Begründung:
Das Stammkapital der Gesellschaft mbH beträgt 500.000 S. Die beiden Gesellschafter halten Stammeinlagen von 490.000 S und 10.000 S. Der Stichtag für den Jahresabschluss ist der 31. Dezember. Der Mehrheitsgesellschafter war selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer. Er erklärte seinen Rücktritt. Seine Löschung wurde am 8. 10. 2001 im Firmenbuch eingetragen. Seither hat die Gesellschaft keinen Geschäftsführer.
Das Firmenbuchgericht erteilte den beiden Gesellschaftern unter Hinweis auf § 37 GmbHG iVm § 38 Abs 7 GmbHG den Auftrag, die Einberufung einer Generalversammlung zu bewirken, in der ein neuer Geschäftsführer zu bestellen sei. Die Geschäftsführerbestellung sei beim Firmenbuchgericht zur Eintragung anzumelden. Gleichzeitig erging die Aufforderung zur Vorlage der Jahresabschlüsse zum 31. 12. 1997, 31. 12. 1998 und 31. 12. 1999. Das Erstgericht setzte eine dreiwöchige Frist. Bei Säumnis werde das Zwangsstrafenverfahren gemäß § 24 FGB eingeleitet werden.Das Firmenbuchgericht erteilte den beiden Gesellschaftern unter Hinweis auf Paragraph 37, GmbHG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 7, GmbHG den Auftrag, die Einberufung einer Generalversammlung zu bewirken, in der ein neuer Geschäftsführer zu bestellen sei. Die Geschäftsführerbestellung sei beim Firmenbuchgericht zur Eintragung anzumelden. Gleichzeitig erging die Aufforderung zur Vorlage der Jahresabschlüsse zum 31. 12. 1997, 31. 12. 1998 und 31. 12. 1999. Das Erstgericht setzte eine dreiwöchige Frist. Bei Säumnis werde das Zwangsstrafenverfahren gemäß Paragraph 24, FGB eingeleitet werden.
Das Rekursgericht wies den Rekurs der beiden Gesellschafter, soweit er sich gegen die Androhung von Zwangsstrafen richtete, als unzulässig zurück und gab dem Rekurs im Übrigen nicht Folge. Nach § 15 Abs 1 GmbHG müsse die Gesellschaft über einen Geschäftsführer verfügen. Der Wegfall des Geschäftsführers stelle weder einen Auflösungsgrund noch einen Grund zur amtswegigen Löschung der Gesellschaft dar. Die Gesellschafter müssten die Konsequenzen ziehen. Gemäß § 282 Abs 1 HGB sei von Amts wegen zu prüfen, ob die Gesellschaft ihre Offenlegungspflichten nach den §§ 277 bis 281 HGB erfüllt habe. Die Rechnungslegungspflicht sei eine Kardinalpflicht der Geschäftsführer der Gesellschaft. Wenn nach dem Rücktritt des alleinigen Geschäftsführers kein neuer Geschäftsführer bestellt werde, treffe die Gesellschafter eine Handlungspflicht im Sinne des § 15 Abs 1 GmbHG, die mit Hilfe des § 24 FBG durchgesetzt werden könne. Die Gesellschafter müssten unverzüglich für die Bestellung eines neuen Geschäftsführers sorgen, damit dieser die Offenlegungspflicht der Gesellschaft erfüllen könne. Die grundsätzlich gegebene Möglichkeit der Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 15a GmbHG ändere an der Verpflichtung der Gesellschafter zur Bestellung eines Geschäftsführers nichts. Dem Rekurs gegen den entsprechenden Auftrag des Erstgerichtes sei nicht Folge zu geben. Die bloße Androhung einer Zwangsstrafe sei nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung keine der Anfechtung und Überprüfung zugängliche Verfügung. Ein Rechtsmittel sei erst gegen die tatsächliche Verhängung der Zwangsstrafe zulässig.Das Rekursgericht wies den Rekurs der beiden Gesellschafter, soweit er sich gegen die Androhung von Zwangsstrafen richtete, als unzulässig zurück und gab dem Rekurs im Übrigen nicht Folge. Nach Paragraph 15, Absatz eins, GmbHG müsse die Gesellschaft über einen Geschäftsführer verfügen. Der Wegfall des Geschäftsführers stelle weder einen Auflösungsgrund noch einen Grund zur amtswegigen Löschung der Gesellschaft dar. Die Gesellschafter müssten die Konsequenzen ziehen. Gemäß Paragraph 282, Absatz eins, HGB sei von Amts wegen zu prüfen, ob die Gesellschaft ihre Offenlegungspflichten nach den Paragraphen 277 bis 281 HGB erfüllt habe. Die Rechnungslegungspflicht sei eine Kardinalpflicht der Geschäftsführer der Gesellschaft. Wenn nach dem Rücktritt des alleinigen Geschäftsführers kein neuer Geschäftsführer bestellt werde, treffe die Gesellschafter eine Handlungspflicht im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, GmbHG, die mit Hilfe des Paragraph 24, FBG durchgesetzt werden könne. Die Gesellschafter müssten unverzüglich für die Bestellung eines neuen Geschäftsführers sorgen, damit dieser die Offenlegungspflicht der Gesellschaft erfüllen könne. Die grundsätzlich gegebene Möglichkeit der Bestellung eines Notgeschäftsführers nach Paragraph 15 a, GmbHG ändere an der Verpflichtung der Gesellschafter zur Bestellung eines Geschäftsführers nichts. Dem Rekurs gegen den entsprechenden Auftrag des Erstgerichtes sei nicht Folge zu geben. Die bloße Androhung einer Zwangsstrafe sei nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung keine der Anfechtung und Überprüfung zugängliche Verfügung. Ein Rechtsmittel sei erst gegen die tatsächliche Verhängung der Zwangsstrafe zulässig.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig sei. Mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs beantragen die beiden Gesellschafter die "Abänderung" dahin, dass die Beschlüsse der Vorinstanzen ersatzlos behoben werden, hilfsweise die Aufhebung zur Verfahrensergänzung.