Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist eine inländische Kreditunternehmung. Die Beklagten führen als Ehegatten einen landwirtschaftlichen Betrieb. Sie stehen seit Jahren mit der Klägerin in Geschäftsverbindung. Die Klägerin hatte den Beklagten einen Rahmenkredit bis zum Betrag von 50.000 S eingeräumt, den die Beklagten aber zunächst nicht ausgenützt hatten. Im Sommer 1983 machte der Zweitbeklagte von diesem Rahmenkredit in folgender Weise zugunsten eines Bekannten, dessen Tochter alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin einer Gesellschaft mbH war und ist, in etwa 50 bis 60 Einzelfällen Gebrauch: Die Gesellschaft trat ihre Forderungen aus Warenlieferungen gegen ihre Abnehmer an die Klägerin ab, der Zweitbeklagte überbrachte der Klägerin Rechnungen der Gesellschaft über solche Warenlieferungsforderungen, die Rechnungen wurden mit einem entsprechenden Abtretungsvermerk versehen und die Klägerin zahlte 70 % der Rechnungsbeträge zu Lasten des Rahmenkreditkontos dem Zweitbeklagten bar aus. Der Zweitbeklagte folgte die Beträge zu Handen seines Bekannten, der als leitender Angestellter der Gesellschaft tätig war, an diese aus. Die von den Warenabnehmern an die Klägerin bezahlten Rechnungsbeträge wurden dem Kreditkonto der Beklagten gutgebracht.
Als die Gesellschaft eine Ausweitung ihres Geschäftsumfanges anstrebte, kam es im September 1983 zu Besprechungen über eine unmittelbare Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin und der Gesellschaft. An diesen Gesprächen nahmen für die Klägerin deren Geschäftsleiter, für die Gesellschaft die Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin sowie deren Vater und überdies die beiden Beklagten teil. Alle Beteiligten gingen dabei übereinstimmend davon aus, daß die Gesellschaft der Klägerin Kaufpreisforderungen abtreten und 70 % der Rechnungsbeträge kreditweise ausbezahlt erhalten werde, wobei die Klägerin (für die kreditweise in Anspruch genommenen Beträge einerseits und die Eingänge aus den abgetretenen Forderungen andererseits) ein sogenanntes Zessionskonto führen sollte und das Bankverhältnis ausdrücklich als "Zessionskredit" bezeichnet wurde. Der Zweitbeklagte (mit dem die Klägerin gleichartige wirtschaftliche Vorgänge bis dahin über das Rahmenkreditkonto der Beklagten abgewickelt hatte) sollte für die nicht einbringlichen Teile des Zessionskredites (und nur für diese) als Bürge haften. Am 3.Oktober 1983 kam es - unter Verwendung von Vertragsformblättern der Klägerin - zur Errichtung der auf den Kreditvertrag bezüglichen Urkunden. Nach dem Inhalt dieser Urkunden räumte die Klägerin der Gesellschaft einen als Zessionskredit bezeichneten und über ein mit einer neunstelligen Nummer bezeichnetes Konto abzuwickelnden Kredit bis zum Betrag von 500.000 S ein; der gesamte Kredit sollte bis 30.September 1988 abgedeckt werden. Nach einem in 17 Punkte gegliederten vornehmlich vorgedruckten Vertragstext wurde unter der Überschrift "Sicherheiten" maschinschriftlich festgehalten, daß sich der Kreditnehmer verpflichte, "für die Erfüllung der in diesem Vertrag eingegangenen Verbindlichkeiten dem Kreditgeber genehme Forderungen abzutreten, die im einzelnen höchstens bis 70 % des Fakturenbetrages belehnt werden". Nach einer vorgedruckten Bestimmung im ersten Punkt des Vertragstextes sollte der Kreditgeber berechtigt sein, "alle wie immer gearteten Forderungen gegenüber dem Kreditnehmer in diesen Kredit einzubeziehen". Dazu schloß die Klägerin mit der Gesellschaft einen Mantelzessionsvertrag, nach dessen Inhalt die Fakturenschuldner in einem Abtretungsvermerk darauf hinzuweisen waren, daß Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an die Klägerin auf das in der Kreditvertragsurkunde genannte Konto mit der neunstelligen Nummer möglich seien.
