Rechtssatz RS0047548
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047548
Entscheidungsdatum
26.04.1995
Rechtssatz
Es ist nicht jede auch schon im vorhinein als bedenklich oder als unwirtschaftlich erkennbare wirtschaftliche Disposition eines selbständig Erwerbstätigen (in diesem Sinne auch der Entschluß eines unselbständig Beschäftigten, in eine selbständige Berufstätigkeit überzuwechseln) automatisch als Verletzung der unterhaltspflichtigen Obliegenheit zur angemessenen Nutzung aller Kräfte zu werten, um zu einer erforderlichen Deckung der Bedürfnisse eines Unterhaltsberechtigten beitragen zu können (so schon 6 Ob 530/92).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0047548
Dokumentnummer
JJR_19920527_OGH0002_0060OB00554_9200000_001