Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Masseverwalter in dem am 22.April 1991 zu S 49/91 des Landesgerichtes Innsbruck eröffneten Konkurs über das Vermögen der Firma Roman A***** KG.
Im Jahre 1977 wurde die Gemeinschuldnerin von ihrem Steuerberater dahingehend informiert, daß die Bildung einer Abfertigungsrücklage durch ein Wertpapierdepot rechtlich geboten sei. Am 20.April 1977 gab die Gemeinschuldnerin daher der beklagten Partei den Auftrag, auf ihre Rechnung "festverzinsliche Wertpapiere für Abfertigung" anzukaufen und diese mit Mitteln aus dem bei der beklagten Partei bestehenden Konto der Gemeinschuldnerin zu zahlen.
Am 26.April 1977 stellte die Gemeinschuldnerin bei der beklagten Partei einen Depoteröffnungsantrag. Auf Grund dieser beiden Aufträge wurden von der beklagten Partei ein Wertpapierdepot eingerichtet und Wertpapiere gekauft.
Der Depoteröffnungantrag selbst enthielt zwar keinen Hinweis auf eine Widmung der gekauften (und deponierten) Wertpapiere als Abfertigungsrücklage. Auf Grund des Inhaltes des Kaufauftrages war der beklagten Partei diese Widmung aber bekannt. Auf dem Depoteröffnungsantrag bestätigte der persönlich haftende Gesellschafter der KG ausdrücklich die Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditinstitute (AGBöKr) in der jeweils gültigen Fassung. Eine ausdrückliche Vereinbarung des Inhaltes, daß Punkt 23 AGBöKr auf die im Wertpapierdepot erliegenden Wertpapiere nicht Anwendung finden sollte, wurde zwischen der Gemeinschuldnerin und der beklagten Partei nie getroffen.
Bereits vor Errichtung des Wertpapierdepots verfügte die Gemeinschuldnerin bei der beklagten Partei über Kreditkonten; weitere Kreditgewährungen folgten. Bei jedem der Kreditverträge wurde ausdrücklich auf die Geltung der AGBöKr hingewiesen. Es waren auch Sicherheiten angeführt, wobei aber niemals auf das bei der beklagten Partei bestehende Wertpapierdepot gesondert hingewiesen wurde. Die Aufzählung der Sicherheiten in den Kreditverträgen erfolgte demonstrativ durch Voranstellung des Begriffes "insbesondere". Teilweise wurden in den Kreditverträgen unter der Rubrik "Sicherstellung" auch Punkt 23 AGBöKr gesondert angeführt.
Punkt 23 Abs 2 und 4 AGBöKr lauten:Punkt 23 Absatz 2 und 4 AGBöKr lauten:
"Absatz 2: Die in die Innehabung irgend einer Stelle der Kreditunternehmung gelangten, insbesondere auch die ihr zur Sicherstellung übertragenenen Werte oder Wertgegenstände jeder Art (z.B. Wertpapiere, Sammeldepotanteile, Schecks, Wechsel, Devisen, Waren, Konnossemente, Lager- und Ladescheine, Konsortialbeteiligungen, Bezugsrechte und sonstige Rechte jeder Art einschließlich der Ansprüche des Kunden gegen die Kreditunternehmung selbst) sind, soweit gesetzlich zulässig, für alle gegenwärtigen und künftigen - auch bedingten, befristeten oder noch nicht fälligen - Ansprüche der Kreditunternehmung gegen den Kunden und seine Firma verpfändet, gleichviel, ob sie aus gewährten Krediten aller Art einschließlich übernommener Haftung, Darlehen, diskontierten oder akzeptierten Wechseln, Akkreditiven oder sonst aus der Geschäftsbeziehung entstanden oder im Zusammenhang mit dieser auf die Kreditunternehmung übergegangen sind. Es macht keinen Unterschied, ob die Kreditunternehmung die mittelbare oder unmittelbare Innehabung über die Werte oder Wertgegenstände erlangt hat.
Absatz 4: Der Kreditunternehmung verpfändete Werte, ebenso alle sicherungsweise übereigneten Sachen und abgetretenen Rechte haften für sämtliche Forderungen der Kreditunternehmung gegenüber dem Kunden, insbesondere aus gewährten Krediten aller Art einschließlich übernommener Haftungen, Darlehen, diskontierten oder akzeptierten Wechseln und Akkreditiven, es sei denn, daß die Haftung für eine andere Forderung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist."
