Aus der Begründung:
Die Zahlung der Ausgleichsquote brachte zwar die von der Klägerin angemeldete Forderung aus dem Wechselzahlungsauftrag zur vollständigen Tilgung, die Restforderung aus dem der Wechselannahme durch den Beklagten zugrunde gelegten Grundverhältnis aber nur im Ausmaß der tatsächlichen Zahlung. Die Klägerin hatte aus dem mit dem Beklagten über die Lieferung und Montage einer Saunaanlage geschlossenen Vertrag eine fällige Restforderung. Der Beklagte leistete der Klägerin eine Wechselunterschrift als Annehmer auf einem Wechsel über die fällige Restforderung. Die näheren Absprachen über die Eingehung der Wechselverbindlichkeit durch den Beklagten blieben in der rechtlichen Beurteilung beider Vorinstanzen ohne Würdigung. Solange der Beklagte nicht Gegenteiliges behauptet und im Bestreitungsfall auch zu beweisen vermag, wäre allerdings davon auszugehen, daß er die von der Klägerin im Zusammenhang mit ihrer restlichen Entgeltforderung geforderte Wechselannahme nicht an Zahlungs Statt, sondern nur zahlungshalber geleistet habe (JBl. 1970, 473; JBl. 1970, 316 uva.). In einem solchen Fall wären der Klägerin zwei gesonderte Ansprüche zugestanden, nämlich die Forderung aus dem Grundgeschäft und jene aus der Wechselannahme (SZ 33/83; SZ 26/217; SZ 12/17; SZ 11/5 uva.). Zusammenhang und Abhängigkeit der beiden Ansprüche ergeben sich aus dem Zweck der Akzeptleistung. Der Zusammenhang ist nämlich nicht darauf beschränkt, daß "durch die Zahlung der einen Forderung auch die andere erlischt" (so aber SZ 33/83; SZ 26/217 ua.). Jeder für eine der beiden Forderungen schuldtilgend wirkende Umstand ist nach dem Zweck, der der Begründung der Wertpapierforderung zugrunde gelegt worden war, daraufhin zu prüfen, ob er gleichzeitig auch in Ansehung der anderen Forderung schuldtilgend wirke. Wäre etwa mit der Hingabe des Wechselakzeptes durch den Schuldner der Forderung aus dem Grundgeschäft eine Verbesserung der Rechtsstellung des Gläubigers beabsichtigt gewesen, um die Forderung verfahrensrechtlich leichter durchsetzen zu können oder um deren Verwertbarkeit zu erhöhen, also um die Möglichkeit des Gläubigers zu erweitern, die vom Schuldner der Grundforderung geschuldete Leistung zu erlangen, dann liefe es einem solchen Zweck der Leistung des Wechselakzeptes zuwider, einen über die tatsächliche Zahlung (der Ausgleichsquote) hinausreichenden, auf § 53 Abs. 1 AO beruhenden gesetzlichen Schuldnachlaß hinsichtlich der dem Ausgleich unterworfenen Wechselforderung auch auf die Forderung aus dem Grundgeschäft zu erstrecken. Die (abstrakte) Wechselforderung unterlag als Ausgleichsforderung den Rechtswirkungen des Ausgleiches (gewährte daher auch im Ausgleichsverfahren einen Beteiligungsanspruch), die Forderung aus dem beiderseits noch nicht vollständig erfüllten Grundgeschäft dagegen wurde gemäß § 20 a AO vom Ausgleich nicht berührt. Der Klägerin mußte es freistehen, im Ausgleich ihre Wechselforderung geltend zu machen. Daher kann ihre Forderungsanmeldung auch nicht als schlüssiges Anbot zur rechtsgeschäftlichen Unterwerfung der Forderung aus dem Grundgeschäft unter die Ausgleichswirkungen gewertet werden (vgl. zum deutschen Recht Baumbach-Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz[13], WG-Einleitung Rdz. 38 ff., vor allem 41).Die Zahlung der Ausgleichsquote brachte zwar die von der Klägerin angemeldete Forderung aus dem Wechselzahlungsauftrag zur vollständigen Tilgung, die Restforderung aus dem der Wechselannahme durch den Beklagten zugrunde gelegten Grundverhältnis aber nur im Ausmaß der tatsächlichen Zahlung. Die Klägerin hatte aus dem mit dem Beklagten über die Lieferung und Montage einer Saunaanlage geschlossenen Vertrag eine fällige Restforderung. Der Beklagte leistete der Klägerin eine Wechselunterschrift als Annehmer auf einem Wechsel über die fällige Restforderung. Die näheren Absprachen über die Eingehung