Zur Revision der klagenden Partei:
Gemäß § 502 Abs. 3 erster Satz ZPO in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 ist gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes die Revision unzulässig, wenn der davon betroffene Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstandes an Geld oder Geldeswert S 60.000,- nicht übersteigt. Die Revision der klagenden Partei war daher, soweit sie sich gegen die insoweit das Ersturteil bestätigende Berufungsentscheidung über die Abweisung des Zinsenmehrbegehrens richtet, als unzulässig zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, erster Satz ZPO in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 ist gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes die Revision unzulässig, wenn der davon betroffene Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstandes an Geld oder Geldeswert S 60.000,- nicht übersteigt. Die Revision der klagenden Partei war daher, soweit sie sich gegen die insoweit das Ersturteil bestätigende Berufungsentscheidung über die Abweisung des Zinsenmehrbegehrens richtet, als unzulässig zurückzuweisen.
Im übrigen aber kommt der Revision Berechtigung zu. Lehre und Rechtsprechung sowohl in Österreich als auch in der Bundesrepublik Deutschland stimmen überein, daß zwischen der Auflösung einer Personenhandelsgesellschaft und dem Wegfall eines Begriffsmerkmales des § 105 (vgl § 161 Abs. 1) HGB zu unterscheiden ist. Entfällt eines der Begriffsmerkmale einer Personenhandelsgesellschaft, so wenn sie kein vollkaufmännisches Handelsgewerbe mehr betreibt, kommt es nicht zur Auflösung der Gesellschaft, die Eintragung muß jedoch im Handelsregister gelöscht werden. Die Gesellschaft besteht mangels eines im § 131 HGB angeführten taxativen Auflösungsgrundes mit unveränderter Bindungswirkung auch ohne entsprechenden Änderungswillen der Gesellschafter als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes weiter (GesRZ 1987, 210). Es ändert sich zwar die Rechtsform, nicht aber das im Gesamthandeigentum der Gesellschafter stehende Gesellschaftsvermögen (Koppensteiner in Straube, HGB, Rz 8 zu § 131; Schlegelberger, HGB4, Rz 8 zu § 131; SZ 57/156; HS 8174/13). Da die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes nicht parteifähig ist - eine dem § 124 HGB vergleichbare Vorschrift besteht nicht - haben Judikatur und Lehre zur Parteifähigkeit den Grundsatz entwickelt, daß das Verfahren gegen die Gesamtheit der zum Zeitpunkt der Löschung der Personenhandelsgesellschaft vorhandenen Gesellschafter fortzusetzen ist, zu denen bei der Kommanditgesellschaft nicht nur die Komplementäre, sondern auch die Kommanditisten gehören. Die Gesellschafter sollen als Einzelpersonen Parteien des Rechtsstreites und die Parteibezeichnung auf sie richtigzustellen sein (Fasching, Kommentar, II, 762; GesRZ 1985, 194; Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts4, 48 und 49). In die Überlegungen wurden zunächst nur prozessualeIm übrigen aber kommt der Revision Berechtigung zu. Lehre und Rechtsprechung sowohl in Österreich als auch in der Bundesrepublik Deutschland stimmen überein, daß zwischen der Auflösung einer Personenhandelsgesellschaft und dem Wegfall eines Begriffsmerkmales des Paragraph 105, vergleiche Paragraph 161, Absatz eins,) HGB zu unterscheiden ist. Entfällt eines der Begriffsmerkmale einer Personenhandelsgesellschaft, so wenn sie kein vollkaufmännisches Handelsgewerbe mehr betreibt, kommt es nicht zur Auflösung der Gesellschaft, die Eintragung muß jedoch im Handelsregister gelöscht werden. Die Gesellschaft