Der Geschäftsleiter der Klägerin legte der Geschäftsführerin der Gesellschaft, deren Vater und dem Zweitbeklagten ein in den ersten beiden Punkten und im 10. Punkt maschinschriftlich nach den Daten des konkreten Geschäftes ergänztes, insgesamt in 14 Punkte gegliedertes Vertragsformblatt zu einem Bürgschaftsvertrag zur Unterschrift vor. Nach dem Inhalt dieser Urkunde übernahm neben der Geschäftsführerin der Gesellschaft und deren Vater auch der Zweitbeklagte die Haftung als Bürge und Zahler im Sinne des § 1357 ABGB für alle Forderungen der Klägerin gegen die Gesellschaft aus dem bis zum Höchstbetrag von 500.000 S eingeräumten Kredit. Die Bürgenhaftung sollte nach dem zweiten Satz des vorgedruckten Wortlautes im 3. Vertragspunkt durch vorübergehende Rückzahlung des Kredites bei Fortdauer des Kontokorrentverhältnisses nicht erlöschen. Die mündlich vereinbarte Beschränkung der Bürgenhaftung auf die trotz ordnungsgemäßer Betreibung etwa entstehenden Ausfälle aus den abgetretenen Forderungen fand in der von den drei Bürgen unterfertigten Vertragsurkunde keinen Ausdruck. Insoweit weicht der Urkundentext von der mündlich getroffenen Vereinbarung über die Bürgenhaftung ab.Der Geschäftsleiter der Klägerin legte der Geschäftsführerin der Gesellschaft, deren Vater und dem Zweitbeklagten ein in den ersten beiden Punkten und im 10. Punkt maschinschriftlich nach den Daten des konkreten Geschäftes ergänztes, insgesamt in 14 Punkte gegliedertes Vertragsformblatt zu einem Bürgschaftsvertrag zur Unterschrift vor. Nach dem Inhalt dieser Urkunde übernahm neben der Geschäftsführerin der Gesellschaft und deren Vater auch der Zweitbeklagte die Haftung als Bürge und Zahler im Sinne des Paragraph 1357, ABGB für alle Forderungen der Klägerin gegen die Gesellschaft aus dem bis zum Höchstbetrag von 500.000 S eingeräumten Kredit. Die Bürgenhaftung sollte nach dem zweiten Satz des vorgedruckten Wortlautes im 3. Vertragspunkt durch vorübergehende Rückzahlung des Kredites bei Fortdauer des Kontokorrentverhältnisses nicht erlöschen. Die mündlich vereinbarte Beschränkung der Bürgenhaftung auf die trotz ordnungsgemäßer Betreibung etwa entstehenden Ausfälle aus den abgetretenen Forderungen fand in der von den drei Bürgen unterfertigten Vertragsurkunde keinen Ausdruck. Insoweit weicht der Urkundentext von der mündlich getroffenen Vereinbarung über die Bürgenhaftung ab.
Der Kreditrahmen von 500.000 S erwies sich in kürzester Zeit als unzureichend. Der von der Klägerin der Gesellschaft gewährte Kredit sollte deshalb um 700.000 S aufgestockt werden. Am 14.Dezember 1983 kam es zur Errichtung der entsprechenden Vertragsurkunden. Nach deren Inhalt wurde zum Vorkredit - von der gleichen Kontonummer abgesehen - kein Bezug hergestellt, der Kredit (in Abweichung von den mit 3.Oktober 1983 datierten Urkunden) als "Betriebskredit" bezeichnet, die Laufzeit mit 30.November 1988 begrenzt und als "Sicherheiten" vereinbart, daß "der Kreditnehmer dem Kreditgeber genehme Liegenschaften für einen Höchstbetrag von S 840.000 zum Pfand bestellen bzw. bestellen lassen" werde und sich weiters verpflichtet, "für die Erfüllung der in diesem Vertrag eingegangenen Verbindlichkeiten dem Kreditgeber genehme Bürgen zu stellen". Die Bürgenhaftung übernahmen außer der Geschäftsführerin der Gesellschaft und deren Vater für den neuen Kredit beide Beklagten. Die Beklagten bestellten überdies eine Liegenschaft zum Pfand. Wieder fand die mündlich abgesprochene Beschränkung der Bürgenhaftung in der von allen Bürgen unterfertigen Vertragsurkunde keinen Audruck, so daß insofern der Urkundeninhalt wie beim ersten Geschäftsabschluß vom Oktober 1983 von der mündlichen Vereinbarung abweicht.