der Wechselverbindlichkeit durch den Beklagten blieben in der rechtlichen Beurteilung beider Vorinstanzen ohne Würdigung. Solange der Beklagte nicht Gegenteiliges behauptet und im Bestreitungsfall auch zu beweisen vermag, wäre allerdings davon auszugehen, daß er die von der Klägerin im Zusammenhang mit ihrer restlichen Entgeltforderung geforderte Wechselannahme nicht an Zahlungs Statt, sondern nur zahlungshalber geleistet habe (JBl. 1970, 473; JBl. 1970, 316 uva.). In einem solchen Fall wären der Klägerin zwei gesonderte Ansprüche zugestanden, nämlich die Forderung aus dem Grundgeschäft und jene aus der Wechselannahme (SZ 33/83; SZ 26/217; SZ 12/17; SZ 11/5 uva.). Zusammenhang und Abhängigkeit der beiden Ansprüche ergeben sich aus dem Zweck der Akzeptleistung. Der Zusammenhang ist nämlich nicht darauf beschränkt, daß "durch die Zahlung der einen Forderung auch die andere erlischt" (so aber SZ 33/83; SZ 26/217 ua.). Jeder für eine der beiden Forderungen schuldtilgend wirkende Umstand ist nach dem Zweck, der der Begründung der Wertpapierforderung zugrunde gelegt worden war, daraufhin zu prüfen, ob er gleichzeitig auch in Ansehung der anderen Forderung schuldtilgend wirke. Wäre etwa mit der Hingabe des Wechselakzeptes durch den Schuldner der Forderung aus dem Grundgeschäft eine Verbesserung der Rechtsstellung des Gläubigers beabsichtigt gewesen, um die Forderung verfahrensrechtlich leichter durchsetzen zu können oder um deren Verwertbarkeit zu erhöhen, also um die Möglichkeit des Gläubigers zu erweitern, die vom Schuldner der Grundforderung geschuldete Leistung zu erlangen, dann liefe es einem solchen Zweck der Leistung des Wechselakzeptes zuwider, einen über die tatsächliche Zahlung (der Ausgleichsquote) hinausreichenden, auf Paragraph 53, Absatz eins, AO beruhenden gesetzlichen Schuldnachlaß hinsichtlich der dem Ausgleich unterworfenen Wechselforderung auch auf die Forderung aus dem Grundgeschäft zu erstrecken. Die (abstrakte) Wechselforderung unterlag als Ausgleichsforderung den Rechtswirkungen des Ausgleiches (gewährte daher auch im Ausgleichsverfahren einen Beteiligungsanspruch), die Forderung aus dem beiderseits noch nicht vollständig erfüllten Grundgeschäft dagegen wurde gemäß Paragraph 20, a AO vom Ausgleich nicht berührt. Der Klägerin mußte es freistehen, im Ausgleich ihre Wechselforderung geltend zu machen. Daher kann ihre Forderungsanmeldung auch nicht als schlüssiges Anbot zur rechtsgeschäftlichen Unterwerfung der Forderung aus dem Grundgeschäft unter die Ausgleichswirkungen gewertet werden vergleiche zum deutschen Recht Baumbach-Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz[13], WG-Einleitung Rdz. 38 ff., vor allem 41).
Aus dieser erweiterten Betrachtung der Verkettung von Wechselforderung als Ausgleichsforderung und Forderung aus dem Grundgeschäft, die vom Ausgleich nicht berührt wurde, ist der Ansicht des Berufungsgerichtes grundsätzlich beizutreten, daß entgegen der Auffassung des Erstgerichtes die Entgeltforderung (zumindest in Ansehung der in ihr enthaltenen Geräte-Kaufpreistangente) vom Schulderlaß des gerichtlichen Ausgleiches nicht erfaßt wurde. Die Entgeltforderung der Klägerin ist unter der Voraussetzung, daß der Beklagte die dem Wechselzahlungsauftrag zugrunde gelegte Wechselannahme für den restlichen Rechnungsbetrag nur erfüllungshalber und nicht an Erfüllungs Statt geleistet hat, durch die Zahlung der Ausgleichsquote nicht vollständig getilgt worden. Die Abreden, unter denen der Beklagte das Wechselakzept begeben hat, sind feststellungsbedürftig. Bewirkte die Zahlung der Ausgleichsquote auf die angemeldete Wechselforderung keine vollständige Tilgung der Entgeltforderung, sind die Parteienvereinbarungen zur Begründung ihres Schuldverhältnisses, gegebenenfalls auch zur vergleichsweisen Bereinigung der die Ausgleichsquote übersteigenden offenen Restforderung, streiterheblich.
