Die Revision ist nicht berechtigt.
Die im ersten Punkt der Revision unter der Benennung der "unrichtigen Tatsachenfeststellung" enthaltenen Ausführungen sind der Sache nach zum Teil eine Bekämpfung der irrevisiblen Beweiswürdigung, zum Teil stellen sie die Rüge von Feststellungsmängeln dar, zu der im Zusammenhang mit der Behandlung der Rechtsrüge Stellung zu nehmen ist.
Entgegen dem Vorwurf des Revisionswerbers hat sich das Berufungsgericht mit den in der Berufung ausgeführten Bemängelungen sachlich auseinandergesetzt, die geltend gemachten Rügen aber mit einer logisch nachvollziehbaren Begründung als nicht gerechtfertigt befunden. Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Daß die Verunreinigungen der Wohnung keine unvermeidbaren Folgen einer Medikamentenunverträglichkeit des Beklagten darstellten, sondern auf einen vom Beklagten beherrschbaren Alkoholkonsum zurückzuführen waren, hat das Berufungsgericht schlüssig aus der Feststellung nahezu täglicher Trunkenheit bis zum Termin der ersten Tagsatzung im anhängigen Scheidungsverfahren einerseits und dem Abgang aller zuvor stattgefundenen Unzukömmlichkeiten seither ohne erkennbaren Gedankenfehler gefolgert. Auch die Rechtsrüge ist nicht stichhältig.
Das Gesetz verpflichtet die Ehegatten unter anderem zur anständigen Begegnung. Dieser Begriff ist objektiv auszulegen. Schwere und beharrliche Verstöße gegen dieses Verhaltensgebot, in denen sich eine mangelnde Schätzung der Persönlichkeit des Ehepartners ausdrückt, stellen eine schwere Eheverfehlung im Sinne des § 49 EheG dar und begründen unter der weiteren Voraussetzung der (Mit-)Ursächlichkeit für die Ehezerrüttung einen Scheidungsanspruch des verletzten Ehegatten. Die Beachtlichkeit eines derartigen ehewidrigen Verhaltens als selbständiger Scheidungsgrund fehlt allerdings insoweit, als ein Ehegatte die Verstöße des anderen gegen die anständige Begegnung nicht als ehezerstörend empfunden hat. Dazu sind Rückschlüsse aus der individuellen Eigenart der konkreten Ehe geboten. Der Revisionswerber vermißt nun die ausdrückliche Feststellung, daß es sich bei der Ehe der Streitteile "um eine stürmische Ehe gehandelt hat, bei der dadurch bedingt lautstarke verbale Auseinandersetzungen" vorkamen. Daraus will der Revisionswerber die Folgerung gezogen wissen, daß "bestimmte Formen von Auseinandersetzungen im gegenständlichen Fall sicherlich als milieubedingt anzusehen" seien. Die festgestellten Beleidigungen, Drohungen und Tätlichkeiten des Beklagten lassen eine seine Ehefrau geringschätzende Einstellung erkennen, die von dieser auch so empfunden werden konnte. Den Beweis,daß dies nicht der Fall gewesen sei, hat der Beklagte in erster Instanz gar nicht angetreten. Aus dem Umstand, daß die Klägerin eine im 12. oder 13.Ehejahr stattgefundene Tätlichkeit des Beklagten, derentwegen dieser auch strafgerichtlich verurteilt worden war, nicht zum Anlaß einer Scheidungsklage genommen hat, gestattet keinerlei Schlußfolgerungen darauf, wie sie mehr als 25 Jahre später objektiv ehewidriges Verhalten ihres Mannes empfinden durfte und empfunden hat. Keinesfalls hätte die Ehefrau durch ihre jahrzehntelange Nachsicht und Langmut ihren Anspruch auf Scheidung bei einer Fortsetzung und Wiederholung oder sogar Steigerung eines gleichartigen ehewidrigen Verhaltens des Ehemannes verloren, weil selbst im Falle einer ausdrücklichen Verzeihung - und daher umsomehr im Falle bloßer Abstandnahme von der Geltendmachung eines erworbenen Scheidungsanspruches - kein Verzicht auf die Geltendmachung eines Scheidungsanspruches wegen eines künftigen ehewidrigen Verhaltens angenommen werden dürfte.Das Gesetz verpflichtet die Ehegatten unter anderem zur anständigen Begegnung. Dieser Begriff ist objektiv auszulegen. Schwere und beharrliche Verstöße gegen dieses Verhaltensgebot, in denen sich eine mangelnde Schätzung der Persönlichkeit des Ehepartners ausdrückt, stellen eine schwere Eheverfehlung im Sinne des Paragraph 49, EheG dar und begründen unter der weiteren Voraussetzung der (Mit-)Ursächlichkeit für die Ehezerrüttung einen Scheidungsanspruch des verletzten Ehegatten. Die Beachtlichkeit eines derartigen ehewidrigen Verhaltens als selbständiger Scheidungsgrund fehlt allerdings insoweit, als ein Ehegatte die Verstöße des anderen