Entscheidungsgründe:
Die Klägerin behauptet, gegenüber der Firma F***** Kunststoffe GesmbH & Co KG (im folgenden: Firma F*****) aus der Herstellung und Lieferung von Werkzeugen eine Forderung von insgesamt S 6,721.277,63 gehabt zu haben, von welcher nach einer Teilzahlung am 25.9.1987 von S 3,250.000 noch ein Betrag von S 3,471.277,63 aushafte. Sie begehrte hievon im vorliegenden Verfahren von der Beklagten einen Betrag von S 350.000 und stützte deren Haftung für die Schuld der Firma F***** auf § 25 HGB, § 1409 ABGB und auf die Gesamtsachenhaftung bei Unternehmensübergang. Die Haftung nach § 25 HGB sei gegeben, weil die Beklagte das durch Kauf erworbene Handelsgeschäft der Firma F***** unter einer zur Verwechslung ähnlichen Firma fortführe. Der Wert des erworbenen Unternehmens sei höher als der darauf bezahlte Kaufpreis von S 12,750.000. Die Beklagte habe die Forderung der Klägerin auf Grund ihrer Einsicht in die Geschäftsbücher gekannt. Schließlich hafte die Beklagte durch den Erwerb einer Gesamtsache für alle Unternehmensverbindlichkeiten cum viribus.Die Klägerin behauptet, gegenüber der Firma F***** Kunststoffe GesmbH & Co KG (im folgenden: Firma F*****) aus der Herstellung und Lieferung von Werkzeugen eine Forderung von insgesamt S 6,721.277,63 gehabt zu haben, von welcher nach einer Teilzahlung am 25.9.1987 von S 3,250.000 noch ein Betrag von S 3,471.277,63 aushafte. Sie begehrte hievon im vorliegenden Verfahren von der Beklagten einen Betrag von S 350.000 und stützte deren Haftung für die Schuld der Firma F***** auf Paragraph 25, HGB, Paragraph 1409, ABGB und auf die Gesamtsachenhaftung bei Unternehmensübergang. Die Haftung nach Paragraph 25, HGB sei gegeben, weil die Beklagte das durch Kauf erworbene Handelsgeschäft der Firma F***** unter einer zur Verwechslung ähnlichen Firma fortführe. Der Wert des erworbenen Unternehmens sei höher als der darauf bezahlte Kaufpreis von S 12,750.000. Die Beklagte habe die Forderung der Klägerin auf Grund ihrer Einsicht in die Geschäftsbücher gekannt. Schließlich hafte die Beklagte durch den Erwerb einer Gesamtsache für alle Unternehmensverbindlichkeiten cum viribus.
Die Beklagte bestritt jede Haftung für die Verbindlichkeiten der Firma F*****. Sie habe weder das Handlesgeschäft im Ganzen erworben noch die bisherige Firma weitergeführt. Der Wert des übernommenen Vermögens liege unter dem dafür bezahlten Kaufpreis. Im übrigen sei zwischen der Firma F***** mit Zustimmung der klagenden Partei - zwischen den beiden Unternehmen bestehe weitgehende Gesellschafteridentität - und der Beklagten vereinbart worden, daß die geltend gemachte strittige Forderung erst dann aus dem Kaufpreis abgedeckt werde, wenn nach Erfüllung sonstiger Verbindlichkeiten noch ein Kaufpreisrest verbleibe.
Folgender wesentlicher Sachverhalt steht fest: Persönlich haftender Gesellschafter der klagenden Partei ist die G***** P***** Werkzeug- und Vorrichtungsbau GesmbH. Gesellschafter sind Maria P***** mit einer Stammeinlage von S 250.000, Ing.Gerold P***** und Brunhilde P***** mit einer Stammeinlage von je S 125.000. Alleiniger Geschäftsführer ist Ing.Gerold P*****. Persönlich haftender Gesellschafter der F***** Kunststoffe GesmbH & Co KG, deren einziger Kommanditist Ing.Gerold P***** war, war die F***** Kunststoffe GesmbH. Deren Gesellschafter waren Ing.Gerold P***** mit einer Stammeinlage von S 125.000 und Maria P***** mit einer Stammeinlage von S 375.000. Die Firma wurde nach Liquidation am 24.10.1990 gelöscht.
