1) und ebenso die des Ziehsohnes und dessen Ehefrau (Punkt 2) zu Gericht an, wies der Adoptivtochter die Klägerrolle - im Sinne des Paragraph 125, AußStrG - zu (Punkt 3) und bestimmte die Frist zur Einbringung der Erbrechtsklage mit drei Monaten (Punkt 4).
Dabei folgerte das Erstgericht in rechtlicher Beurteilung, mit ihrer letztwilligen Verfügung vom 28. April 1987 habe die Erblasserin über ihren gesamten Besitz verfügt, ihre Anordnung könne damit als Testament angesehen werden. Der Ziehsohn und dessen Ehefrau stützten sich bei ihren mit jener der Adoptivtochter im Widerspruch stehenden Erbserklärungen auf das jüngere Testament und damit auf den stärkeren Titel. Deshalb sei der Adoptivtochter die Klägerrolle zuzuweisen.
Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung. Es billigte nicht nur die Annahme der vom Ziehsohn und dessen Ehefrau aufgrund der letztwilligen Verfügung vom 28. April 1987 abgegebenen Erbserklärungen, sondern auch die Zuweisung der Klägerrolle an die Adoptivtochter und die Bestimmung der Klagsfrist mit drei Monaten. Dazu führte das Rekursgericht aus, die Erblasserin habe nach dem Wortlaut ihrer Anordnung in dem mit 28. April 1987 datierten eigenhändigen Aufsatz über ihren gesamten "derzeitigen Besitz" eine letztwillige Regelung zugunsten der von ihr Bedachten getroffen und damit ungeachtet des von ihr gebrauchten Ausdruckes "vermachen" und ungeachtet des Fehlens einer formellen Erbseinsetzung der Sache nach ein Testament errichtet. Der Mangel einer formellen Erbeneinsetzung und das Fehlen eines formellen Widerrufes ihres acht Wochen zuvor errichteten Testamentes begründeten keine so gewichtigen Bedenken gegen die Testamentseigenschaft der letztwilligen Verfügung vom 28. April 1987, als daß diese Verfügung gegenüber dem älteren Testament als schwächerer Titel anzusehen wäre. In verfahrensrechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, die erbansprechenden Parteien hätten Gelegenheit gehabt, vor dem Gerichtskommissär jeweils zu der der eigenen Erbserklärung im Widerspruch stehenden Erbserklärung und den dabei in Anspruch genommenen Berufungsgründen Stellung zu nehmen und hätten davon auch durch ihre Vertreter Gebrauch gemacht. Damit sei der Zweck einer nach § 125 AußStrG vorgesehenen Vernehmung der Parteien erfüllt. Die Frist zur Anbringung der Erbrechtsklage beginne auch ohne diesbezüglichen Ausspruch erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Fristfestsetzungsbeschlusses, im übrigen wäre sie als richterliche Frist erstreckbar.Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung. Es billigte nicht nur die Annahme der vom Ziehsohn und dessen Ehefrau aufgrund der letztwilligen Verfügung vom 28. April 1987 abgegebenen Erbserklärungen, sondern auch die Zuweisung der Klägerrolle an die Adoptivtochter und die Bestimmung der Klagsfrist mit drei Monaten. Dazu führte das Rekursgericht aus, die Erblasserin habe nach dem Wortlaut ihrer Anordnung in dem mit 28. April 1987 datierten eigenhändigen Aufsatz über ihren gesamten "derzeitigen Besitz" eine letztwillige Regelung zugunsten der von ihr Bedachten getroffen und damit ungeachtet des von ihr gebrauchten Ausdruckes "vermachen" und ungeachtet des Fehlens einer formellen Erbseinsetzung der Sache nach ein Testament errichtet. Der Mangel einer formellen Erbeneinsetzung und das Fehlen eines formellen Widerrufes ihres acht Wochen zuvor errichteten Testamentes begründeten keine so gewichtigen Bedenken gegen die Testamentseigenschaft der letztwilligen Verfügung vom 28. April 1987, als daß diese Verfügung gegenüber dem älteren Testament als schwächerer Titel anzusehen wäre. In verfahrensrechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, die erbansprechenden Parteien hätten Gelegenheit gehabt, vor dem Gerichtskommissär jeweils zu der der eigenen Erbserklärung im Widerspruch stehenden Erbserklärung und den dabei in Anspruch genommenen Berufungsgründen Stellung zu nehmen und hätten davon auch durch ihre Vertreter Gebrauch gemacht. Damit sei der Zweck einer nach Paragraph 125, AußStrG vorgesehenen Vernehmung der Parteien erfüllt. Die Frist zur Anbringung der Erbrechtsklage beginne auch ohne diesbezüglichen Ausspruch erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Fristfestsetzungsbeschlusses, im übrigen wäre sie als richterliche Frist erstreckbar.
Die Adoptivtochter ficht die bestätigende Rekursentscheidung wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit mit einem auf Zurückweisung der vom Ziehsohn und dessen Ehefrau abgegebenen Erbserklärungen zielenden Abänderungsantrag, einem auf Zuweisung der Klägerrolle an diese zielenden hilfsweisen Abänderungsantrag und einem Eventualaufhebungsantrag an.
Die Rechtsmittelwerberin erachtet die Deutung der letztwilligen Verfügung vom 28. April 1987 als eines Testamentes mit Erbseinsetzung wegen Verstoßes gegen die Auslegungs- und Sprachregeln als offenbar gesetzwidrig. Überdies rügt sie, daß vor der Entscheidung über die Zuweisung der Klägerrolle von der nach § 125 AußStrG zwingend vorgeschriebenen Vernehmung der Parteien nicht hätte abgesehen werden dürfen.Die Rechtsmittelwerberin erachtet die Deutung der letztwilligen Verfügung vom 28. April 1987 als eines Testamentes mit Erbseinsetzung wegen Verstoßes gegen die Auslegungs- und Sprachregeln als offenbar gesetzwidrig. Überdies rügt sie, daß vor der Entscheidung über die Zuweisung der Klägerrolle von der nach Paragraph 125, AußStrG zwingend vorgeschriebenen Vernehmung der Parteien nicht hätte abgesehen werden dürfen.