Rechtssatz RS0052561
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052561
Entscheidungsdatum
10.08.1994
Rechtssatz
Der Kunde und die Bank haben die Möglichkeit, die Entstehung des Pfandrechtes durch eine entsprechende Vereinbarung auszuschließen. Der Kunde kann dies sogar einseitig erreichen, da die antizipierte Einigung bis zur Entstehung des Pfandrechtes frei widerruflich ist. die Vereinbarung bzw der Widerruf können auch konkludent erfolgen und sich insbesondere aus dem Zweck des betreffenden Geschäftes ergeben.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 552/86
Entscheidungstext OGH 18.06.1986 3 Ob 552/86
Veröff: ÖBA 1986,575 = RdW 1986,304
- 6 Ob 553/94
Entscheidungstext OGH 10.08.1994 6 Ob 553/94
Beisatz: Aus der Errichtung eines Wertpapierdepots als Abfertigungsrückstellung ergibt sich keine konkludente Vereinbarung des Ausschlusses des Pfandrechtes der Bank. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0052561
Dokumentnummer
JJR_19860618_OGH0002_0030OB00552_8600000_002