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Rechtssatz RS0033223×

Rechtssatz RS0033223

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0033223

Geschäftszahl

6Ob559/83

Entscheidungsdatum

26.04.1984

Rechtssatz

Ist mit der Hingabe des Wechselakzeptes durch den Schuldner der Forderung aus dem Grundgeschäft eine Verbesserung der Rechtsstellung des Gläubigers beabsichtigt gewesen um die Möglichkeiten des Gläubigers zu erweitern, die vom Schuldner der Grundforderung geschuldete Leistung zu erlangen, dann liefe es einem Zweck der Leistung des Wechselakzeptes zuwider, einen über die tatsächliche Zahlung (der Ausgleichsquote) hinausreichenden, auf Paragraph 53, Absatz eins, AO beruhenden gesetzlichen Schuldnachlaß hinsichtlich der dem Ausgleich unterworfenen Wechselforderung auch auf die Forderung aus dem Grundgeschäft zu erstrecken. Die (abstrakte) Wechselforderung unterliegt dann als Ausgleichsforderung den Rechtswirkungen des Ausgleiches, die Forderung aus einem beiderseits noch nicht vollständig erfüllten Grundgeschäft dagegen wird gemäß Paragraph 20, a AO vom Ausgleich nicht berührt. Auch die Anmeldung der Wechselforderung als Ausgleichsforderung ist nicht als schlüssiges Anbot zur rechtsgeschäftlichen Unterwerfung der Forderung aus dem Grundgeschäft unter die Ausgleichswirkungen zu werten.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 559/83
    Entscheidungstext OGH 26.04.1984 6 Ob 559/83
    Veröff: SZ 57/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0033223

Dokumentnummer

JJR_19840426_OGH0002_0060OB00559_8300000_001