Rechtssatz RS0056321
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056321
Geschäftszahl
6Ob565/87; 2Ob589/87; 2Ob652/87 (2Ob653/87); 7Ob513/89 (7Ob514/89); 7Ob687/89 (7Ob688/89); 1Ob145/21m
Entscheidungsdatum
07.09.2021
Rechtssatz
Das Gesetz verpflichtet die Ehegatten ua zur anständigen Begegnung. Dieser Begriff ist objektiv auszulegen. Schwere und beharrliche Verstöße gegen dieses Verhaltensgebot, in denen sich eine mangelnde Schätzung der Persönlichkeit des Ehepartners ausdrückt, stellen eine schwere Eheverfehlung im Sinne des § 49 EheG dar und begründen unter der weiteren Voraussetzung der (Mitursächlichkeit) Ursächlichkeit für die Ehezerrüttung einen Scheidungsanspruch des verletzten Ehegatten.Das Gesetz verpflichtet die Ehegatten ua zur anständigen Begegnung. Dieser Begriff ist objektiv auszulegen. Schwere und beharrliche Verstöße gegen dieses Verhaltensgebot, in denen sich eine mangelnde Schätzung der Persönlichkeit des Ehepartners ausdrückt, stellen eine schwere Eheverfehlung im Sinne des Paragraph 49, EheG dar und begründen unter der weiteren Voraussetzung der (Mitursächlichkeit) Ursächlichkeit für die Ehezerrüttung einen Scheidungsanspruch des verletzten Ehegatten.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 565/87
Entscheidungstext OGH 04.06.1987 6 Ob 565/87
- 2 Ob 589/87
Entscheidungstext OGH 30.06.1987 2 Ob 589/87
Vgl auch
- 2 Ob 652/87
Entscheidungstext OGH 29.09.1987 2 Ob 652/87
nur: Das Gesetz verpflichtet die Ehegatten ua zur anständigen Begegnung. (T1) Beisatz: Auch wenn eine Ehe schon einen gewissen Zerüttungsgrad erreicht hat. (T2)
- 7 Ob 513/89
Entscheidungstext OGH 02.02.1989 7 Ob 513/89
nur: Das Gesetz verpflichtet die Ehegatten ua zur anständigen Begegnung. Dieser Begriff ist objektiv auszulegen. Schwere und beharrliche Verstöße gegen dieses Verhaltensgebot, in denen sich eine mangelnde Schätzung der Persönlichkeit des Ehepartner ausdrückt, stellen eine schwere Eheverfehlung im Sinne des § 49 EheG dar. (T3)
- 7 Ob 687/89
Entscheidungstext OGH 09.11.1989 7 Ob 687/89
nur T3
- 1 Ob 145/21m
Entscheidungstext OGH 07.09.2021 1 Ob 145/21m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0056321
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2021
Dokumentnummer
JJR_19870604_OGH0002_0060OB00565_8700000_002