Die Klägerin nahm den Beklagten als Auftraggeber und Besteller ihrer Leistungen in Anspruch und berief sich darauf, daß ihre Lieferbedingungen Vertragsinhalt geworden seien. Der Beklagte hat sowohl seine Eigenschaft als Vertragspartner der Klägerin als auch den Umstand bestritten, daß die Lieferbedingungen Vertragsinhalt geworden seien. Diese seine Einwendungen vermochte er durch seine eigene Parteienaussage nicht zu stützen. Das Erstgericht hat daher Feststellung iS des Prozeßvorbringens der Klägerin getroffen, den letzten Abs. des Punktes 5 der Lieferbedingungen dabei aber übergangen. Dazu ist klarzustellen: Im vorletzten Abs. des erwähnten Punktes 5 der Lieferbedingungen der Klägerin ist die - in erster Linie - sachenrechtlich erhebliche Abrede des Eigentumsvorbehaltes enthalten, im letzten Abs. ein - rein schuldrechtlicher - Rücknahmeanspruch des Warenlieferanten geregelt. Das in der Klage gestellte Begehren war ("unter Aufrechterhaltung des Vertrages") ausschließlich auf diesen schuldrechtlichen Rücknahmeanspruch gestützt. Die in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 18. 6. 1982 protokollierte Äußerung der Klägerin, "Zug um Zug mit der Herausgabe der Sauna den Rücktritt vom Vertrag" zu erklären, ist zwar als Ausübung des mit dem Eigentumsvorbehalt vereinbart zu denkenden vertraglichen Gestaltungsrechtes zu verstehen, vermag aber nach ihrem Inhalt das klageweise verfolgte Herausgabebegehren selbst keinesfalls zu rechtfertigen. Mag auch im Regelfall die Geltendmachung des vom Lieferanten vorbehaltenen Eigentums als schlüssiger Rücktritt von dem der Lieferung zugrundeliegenden Vertrag zu werten sein, kann das doch im vorliegenden Fall nach der ausdrücklichen Erklärung einer Aufrechterhaltung des Vertrages in der Klage nicht gelten. Die oben zitierte Erklärung eines Rücktrittes vom Vertrag "Zug um Zug mit der Herausgabe der Sauna" knüpft die Wirksamkeit des Vertragsrücktrittes an die Erfüllung der mit der Rückstellungsvereinbarung begrundeten Herausgabeverpflichtung. Sie bleibt also für die in diesem Rechtsstreit zu beurteilende Berechtigung des Herausgabebegehrens ohne Belang. Nach dieser Würdigung des Vorbringens der Klägerin steht fest, daß nicht ihr vorbehaltenes Eigentum, sondern ausschließlich die Rücknahmeklausel iS des letzten Abs. in Punkt 5 ihrer Lieferbedingungen Klagsgrund sein kann.
Der Vertragsabschluß erfolgte jedenfalls vor dem Inkrafttreten des Konsumentenschutzgesetzes. Die Rücknahmeklausel ist daher einer Beurteilung nach den Bestimmungen des genannten Gesetzes (§ 1 Abs. 3, § 6 Abs. 2 Z 3, § 38, § 39 Abs. 1 ) entzogen. Außerhalb des Anwendungsbereiches von Ratengesetz und Konsumentenschutzgesetz bestehen gegen die Vereinbarung von Rücknahmeklauseln keine grundsätzlichen Bedenken (vgl. Bydlinski in Klang[2] IV/2, 503; Aicher in Rummel, ABGB, Rdz. 52 zu § 1063). Eine solche rein schuldrechtliche Rücknahmeklausel unterläge keinerlei sachenrechtlichen Beschränkungen (etwa hinsichtlich des sogenannten erweiterten Eigentumsvorbehaltes). Die Vertragsschließenden sind in ihrer privatautonomen Ausgestaltung - selbstverständlich in den durch zwingendes Recht und insbesondere durch § 879 ABGB gezogenen Grenzen - frei.Der Vertragsabschluß erfolgte jedenfalls vor dem Inkrafttreten des Konsumentenschutzgesetzes. Die Rücknahmeklausel ist daher einer Beurteilung nach den Bestimmungen des genannten Gesetzes (Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 38,, Paragraph 39, Absatz eins, ) entzogen. Außerhalb des Anwendungsbereiches von Ratengesetz und Konsumentenschutzgesetz bestehen gegen die Vereinbarung von Rücknahmeklauseln keine grundsätzlichen Bedenken vergleiche Bydlinski in Klang[2] IV/2, 503; Aicher in Rummel, ABGB, Rdz. 52 zu Paragraph 1063,). Eine solche rein schuldrechtliche Rücknahmeklausel unterläge keinerlei sachenrechtlichen Beschränkungen (etwa hinsichtlich des sogenannten erweiterten Eigentumsvorbehaltes). Die Vertragsschließenden sind in ihrer privatautonomen Ausgestaltung - selbstverständlich in den durch zwingendes Recht und insbesondere durch Paragraph 879, ABGB gezogenen Grenzen - frei.