besteht mangels eines im Paragraph 131, HGB angeführten taxativen Auflösungsgrundes mit unveränderter Bindungswirkung auch ohne entsprechenden Änderungswillen der Gesellschafter als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes weiter (GesRZ 1987, 210). Es ändert sich zwar die Rechtsform, nicht aber das im Gesamthandeigentum der Gesellschafter stehende Gesellschaftsvermögen (Koppensteiner in Straube, HGB, Rz 8 zu Paragraph 131,; Schlegelberger, HGB4, Rz 8 zu Paragraph 131,; SZ 57/156; HS 8174/13). Da die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes nicht parteifähig ist - eine dem Paragraph 124, HGB vergleichbare Vorschrift besteht nicht - haben Judikatur und Lehre zur Parteifähigkeit den Grundsatz entwickelt, daß das Verfahren gegen die Gesamtheit der zum Zeitpunkt der Löschung der Personenhandelsgesellschaft vorhandenen Gesellschafter fortzusetzen ist, zu denen bei der Kommanditgesellschaft nicht nur die Komplementäre, sondern auch die Kommanditisten gehören. Die Gesellschafter sollen als Einzelpersonen Parteien des Rechtsstreites und die Parteibezeichnung auf sie richtigzustellen sein (Fasching, Kommentar, römisch zwei, 762; GesRZ 1985, 194; Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts4, 48 und 49). In die Überlegungen wurden zunächst nur prozessuale
Gesichtspunkte - Parteifähigkeit und Sachlegitimation - einbezogen. Entscheidend für die Abgrenzung zwischen Berichtigung der Parteibezeichnung und einer unzulässigen Parteiänderung ist, ob die Prozeßpartei im Prozeßrechtsverhältnis bleiben oder eine andere an ihre Stelle treten soll (RdW 1985, 213; ArbSlg 10.065). Mit der Aufhebung des § 11 EO, der die Vollstreckung des gegen die Gesellschaft gerichteten Exekutionstitels gegen einen Gesellschafter gestattete, durch Art. 13 Abs. 2 Z 5 EVzHGB und der gleichzeitigen Einführung des Handelsgesetzbuches, dessen § 129 Abs. 4 ausdrücklich die Zwangsvollstreckung eines Titels gegen die Gesellschaft in das Vermögen ihrer Gesellschafter ausschließt, wurde klargestellt, daß zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern als verschiedenen Parteien unterschieden werden muß (Karsten Schmid, Gesellschaftsrecht, § 46 II 3; RdW 1990, 11). Im Prozeß gegen die Personenhandelsgesellschaft stehen nach deren Löschung den Gesellschaftern daher nicht nur alle Einwendungen der Gesellschaft, sondern auch die Einwendungen aus ihrer Person offen (JBl 1983, 438). Für die Erfüllung von Gesellschaftsverbindlichkeiten könnte zunächst eine persönliche Haftung des Erstbeklagten und der Zweitbeklagten gemäß den §§ 128 und 161 Abs. 2 sowie 171 und 172 HGB in Betracht kommen. Die klagende Partei hat nicht behauptet, die Kommanditeinlagen seien nicht voll eingezahlt worden, und ist auch der gegenteiligen Behauptung der Beklagten nicht entgegengetreten. Sie hat aber vorgebracht, sie nehme den Erstbeklagten und die Zweitbeklagte nicht als Kommanditisten der gelöschten Kommanditgesellschaft, sondern als deren Gesamtrechtsnachfolger in Anspruch. Eine Änderung der Parteibezeichnung und Fortsetzung des Rechtsstreites gegen die Gesellschafter der an die Stelle der gelöschten Personenhandelsgesellschaft tretenden Gesellschaft bürgerlichen Rechtes unter Inanspruchnahme ihrer persönlichen Haftung käme auch tatsächlich nur in Betracht, wenn man auf Grund der ex-lege Umwandlung einer OHG oder einer KG in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes auch eine Gesamtrechtsnachfolge der Gesellschafter in das Gesamthandvermögen der Personengesellschaft annähme.Gesichtspunkte - Parteifähigkeit