Zum 31.Dezember 1992 umfaßte das Wertpapierdepot die im Spruch und in den Feststellungen der Vorinstanzen im einzelnen angeführten Wertpapiere, die einen Kurswert von insgesamt S 309.123 hatten.
Das Depotkonto trug - jedenfalls zumindest in den letzten 9 Jahren vor Konkurseröffnung - neben Name und Adresse des Bankkunden die Bezeichnung "Abfertigungsrückstellung".
Die beklagte Partei hat gegenüber der Gemeinschuldnerin eine Forderung zumindest in Höhe des Kurswertes der Wertpapiere.
Die klagende Partei begehrt primär die Übertragung der zum Depotkonto erliegenden und im einzelnen bezeichneten Wertpapiere auf das Massekonto des Klägers, in eventu die Herausgabe der Wertpapiere mit der Begründung, diese gehörten als Vermögen der Gemeinschuldnerin zur Masse. Wegen der besonderen Widmung der im Depot der beklagten Partei gehaltenen Wertpapiere als Abfertigungsrücklage sei die Entstehung eines Pfandrechtes der beklagten Partei ausgeschlossen.
Die beklagte Partei wandte ein, an den Wertpapieren ein nach wie vor bestehendes Pfandrecht nach Punkt 23 AGBöKr erworben zu haben und wegen übersteigender Forderungen an die Gemeinschuldnerin daher nicht zur Herausgabe der Pfandsachen verpflichtet zu sein.
Das Erstgericht wies sowohl das Hauptbegehren als auch das Eventualbegehren ab. In der rechtlichen Beurteilung führte es aus, zwischen der Gemeinschuldnerin und der beklagten Partei sei die Geltung der AGBöKr sowohl im Zusammenhang mit der Depoteröffnung als auch mit den verschiedenen Kreditgewährungen ausdrücklich vereinbart worden, nicht aber auch, daß die zur Aufnahme in das Depot für die Gemeinschuldnerin angeschafften Wertpapiere von der Entstehung eines Pfandrechtes nach Punkt 23 Abs 2 AGBöKr ausgeschlossen seien. Auch eine konkludent zustande gekommene Vereinbarung, daß die Wertpapiere nicht vom Pfandrecht der Bank umfaßt sein sollten, könne nicht angenommen werden: Die Bildung einer Abfertigungsrücklage gemäß § 14 EStG stehe dem Unternehmer frei; auch eine Verpfändung von Wertpapieren für Abfertigungsrücklagen sei durchaus zulässig. Durch die Bildung einer Abfertigungsrücklage werde ein steuerschonender Effekt erzielt. Es sei aber nicht Aufgabe der Wertpapierdeckung, Abfertigungsansprüche abzusichern. Der Arbeitnehmer erlange im Konkurs des Unternehmers keine bevorzugte Befriedigung. Die der beklagten Partei bekannte Widmung der Wertpapiere als Abfertigungsrücklage allein könne daher nicht als schlüssige Vereinbarung im Sinne des § 863 ABGB aufgefaßt werden, daß die Wertpapiere entgegen dem sonst zwischen den Parteien ausdrücklich als Vertragsinhalt vereinbarten Punkt 23 AGBöKr nicht verpfändet sein sollten. Diese Bestimmung sei nach Einrichtung des Wertpapierdepots bei jeder nachfolgenden Kreditgewährung - teilweise sogar unter ausdrücklicher Zitierung - zum Vertragsinhalt gemacht worden. Da der beklagten Partei ein aufrechtes Pfandrecht zustehe, sei sie wegen übersteigender Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin nicht zur Herausgabe verpflichtet.Das Erstgericht wies sowohl das Hauptbegehren als auch das Eventualbegehren ab. In der rechtlichen Beurteilung führte es aus, zwischen der Gemeinschuldnerin und der beklagten Partei sei die Geltung der AGBöKr sowohl im Zusammenhang mit der Depoteröffnung als auch mit den verschiedenen Kreditgewährungen ausdrücklich vereinbart worden, nicht aber auch, daß die zur Aufnahme in das Depot für die Gemeinschuldnerin angeschafften Wertpapiere von der Entstehung eines Pfandrechtes nach Punkt 23 Absatz 2, AGBöKr ausgeschlossen seien. Auch eine konkludent zustande gekommene Vereinbarung, daß die Wertpapiere nicht vom Pfandrecht der Bank umfaßt sein sollten, könne nicht angenommen werden: Die Bildung einer Abfertigungsrücklage gemäß Paragraph 14, EStG stehe dem Unternehmer frei; auch eine Verpfändung von Wertpapieren für Abfertigungsrücklagen sei durchaus zulässig. Durch die Bildung einer