gegen die anständige Begegnung nicht als ehezerstörend empfunden hat. Dazu sind Rückschlüsse aus der individuellen Eigenart der konkreten Ehe geboten. Der Revisionswerber vermißt nun die ausdrückliche Feststellung, daß es sich bei der Ehe der Streitteile "um eine stürmische Ehe gehandelt hat, bei der dadurch bedingt lautstarke verbale Auseinandersetzungen" vorkamen. Daraus will der Revisionswerber die Folgerung gezogen wissen, daß "bestimmte Formen von Auseinandersetzungen im gegenständlichen Fall sicherlich als milieubedingt anzusehen" seien. Die festgestellten Beleidigungen, Drohungen und Tätlichkeiten des Beklagten lassen eine seine Ehefrau geringschätzende Einstellung erkennen, die von dieser auch so empfunden werden konnte. Den Beweis,daß dies nicht der Fall gewesen sei, hat der Beklagte in erster Instanz gar nicht angetreten. Aus dem Umstand, daß die Klägerin eine im 12. oder 13.Ehejahr stattgefundene Tätlichkeit des Beklagten, derentwegen dieser auch strafgerichtlich verurteilt worden war, nicht zum Anlaß einer Scheidungsklage genommen hat, gestattet keinerlei Schlußfolgerungen darauf, wie sie mehr als 25 Jahre später objektiv ehewidriges Verhalten ihres Mannes empfinden durfte und empfunden hat. Keinesfalls hätte die Ehefrau durch ihre jahrzehntelange Nachsicht und Langmut ihren Anspruch auf Scheidung bei einer Fortsetzung und Wiederholung oder sogar Steigerung eines gleichartigen ehewidrigen Verhaltens des Ehemannes verloren, weil selbst im Falle einer ausdrücklichen Verzeihung - und daher umsomehr im Falle bloßer Abstandnahme von der Geltendmachung eines erworbenen Scheidungsanspruches - kein Verzicht auf die Geltendmachung eines Scheidungsanspruches wegen eines künftigen ehewidrigen Verhaltens angenommen werden dürfte.
Die Ehezerrüttung stützte das Berufungsgericht nicht auf das Unterbleiben körperlicher Beziehungen zwischen dem nunmehr 80-jährigen Beklagten und der Klägerin, sondern vielmehr auf den festgestellten Verlust ihrer Bereitschaft, das sie verletzende ehewidrige Gesamtverhalten des Beklagten im ehelichen Zusammenleben länger zu ertragen. Die in dieser Hinsicht gerügten Feststellungsmängel über die Ursachen der geschlechtlichen Enthaltsamkeit liegen nicht vor.
Auch die sachliche Rechtfertigung der von der Klägerin erhobenen Beschuldigung, der Beklagte sei Nationalsozialist (gewesen), bedurfte keiner Überprüfung, weil die festgestellten Beschuldigungen des Mannes in jedem Fall das Maß entschuldbarer Reaktionen überschritten und über eine etwa von der Klägerin zu verantwortende Mitschuld an der Ehezerrüttung mangels Antrages des Beklagten nicht abzusprechen war.
Das Berufungsgericht hat dem Beklagten auch das im Zustand der Alkoholbeeinträchtigung gesetzte Fehlverhalten mit Recht als schuldhafte Eheverfehlung angelastet, weil er die Folgen eines Alkoholkonsums (sei es im Zusammenhang mit einer Medikamenteneinnahme oder unabhängig von einer solchen) nach den festgestellten Vorkommnissen jedenfalls im Wiederholungsfall hätte bedenken können und müssen, sein Velangen nach Alkoholkonsum aber dennoch nicht beherrschte, obwohl ihm dies, wie sein Verhalten seit Anfang November 1985 beweist, wirksam möglich gewesen wäre. Aus der nach den konkreten Ansatzpunkten des dortigen Verfahrens in dem vom Rechtsmittelwerber zitierten revisionsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß, JBl 1976/212 beispielhaften Aufzählung von Kriterien für die Bewertung alkoholkonsumbedingter Verhaltensweisen eines Ehegatten (insbesondere im Verhältnis zu einem festgestellten schweren Alkoholmißbrauch des anderen) läßt sich keinesfalls der vom Beklagten unterstellte Umkehrschluß ziehen, daß mangels der dort hervorgehobenen Auswirkungen ein auf Alkoholbeeinträchtigung rückführbares Verhalten nicht als schwere Eheverfehlung zugerechnet werden dürfte. Darauf hat bereits das Gericht zweiter Instanz zutreffend hingewiesen.
Das Berufungsgericht hat das festgestellte Gesamtverhalten des Beklagten insgesamt ohne Rechtsirrtum als schwere Eheverfehlung im Sinne des § 49 EheG gewertet. Das Berufungsgericht hat das festgestellte Gesamtverhalten des Beklagten insgesamt ohne Rechtsirrtum als schwere Eheverfehlung im Sinne des Paragraph 49, EheG gewertet.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.