und Sachlegitimation - einbezogen. Entscheidend für die Abgrenzung zwischen Berichtigung der Parteibezeichnung und einer unzulässigen Parteiänderung ist, ob die Prozeßpartei im Prozeßrechtsverhältnis bleiben oder eine andere an ihre Stelle treten soll (RdW 1985, 213; ArbSlg 10.065). Mit der Aufhebung des Paragraph 11, EO, der die Vollstreckung des gegen die Gesellschaft gerichteten Exekutionstitels gegen einen Gesellschafter gestattete, durch Artikel 13, Absatz 2, Ziffer 5, EVzHGB und der gleichzeitigen Einführung des Handelsgesetzbuches, dessen Paragraph 129, Absatz 4, ausdrücklich die Zwangsvollstreckung eines Titels gegen die Gesellschaft in das Vermögen ihrer Gesellschafter ausschließt, wurde klargestellt, daß zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern als verschiedenen Parteien unterschieden werden muß (Karsten Schmid, Gesellschaftsrecht, Paragraph 46, römisch zwei 3; RdW 1990, 11). Im Prozeß gegen die Personenhandelsgesellschaft stehen nach deren Löschung den Gesellschaftern daher nicht nur alle Einwendungen der Gesellschaft, sondern auch die Einwendungen aus ihrer Person offen (JBl 1983, 438). Für die Erfüllung von Gesellschaftsverbindlichkeiten könnte zunächst eine persönliche Haftung des Erstbeklagten und der Zweitbeklagten gemäß den Paragraphen 128 und 161 Absatz 2, sowie 171 und 172 HGB in Betracht kommen. Die klagende Partei hat nicht behauptet, die Kommanditeinlagen seien nicht voll eingezahlt worden, und ist auch der gegenteiligen Behauptung der Beklagten nicht entgegengetreten. Sie hat aber vorgebracht, sie nehme den Erstbeklagten und die Zweitbeklagte nicht als Kommanditisten der gelöschten Kommanditgesellschaft, sondern als deren Gesamtrechtsnachfolger in Anspruch. Eine Änderung der Parteibezeichnung und Fortsetzung des Rechtsstreites gegen die Gesellschafter der an die Stelle der gelöschten Personenhandelsgesellschaft tretenden Gesellschaft bürgerlichen Rechtes unter Inanspruchnahme ihrer persönlichen Haftung käme auch tatsächlich nur in Betracht, wenn man auf Grund der ex-lege Umwandlung einer OHG oder einer KG in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes auch eine Gesamtrechtsnachfolge der Gesellschafter in das Gesamthandvermögen der Personengesellschaft annähme.
Wie dargelegt, löst die Veränderung des Geschäftsvolumens (oder auch die Änderung der Art des Unternehmens) einen automatischen Rechtsformwechsel unabhängig vom Willen der Gesellschafter aus, ohne daß ein Auflösungsgrund vorläge, es handelt sich also um einen fließenden Übergang ohne besonderen Übertragungsakt. Das in der Gesellschaft gebundene Gesamthandvermögen, auf welches die Gesellschaftsgläubiger, abgesondert von den Gesellschaftern greifen könnten, verliert jedoch seine Eigenständigkeit, es wird zum bloß obligatorisch gebundenen Miteigentum der Gesellschafter im Sinne des Sechszehnten Hauptstückes des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (vgl. Kastner aaO, 49; Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht, II, 35 f; Strasser in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 1184; Holzhammer, Gesellschaftsrecht, 24). Da im Gesetz kein Zwang der Gesellschafter zur Auseinandersetzung vorgesehen ist und die Vermögensobjekte der erloschenen Personenhandelsgesellschaft nicht herrschaftslos werden können, kommt es zwar nicht zu einer "Übernahme" des Gesellschaftsvermögens, sodaß eine analoge Anwendung des § 1409 ABGB, welcher ausdrücklich einen rechtsgeschäftlichen Übertragungsakt voraussetzt und eine persönliche Haftung pro viribus und nicht