Abfertigungsrücklage werde ein steuerschonender Effekt erzielt. Es sei aber nicht Aufgabe der Wertpapierdeckung, Abfertigungsansprüche abzusichern. Der Arbeitnehmer erlange im Konkurs des Unternehmers keine bevorzugte Befriedigung. Die der beklagten Partei bekannte Widmung der Wertpapiere als Abfertigungsrücklage allein könne daher nicht als schlüssige Vereinbarung im Sinne des Paragraph 863, ABGB aufgefaßt werden, daß die Wertpapiere entgegen dem sonst zwischen den Parteien ausdrücklich als Vertragsinhalt vereinbarten Punkt 23 AGBöKr nicht verpfändet sein sollten. Diese Bestimmung sei nach Einrichtung des Wertpapierdepots bei jeder nachfolgenden Kreditgewährung - teilweise sogar unter ausdrücklicher Zitierung - zum Vertragsinhalt gemacht worden. Da der beklagten Partei ein aufrechtes Pfandrecht zustehe, sei sie wegen übersteigender Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin nicht zur Herausgabe verpflichtet.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers insoweit Folge, als es zwar die Abweisung des Hauptbegehrens auf Übertragung der Wertpapiere auf das Massekonto des Klägers bestätigte, jedoch die beklagte Partei in Abänderung des Ersturteiles zur Herausgabe der Wertpapiere binnen vierzehn Tagen verpflichtete.
Die Geltung der AGBöKr sei zwischen der Gemeinschuldnerin und der beklagten Partei zwar wirksam vereinbart worden; die daraus resultierende Rechtsfolge der Verpfändung sei jedoch abdingbar, und zwar nicht nur durch ausdrückliche Vereinbarung, sondern auch durch konkludentes Verhalten. Im vorliegenden Fall sei die besondere Treuepflicht der Bank gegenüber ihrem Kunden zu berücksichtigen, aus welcher sich besondere Schutzpflichten etwa im Sinne einer umfassenden Aufklärung über Umstände, die einen erkennbaren Vermögensnachteil für den Kunden bilden könnten, ergäben. Die Gemeinschuldnerin habe der beklagten Partei die Widmung der angeschafften Papiere mitgeteilt. Auch wenn für diese Widmung steuerliche Gründe maßgeblich gewesen sein könnten, könne eine Bank auf Grund ihrer besonderen Treuepflicht nicht von vornherein zu Lasten ihres Kunden davon ausgehen, daß das angegebene Motiv nur vorgeschoben sei. Mangels klarer entgegenstehender Umstände sei vielmehr im Zweifel davon auszugehen, daß die Gemeinschuldnerin die mit Hilfe der beklagten Partei angeschafften Wertpapiere tatsächlich zur Begleichung allfälliger Abfertigungsansprüche von Bediensteten habe verwenden wollen und steuerliche Aspekte nur einen weiteren Beweggrund dargestellt hätten. Eine Rücklage für bestimmte, nicht genau vorhersehbare Verbindlichkeiten habe geradezu den Zweck, dann uneingeschränkt zur Verfügung zu stehen, wenn für den entsprechenden Fall Geldmittel nötig seien. Die Verpfändung von Werten einer Rücklage widerspreche diesem Zweck, weil eine Verwertung der Rücklage in einem solchen Fall nur mit Zustimmung des Pfandnehmers möglich sei, die, falls dieser offene Forderungen habe, nicht erzwungen werden könne. Im Hinblick auf die besondere Widmung einer Rücklage sei eine Verpfändung der Werte nur dann anzunehmen, wenn kein Zweifel bestehe, daß der Bankkunde diese der Widmung zuwiderlaufende Folge auch tatsächlich wolle oder in Kauf nehme, etwa um eine sonst nicht mögliche Kreditgewährung zu erreichen. Solche besonderen Umstände seien hier nicht gegeben, ein Pfandrecht der Bank daher nicht entstanden. Diese sei daher zur Herausgabe verpflichtet. Ein Recht auf Übertragung der Wertpapiere auf das Massekonto des Klägers bestehe allerdings nicht, weil eine "Übertragung" eine Veräußerung, daher eine entgeltliche Dienstleistung der Bank voraussetze, zu welcher die beklagte Partei schon angesichts der Insolvenz ihrer Kundin nicht verpflichtet sei.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage fehle, unter welchen Umständen die Widmung von deponierten Wertpapieren als Abfertigungsrücklage deren Verpfändung nach den AGBöKr verhindere.