Im Falle einer wirksamen Vereinbarung der Rücknahmeklausel und ihrer Anwendbarkeit auf jeden einzelnen der im Klagebegehren genannten Gegenstände könnte der vom Beklagten behaupteten Weiterveräußerung der gesamten Anlage nur unter den eingewendeten Schuldtilgungsgrunden des schlüssigen Anspruchsverzichtes durch Zustimmung zur Weiterveräußerung einerseits und der nachträglichen Unmöglichkeit der Leistung andererseits Beachtlichkeit zukommen. In Ansehung des letztgenannten Gründes obläge dem Beklagten die volle Behauptungs- und Beweislast iS der zu § 1447 ABGB im Anschluß an den Spruch 48 neu (= SZ 30/33) entwickelten Rechtsprechung. Ein weiterer schlüssiger Verzicht auf die Ansprüche aus der Rücknahmeklausel könnte schließlich in der vom Beklagten eingewendeten vergleichsweisen Regelung der die Ausgleichsquote übersteigenden Restschuld gelegen sein. Auch dazu träfe aber den Beklagten die volle Behauptungs- und Beweislast über Zustandekommen, Inhalt und Erfüllung der von ihm geltend gemachten vergleichsweisen Regelung. Die sachenrechtlichen Fragen nach den Grenzen des sogenannten erweiterten Eigentumsvorbehaltes (Montagekosten der Geräte selbst oder darüber hinausgehende Installationen), nach der Gutgläubigkeit eines Dritterwerbers und der Teilbarkeit der von der Klägerin verrechneten Gesamtleistungen (§ 20 a Abs. 2 AO und § 1416 ABGB analog) sind für das aus der Rücknahmeklausel abgeleitete Herausgabebegehren nicht entscheidend. Insofern ist der berufungsgerichtliche Verfahrensergänzungsauftrag einzuschränken.Im Falle einer wirksamen Vereinbarung der Rücknahmeklausel und ihrer Anwendbarkeit auf jeden einzelnen der im Klagebegehren genannten Gegenstände könnte der vom Beklagten behaupteten Weiterveräußerung der gesamten Anlage nur unter den eingewendeten Schuldtilgungsgrunden des schlüssigen Anspruchsverzichtes durch Zustimmung zur Weiterveräußerung einerseits und der nachträglichen Unmöglichkeit der Leistung andererseits Beachtlichkeit zukommen. In Ansehung des letztgenannten Gründes obläge dem Beklagten die volle Behauptungs- und Beweislast iS der zu Paragraph 1447, ABGB im Anschluß an den Spruch 48 neu (= SZ 30/33) entwickelten Rechtsprechung. Ein weiterer schlüssiger Verzicht auf die Ansprüche aus der Rücknahmeklausel könnte schließlich in der vom Beklagten eingewendeten vergleichsweisen Regelung der die Ausgleichsquote übersteigenden Restschuld gelegen sein. Auch dazu träfe aber den Beklagten die volle Behauptungs- und Beweislast über Zustandekommen, Inhalt und Erfüllung der von ihm geltend gemachten vergleichsweisen Regelung. Die sachenrechtlichen Fragen nach den Grenzen des sogenannten erweiterten Eigentumsvorbehaltes (Montagekosten der Geräte selbst oder darüber hinausgehende Installationen), nach der Gutgläubigkeit eines Dritterwerbers und der Teilbarkeit der von der Klägerin verrechneten Gesamtleistungen (Paragraph 20, a Absatz 2, AO und Paragraph 1416, ABGB analog) sind für das aus der Rücknahmeklausel abgeleitete Herausgabebegehren nicht entscheidend. Insofern ist der berufungsgerichtliche Verfahrensergänzungsauftrag einzuschränken.