cum viribus normiert, nicht in Betracht kommt, wohl aber werden die Gesellschafter nach Maßgabe ihrer Anteile am Gesellschaftsvermögen Miteigentümer am bisher durch Gesamthand gebundenen Gesellschaftsvermögen. Dieses aber diente den Gesellschaftsgläubigern als Haftungskapital für Gesellschaftsschulden. Daran hat sich auch durch die ex-lege Umwandlung der Personenhandelsgesellschaft in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes nichts geändert. Deren Gesellschafter haften daher zwar nicht persönlich, die Gesellschaftsgläubiger können aber weiterhin auf das den Gesellschaftern bürgerlichen Rechtes zugekommene Gesellschaftsvermögen greifen. Der gegen den Erstbeklagten und die Zweitbeklagte gerichtete Exekutionstitel ist daher auf die Exekutionsmöglichkeit nur in das den Gesellschaftern bürgerlichen Rechtes zugekommene Gesamthandvermögen der gelöschten KG zu beschränken.Wie dargelegt, löst die Veränderung des Geschäftsvolumens (oder auch die Änderung der Art des Unternehmens) einen automatischen Rechtsformwechsel unabhängig vom Willen der Gesellschafter aus, ohne daß ein Auflösungsgrund vorläge, es handelt sich also um einen fließenden Übergang ohne besonderen Übertragungsakt. Das in der Gesellschaft gebundene Gesamthandvermögen, auf welches die Gesellschaftsgläubiger, abgesondert von den Gesellschaftern greifen könnten, verliert jedoch seine Eigenständigkeit, es wird zum bloß obligatorisch gebundenen Miteigentum der Gesellschafter im Sinne des Sechszehnten Hauptstückes des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vergleiche Kastner aaO, 49; Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht, römisch zwei, 35 f; Strasser in Rummel, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 1184,; Holzhammer, Gesellschaftsrecht, 24). Da im Gesetz kein Zwang der Gesellschafter zur Auseinandersetzung vorgesehen ist und die Vermögensobjekte der erloschenen Personenhandelsgesellschaft nicht herrschaftslos werden können, kommt es zwar nicht zu einer "Übernahme" des Gesellschaftsvermögens, sodaß eine analoge Anwendung des Paragraph 1409, ABGB, welcher ausdrücklich einen rechtsgeschäftlichen Übertragungsakt voraussetzt und eine persönliche Haftung pro viribus und nicht cum viribus normiert, nicht in Betracht kommt, wohl aber werden die Gesellschafter nach Maßgabe ihrer Anteile am Gesellschaftsvermögen Miteigentümer am bisher durch Gesamthand gebundenen Gesellschaftsvermögen. Dieses aber diente den Gesellschaftsgläubigern als Haftungskapital für Gesellschaftsschulden. Daran hat sich auch durch die ex-lege Umwandlung der Personenhandelsgesellschaft in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes nichts geändert. Deren Gesellschafter haften daher zwar nicht persönlich, die Gesellschaftsgläubiger können aber weiterhin auf das den Gesellschaftern bürgerlichen Rechtes zugekommene Gesellschaftsvermögen greifen. Der gegen den Erstbeklagten und die Zweitbeklagte gerichtete Exekutionstitel ist daher auf die Exekutionsmöglichkeit nur in das den Gesellschaftern bürgerlichen Rechtes zugekommene Gesamthandvermögen der gelöschten KG zu beschränken.
Zur Revision der beklagten Parteien:
Das Berufungsgericht hat in Abänderung des erstinstanzlichen Urteiles die Klage gegen den Erstbeklagten und die Zweitbeklagte abgewiesen. Mangels Beschwer steht diesen daher kein Recht zur Erhebung einer Revision zu. Die Revision war daher, soweit sie vom Erstbeklagten und von der Zweitbeklagten erhoben wurde, zurückzuweisen.
Der Revision der drittbeklagten Partei kommt hingegen keine Berechtigung zu.
Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß durch die Fällung eines Zwischenurteiles alle den Grund des Anspruches betreffenden Rechtsgründe und Einwendungen abschließend erledigt werden. Zum Grund des Anspruches gehören alle rechtserzeugenden Tatsachen, aus denen der Anspruch abgeleitet wird und auch alle Einwendungen, die seinen Bestand berühren. Hiezu gehört auch die Prüfung der Aktiv- und der Passivlegitimation sowie der Frage, inwieweit der Kläger auf Grund einer Legalzession oder einer vertraglichen Abtretung anspruchsberechtigt ist, also ob die Abtretung zulässig und wirksam ist (Fasching, Komm, III, 591). Ebenso müssen Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen bereits im Zwischenurteil erledigt werden. Das gilt selbst für teilweise Haftungsausschlüsse. Soweit solche Haftungsausschlüsse nur im Einzelfall wirken und nur über Parteieneinwendung wahrgenommen werden können, sind sie Gegenstand des Verfahrens über den Grund des Anspruches. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich diese Haftungsbeschränkungen oder Haftungsausschlüsse auf das Gesetz, auf Handelsbräuche, auf Geschäftsbedingungen oder auf Verträge stützen (Fasching, Komm. III, 592; SZ 26/212). Das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR), BGBl. Nr. 138/1961, in der Fassung des Protokolles zu diesem Übereinkommen, BGBl. Nr. 192/1981, hat für den grenzüberschreitenden Transportverkehr zwar Gesetzesrang und verdrängt das nationale Recht (Schütz in Straube, HGB, § 452, Anh. I Rz 4 zu CMR), es enthält jedoch eine Reihe von Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüssen, die im Verfahren über den Grund des Anspruches abschließend zu behandeln sind. Eine solche Haftungsbeschränkung ist im rechtskräftig gewordenen Zwischenurteil vom 28. 11. 1986 keineswegs enthalten. Der bloße Hinweis in der Begründung, "die beklagten Parteien haften daher nach Art. 17 Z 1 CMR," welcher nur grundsätzlich die Haftung für Verlust und Beschädigung des Gutes, nicht aber Haftungsbeschränkungen normiert, vermag eine entsprechende Haftungseinschränkung im Urteilstenor keineswegs zu ersetzen. Da die beklagten Parteien das Zwischenurteil unangefochten ließen, kann die Frage einer Haftungsbeschränkung oder jene, ob die beklagten Parteien leichte oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben, in dem nur mehr der Feststellung der Höhe des Anspruches gewidmeten Verfahren nicht mehr aufgerollt werden.Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß durch die Fällung eines Zwischenurteiles alle den Grund des Anspruches betreffenden Rechtsgründe und Einwendungen abschließend erledigt werden. Zum Grund des Anspruches gehören alle rechtserzeugenden Tatsachen, aus denen der Anspruch abgeleitet wird und auch alle Einwendungen, die seinen Bestand berühren. Hiezu gehört auch die Prüfung der Aktiv- und der Passivlegitimation sowie der Frage, inwieweit der Kläger auf Grund einer Legalzession oder einer vertraglichen Abtretung anspruchsberechtigt ist, also ob die Abtretung zulässig und wirksam ist (Fasching, Komm, römisch drei, 591). Ebenso müssen Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen bereits im Zwischenurteil erledigt werden. Das gilt selbst für teilweise Haftungsausschlüsse. Soweit solche Haftungsausschlüsse nur im Einzelfall wirken und nur über Parteieneinwendung wahrgenommen werden können, sind sie Gegenstand des Verfahrens über den Grund des Anspruches. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich diese Haftungsbeschränkungen oder Haftungsausschlüsse auf das Gesetz, auf Handelsbräuche, auf Geschäftsbedingungen oder auf Verträge stützen (Fasching, Komm. römisch drei, 592; SZ 26/212). Das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR), Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1961,, in der Fassung des Protokolles zu diesem Übereinkommen, Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1981,, hat für den grenzüberschreitenden Transportverkehr zwar Gesetzesrang und verdrängt das nationale Recht (Schütz in Straube, HGB, Paragraph 452,, Anh. römisch eins Rz 4 zu CMR), es enthält jedoch eine Reihe von Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüssen, die im Verfahren über den Grund des Anspruches abschließend zu behandeln sind. Eine solche Haftungsbeschränkung ist im rechtskräftig gewordenen Zwischenurteil vom 28. 11. 1986 keineswegs enthalten. Der bloße Hinweis in der Begründung, "die beklagten Parteien haften daher nach Artikel 17, Ziffer eins, CMR," welcher nur grundsätzlich die Haftung für Verlust und Beschädigung des Gutes, nicht aber Haftungsbeschränkungen normiert, vermag eine entsprechende Haftungseinschränkung im Urteilstenor keineswegs zu ersetzen. Da die beklagten Parteien das Zwischenurteil unangefochten ließen, kann die Frage einer Haftungsbeschränkung oder jene, ob die beklagten Parteien leichte oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben, in dem nur mehr der Feststellung der Höhe des Anspruches gewidmeten Verfahren nicht mehr aufgerollt werden.
