Der vom Ablehnungswerber gegen die Rekursentscheidung erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
§ 24 Abs 2 JN lautet seit einer Abänderung durch die AchteParagraph 24, Absatz 2, JN lautet seit einer Abänderung durch die Achte
Gerichtsentlastungsnovelle:
"Gegen die Stattgebung der Ablehnung findet kein
Rechtsmittel, gegen die Zurückweisung der Rekurs
an das zunächst übergeordnete Gericht statt."
In der Stammfassung des Gesetzes war nur der Rechtsmittelausschluß gegen Entscheidungen auf Stattgebung der Ablehnung enthalten, sodaß nach überwiegender Ansicht die Anfechtbarkeit einer die Ablehnung zurückweisenden Entscheidung nach den im jeweiligen Anlaßverfahren anzuwendenden allgemeinen Rechtsmittelbestimmungen zu beurteilen gewesen wäre. Den zweiten Halbsatz der zitierten Novellenbestimmung sieht der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung als eine abschließende Sonderregelung über die Rechtsmittelzulässigkeit im Ablehnungsverfahren in dem Sinne an, daß gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfinde und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel zulässig sei (SZ 18/6; RZ 1955,95; NZ 1970,92; EvBl 1975/221 uva). Als Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern nach dem zweiten Abschnitt des ersten Teiles der Jurisdiktionsnorm verdrängt § 24 Abs 2 jede allgemeine Regel über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren, in denen die Jurisdiktionsnorm in ihrem ersten Teil Anwendung zu finden hat, also auch in Verfahren außer Streitsachen (JBl1951,488; JBl1961,34; SZ 42/74; NZ 1970,76; EvBl 1975/221 uva).In der Stammfassung des Gesetzes war nur der Rechtsmittelausschluß gegen Entscheidungen auf Stattgebung der Ablehnung enthalten, sodaß nach überwiegender Ansicht die Anfechtbarkeit einer die Ablehnung zurückweisenden Entscheidung nach den im jeweiligen Anlaßverfahren anzuwendenden allgemeinen Rechtsmittelbestimmungen zu beurteilen gewesen wäre. Den zweiten Halbsatz der zitierten Novellenbestimmung sieht der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung als eine abschließende Sonderregelung über die Rechtsmittelzulässigkeit im Ablehnungsverfahren in dem Sinne an, daß gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfinde und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel zulässig sei (SZ 18/6; RZ 1955,95; NZ 1970,92; EvBl 1975/221 uva). Als Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern nach dem zweiten Abschnitt des ersten Teiles der Jurisdiktionsnorm verdrängt Paragraph 24, Absatz 2, jede allgemeine Regel über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren, in denen die Jurisdiktionsnorm in ihrem ersten Teil Anwendung zu finden hat, also auch in Verfahren außer Streitsachen (JBl1951,488; JBl1961,34; SZ 42/74; NZ 1970,76; EvBl 1975/221 uva).
Diesen Gesichtspunkt vernachlässigt Fasching (Komm I 212), dessen Gegenansicht daher auch bereits wiederholt ausdrücklich abgelehnt wurde (RZ 1961,14; NZ 1966,28; RZ 1967,71 ua). Der Oberste Gerichtshof sieht sich nicht bestimmt, von der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auslegung des § 24 Abs 2 JN abzugehen.Diesen Gesichtspunkt vernachlässigt Fasching (Komm römisch eins 212), dessen Gegenansicht daher auch bereits wiederholt ausdrücklich abgelehnt wurde (RZ 1961,14; NZ 1966,28; RZ 1967,71 ua). Der Oberste Gerichtshof sieht sich nicht bestimmt, von der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auslegung des Paragraph 24, Absatz 2, JN abzugehen.
Der Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.