Rechtssatz RS0061523
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061523
Geschäftszahl
7Ob649/84 (7Ob650/84); 6Ob553/90
Entscheidungsdatum
28.06.1990
Rechtssatz
Die Umwandlung einer OHG in eine GesBR tritt - auch ohne einen entsprechenden Änderungswillen der Gesellschafter - dann ein, wenn eine der Voraussetzungen entfällt, die § 105 Abs 1 HGB (§ 161 Abs 1 HGB) für das Vorliegen einer Handelsgesellschaft aufstellt, wie zB den Betrieb eines vollkaufmännischen Handelsgewerbes. In diesen Fällen kommt es nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sie besteht vielmehr mit unveränderter Bindungswirkung als GesBR weiter. Es ändert sich zwar die Rechtsform, nicht aber die Gesamthandberechtigung der Gesellschafter und das gesamthänderisch gebundene Vermögen.Die Umwandlung einer OHG in eine GesBR tritt - auch ohne einen entsprechenden Änderungswillen der Gesellschafter - dann ein, wenn eine der Voraussetzungen entfällt, die Paragraph 105, Absatz eins, HGB (Paragraph 161, Absatz eins, HGB) für das Vorliegen einer Handelsgesellschaft aufstellt, wie zB den Betrieb eines vollkaufmännischen Handelsgewerbes. In diesen Fällen kommt es nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sie besteht vielmehr mit unveränderter Bindungswirkung als GesBR weiter. Es ändert sich zwar die Rechtsform, nicht aber die Gesamthandberechtigung der Gesellschafter und das gesamthänderisch gebundene Vermögen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0061523
Dokumentnummer
JJR_19841011_OGH0002_0070OB00649_8400000_001