Auch die Prüfung der Verjährung einer Forderung gehört jedenfalls zum Grunde des Anspruches. Die Verjährung wurde hinsichtlich des ausgedehnten Klagsbetrages von S 54.206,- von den Beklagten auch eingewendet und im Zwischenurteil ausdrücklich verneint.
Richtig ist, daß die zwingenden Bestimmungen des Devisengesetzes vom Gericht von Amts wegen auch noch im Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen sind. Endzeitpunkt dieser Berücksichtigung ist aber immer die Rechtskraft einer Entscheidung. Diese bindet auch dann, wenn sie den von Amts wegen wahrzunehmenden Bestimmungen des Devisengesetzes widersprechen sollte (3 Ob 64/79). Im Zwischenurteil wurde die Aktivlegitimation der klagenden Partei ausdrücklich bejaht. Die Rechtskraft dieses Urteiles steht daher der neuerlichen Überprüfung, selbst wenn Nichtigkeitsgründe vorgelegen sein sollten, entgegen.
Gegen die Ansicht der Vorinstanzen, daß ohne Berücksichtigung der Haftungsbeschränkungen des Art. 25 Abs. 1 (in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1) CMR die geltend gemachte Forderung der Höhe nach berechtigt ist, wendet sich die Revision ebensowenig wie gegen die von den Vorinstanzen vorgenommene Umrechnung der eingeklagten DM-Forderung in österreichische Schillinge (vgl. hiezu auch Art. 8 Nr. 8 der 4. EVzHGB).Gegen die Ansicht der Vorinstanzen, daß ohne Berücksichtigung der Haftungsbeschränkungen des Artikel 25, Absatz eins, (in Verbindung mit Artikel 23, Absatz eins,) CMR die geltend gemachte Forderung der Höhe nach berechtigt ist, wendet sich die Revision ebensowenig wie gegen die von den Vorinstanzen vorgenommene Umrechnung der eingeklagten DM-Forderung in österreichische Schillinge vergleiche hiezu auch Artikel 8, Nr. 8 der 4. EVzHGB).
Dagegen aber, daß bei Feststellung des Neuwertes des total beschädigten Gerätes, für welches nach den Verfahrensergebnissen kein genereller Marktpreis existiert, der Dollarkurs zum Zeitpunkt der Beschädigung zugrundegelegt wurde, bestehen keine Bedenken. Es war daher insgesamt wie im Spruch zu entscheiden. Der Ausspruch über die Verfahrenskosten beruht auf den §§ 43 Abs. 2 und 50 ZPO. Die klagende Partei ist mit der schon rechtskräftigen Abweisung eines Teiles ihres Zinsenbegehrens nur verhältnismäßig geringfügig unterlegen, sodaß ihr die gesamten Kosten zugesprochen werden konnten.Dagegen aber, daß bei Feststellung des Neuwertes des total beschädigten Gerätes, für welches nach den Verfahrensergebnissen kein genereller Marktpreis existiert, der Dollarkurs zum Zeitpunkt der Beschädigung zugrundegelegt wurde, bestehen keine Bedenken. Es war daher insgesamt wie im Spruch zu entscheiden. Der Ausspruch über die Verfahrenskosten beruht auf den Paragraphen 43, Absatz 2 und 50 ZPO. Die klagende Partei ist mit der schon rechtskräftigen Abweisung eines Teiles ihres Zinsenbegehrens nur verhältnismäßig geringfügig unterlegen, sodaß ihr die gesamten Kosten zugesprochen werden konnten.