Begründung:
Der Antragsgegner hat am 9. März 1988 die Vaterschaft zu dem am 10. Februar 1988 von seiner damaligen Lebensgefährtin unehelich geborenen Mädchen vor dem Jugendwohlfahrtsträger anerkannt und sich am selben Tag vor dem Jugendwohlfahrtsträger zu einer monatlichen Unterhaltsleistung für das Kind in der Höhe von 2.000 S verpflichtet. Diesem Vergleich lag die Behauptung des Vaters zugrunde, als Versicherungsangestellter monatlich durchschnittlich ca 22.400 S zu verdienen, für seine nicht berufstätige Ehefrau, einen im Mai 1973 geborenen ehelichen Sohn und eine im Juli 1976 geborene eheliche Tochter gesetzlich sorgepflichtig zu sein.
Im November 1990 stellte das durch den Jugendwohlfahrtsträger vertretene Kind den Unterhaltserhöhungsantrag, die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters ab 1. Februar 1991 auf den - in der Folge eingeschränkten Betrag - von 2.700 S zu erhöhen. Das Kind stützte seinen Erhöhungsantrag auf die Behauptung, der Vater könnte als Versicherungsangestellter monatlich durchschnittlich 25.000 S verdienen, ihn treffe nur noch für seine 1976 geborene eheliche Tochter eine konkurrierende Sorgepflicht.
Der Vater sprach sich gegen die beantragte Unterhaltserhöhung aus und machte geltend, nach wie vor für seine beiden ehelichen Kinder unterhaltspflichtig zu sein und seiner nunmehr geschiedenen Ehefrau beträchtliche Unterhaltsrückstände zu schulden. Er selbst sei nunmehr Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH und verdiene nur noch 90.000 S im Jahr. In der Folge gab der Vater an, daß seine Unterhaltspflicht gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau zufolge deren Wiederverehelichung mit Mai 1990 erloschen wäre, er selbst aber auf die Unterhaltsleistung seiner (nunmehrigen) Ehefrau angewiesen sei.
Das durch den Jugendwohlfahrtsträger vertretene Kind vertrat anläßlich seiner Antragseinschränkung den Standpunkt, der Unterhaltsbemessung sei das vom Vater zuletzt als Versicherungsangestellter erzielte monatliche Durchschnittseinkommen von 22.400 S zugrundezulegen, weil der Vater selbst sein Beschäftigungsverhältnis durch Kündigung zum 31. August 1988 aufgelöst habe. Der Vater wendete sich gegen diese Art der Anspannung und vertrat den Verfahrensstandpunkt, daß das in seiner geänderten beruflichen Lage tatsächlich erzielte wesentlich niedrigere Einkommen für die Unterhaltsbemessung heranzuziehen wäre.
Das Gericht erster Instanz wies im ersten Rechtsgang das Erhöhungsbegehren des Kindes ab.
Das Rekursgericht faßte einen Aufhebungsbeschluß.
Im ergänzenden Verfahren erhob das Gericht erster Instanz, daß der Vater nach der Auflösung seines Dienstverhältnisses mit einer Versicherungsanstalt vom September 1988 bis Juli 1989 bei einer anderen Versicherungsanstalt mit einem im großen und ganzen vergleichbaren Einkommen beschäftigt gewesen sei und auf eigenen Wunsch auch aus diesem Dienstverhältnis ausgeschieden sei. Zur Begründung seines abermaligen Beschäftigungswechsels gab der Vater an, in die GesmbH eingetreten zu sein, weil sein Schwiegervater in dem von der Gesellschaft geführten Betrieb als Schlosser beschäftigt sei, die Teilhaber aber den Betrieb nicht weiterführen wollten. Er habe einen 50 %igen Geschäftsanteil an der Gesellschaft erworben und die Funktion eines Geschäftsführers übernommen. Das Unternehmen habe im Jahr 1990 mit einem Verlust von mehr als 0,5 Mio S abgeschlossen. Wegen des schlechten Geschäftsganges beziehe er als Gesellschafter keinen Gewinn und als Geschäftsführer kein höheres Entgelt.
Aufgrund eines Sachverständigengutachtens wurde aktenkundig, daß die nunmehrige Ehefrau des Vaters als Angestellte der Gesellschaft mit Prokura ein monatliches Nettogehalt von 33.400 S beziehe. Dazu erklärte der Vater, das ergäbe sich daraus, daß seine Ehefrau als Buchhalterin und im Verkauf tätig sei und alle finanziellen Belange des Unternehmens innehabe, während er selbst (als Geschäftsführer) die Kundenbetreuung vornehme.
Das Gericht erster Instanz gab im zweiten Rechtsgang dem Erhöhungsbegehren statt.
Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung jedoch im antragsabweisenden Sinne ab. Dazu sprach es aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Im zweiten Rechtsgang gingen die Vorinstanzen von folgenden Feststellungen aus:
Der Vater bezieht als ein mit einer 50 %igen Stammeinlage als Geschäftsführer tätigen Gesellschafter monatlich 14.756 S. Wegen Geschäftsverlusten kommt es zu keiner Gewinnausschüttung an die Gesellschafter. Den Vater treffen konkurrierende Sorgepflichten für seine beiden Kinder aus erster Ehe. Das - nun vier Jahre alte - Kind befindet sich nach wie vor in der Obsorge seiner Mutter. Diese ist Hauswartin und bezieht ein monatliches Einkommen von 12.800 S.
In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Gericht erster Instanz von der Ansicht aus, daß der freiwillige Wechsel des Vaters von einer unselbständigen (durchschnittlich mit 22.000 S monatlich entlohnten) zu einer selbständigen (mit weniger als 15.000 S monatlich entlohnten) Tätigkeit als Geschäftsführer mit einem derart einschneidenden Einkommensverlust verbunden sei, daß dies den Unterhaltsanspruch des Kindes nicht schmälern dürfe, der Unterhaltsbemessung daher das zuletzt bezogene (und nach wie vor erzielbare) unselbständige Einkommen des Vaters zugrundezulegen wäre.
Das Rekursgericht lehnte dagegen eine Unterhaltsbemessung auf der Grundlage des tatsächlich nicht mehr bezogenen ehemaligen unselbständigen Einkommens des Vaters aus der Erwägung ab, daß dieser nun in selbständiger Position zwar ein wesentlich niedrigeres Einkommen als früher aus unselbständiger Beschäftigung beziehe, das derzeitige Einkommen aber als durchschnittlich zu bezeichnen sei und den Vater in die Lage versetze, auch den Durchschnittsbedarf des Kindes zu befriedigen. Eine Anspannung sei immer nur auf durchschnittliche Verhältnisse zulässig. Die wesentlich höhere Entlohnung der im selben Unternehmen tätigen Ehefrau des Unterhaltspflichtigen sei nicht von vornherein unplausibel.
Das Kind ficht die abändernde Rekursentscheidung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Erhöhungsbeschlusses gerichteten Abänderungsantrag an.