Die Klägerin führte in der Folge für die Gesellschaft nicht nur das mit einer neunstelligen Nummer bezeichnete Kreditkonto, sondern daneben noch ein Girokonto mit einer fünfstelligen Nummer, deren Ziffern mit den fünf Endziffern des Kreditkontos übereinstimmten. Die Klägerin gewährte der Gesellschaft Kredite in einem den Betrag von 70 % der jeweils abgetretenen Fakturenforderungen übersteigenden Ausmaß und belastete das Kreditkonto zugunsten des Girokontos, ohne daß die Belastungen des Kreditkontos durch abgetretene Fakturenforderungen vereinbarungsgemäß besichert gewesen wären. Die Gesellschaft hatte der Klägerin im Rahmen der Geschäftsbeziehung Fakturenforderungen im Gesamtbetrag von rund 7,389.000 S abgetreten. 70 % hievon machten 5,172.300 S aus. Nach der von der Klägerin geführten Zessionsliste sind auf die abgetretenen Fakturenforderungen rund 6,025.000 S bezahlt worden. Damit wären alle Kreditforderungen samt Zinsen und sonstigen Nebengebühren insoweit vollständig getilgt worden, als sich die Kreditgewährung im Rahmen von 70 % der abgetretenen Fakturenforderungen gehalten hätte.
Die Klägerin erwirkte gegen die Geschäftsführerin der Gesellschaft und deren Vater ein Versäumungsurteil über den ursprünglich gegen den Zweitbeklagten eingeklagten (und im Laufe des Rechtsstreites infolge von Zahlungseingängen eingeschränkten) Klagsbetrag von 1,277.318,02 S.
Die Klägerin begehrte von den Beklagten als Bürgen nach der Klagseinschränkung von beiden Beklagten zur ungeteilten Hand 445,853,35 S und darüber hinaus vom Zweitbeklagten allein einen weiteren Betrag von 636.720,80 S jeweils mit Zinsen und sonstigen Nebengebühren. Die Klägerin stützte sich dabei auf den Inhalt der von den Bürgen unterschriebenen Urkunden.
Das Erstgericht wies diese Begehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Urteil.
In rechtlicher Würdigung des festgestellten Sachverhaltes haben beide Vorinstanzen die Berufung der Klägerin auf den Wortlaut des von der mündlichen Abmachung abweichenden Bürgschaftsvertrages als nicht gerechtfertigt und für die Rechtsbeziehungen der Streitteile ausschließlich den gegenüber der Vertragsurkunde eingeschränkten mündlich erklärten Vertragswillen als bestimmend erklärt. Eine in diesem Sinne eingeschränkte Bürgenhaftung sei aber nach den festgestellten Eingängen aus den abgetretenen Forderungen nicht aktuell geworden.
Die Klägerin ficht das bestätigende Berufungsurteil aus dem Revisionsgrund nach § 503 Abs. 1 Z 4 ZPO mit einem Abänderungsantrag im Sinne ihrer eingeschränkten Klagebegehren und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.Die Klägerin ficht das bestätigende Berufungsurteil aus dem Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO mit einem Abänderungsantrag im Sinne ihrer eingeschränkten Klagebegehren und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.
Die Beklagten streben die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.