Die Firma F***** beschäftigte sich mit der Herstellung und Weiterentwicklung von Faserverbundstoffen (hauptsächlich in Profilform) sowie mit dem Anlagenbau für die Herstellung solcher Erzeugnisse. Dabei handelt es sich um eine junge Technologie. In Europa gibt es nur etwa 20 solcher Hersteller. Die Firma F***** erzielte in den Jahren 1982 bis 1986 nie ein positives Betriebsergebnis. 1987 befand sich das Unternehmen in argen finanziellen Schwierigkeiten. Die Weiterführung des Betriebes wäre nur unter Zuführung beachtlicher finanzieller Mittel möglich gewesen. Hiezu war Ing.Gerold P***** nicht bereit und betrieb den Verkauf des Unternehmens an die vor allem wegen der Technologie und des Know-How interessierte Firma W***** AG. Zu den Verkaufsverhandlungen bevollmächtigte Gerold P***** einen Geschäftsfreund sowie den Klagevertreter, der auch als Vertreter der klagenden Partei tätig war. Wegen der Zahlungsschwierigkeiten und der mangels eines Vermögensstatus nicht mit Sicherheit erfaßbaren Verbindlichkeiten der Firma F***** wollten die Verhandlungspartner eine Unternehmensnachfolge oder eine Haftung des Erwerbers für die Verbindlichkeiten der Firma F***** vermeiden und in den Kaufvertrag nur den Erwerb genau definierter Wirtschaftsgüter aufnehmen. Bei der Aushandlung des Kaufpreises war ausschlaggebend, daß mit diesem die bestehenden Verbindlichkeiten abgedeckt werden könnten. Die Kaufinteressentin zweifelte, ebenso wie der Geschäftsführer der Firma F*****, eine unter den Passiven aufscheinende Forderung der klagenden Partei in Höhe von rund S 6,000.000 als echte Gläubigerforderung an und stellte diese als Position mit Einlagecharakter dar. Dieser Darstellung wurde vvo bevollmächtigten Geschäftsfreund des Ing.P***** und dem Klagevertreter nicht weiter widersprochen. Die Gesamtverbindlichkeiten einschließlich der umstrittenen Forderung wurden mit rund S 18,000.000 beziffert. Da seitens der Firma F***** darauf hingewiesen wurde, daß eine Reihe von konkreten lukrativen Auslandsprojekten schon im Laufe sei, die nur wegen Kapitalmangels noch nicht realisierbar gewesen seien, einigten sich die Verhandlungspartner anläßlich des Abschlusses der schriftlichen Vereinbarung vom 24.6.1987 darauf, die Forderung der klagenden Partei von rund S 6,000.000 vorerst nicht zu berücksichtigen. Diese sollte erst dann zum Zuge kommen, wenn die ausländischen Anlagenprojekte tatsächlich realisiert werden könnten und die Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) zumindest den Betrag von S 6,000.000 erreiche. In diesem Fall sollte zu dem vereinbarten Kaufpreis von S 12,000.000 ein weiterer Kaufpreis von S 3,000.000 an die Firma F***** bezahlt und an die klagende Partei weitergegeben werden, womit deren umstrittene Gesamtforderung insgesamt abgegolten sein sollte. Der vereinbarte Kaufpreis war an den Klagevertreter zu überweisen und von diesem zur Begleichung der Verbindlichkeiten der Firma F***** zu verwenden, was in der Folge auch geschah. Entgegen der getroffenen Vereinbarung leistete der Klagevertreter jedoch aus dem Kaufpreis am 25.9.1987 auch eine Zahlung von S 3,250.000 an die klagende Partei für deren Forderungen aus Warenlieferung, wogegen die Erwerberin unter Hinweis auf die getroffene Vereinbarung protestierte.
Die Erwerberin nahm unmittelbar nach Abschluß der Vereinbarung vom 24.6.1987 den Geschäftsbetrieb in den Räumen der Firma F***** mit allen ihr übertragenen zum Unternehmen gehörenden Anlagen, dem beweglichen Betriebsvermögen, Benützungsrechten am Know-How und unter Weiterbeschäftigung aller Mitarbeiter der Firma F***** auf.
Die beklagte Partei, die danach protokolliert wurde, ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Erwerberin.
In der Folge stellte sich heraus, daß die mitübernommene Auftragslage schlecht war, die Maschinen zum Teil veraltet und fehlerhaft waren und die in Aussicht gestellten Auslandsaufträge trotz intensiver Bemühungen nicht realisiert werden konnten.
Der vereinbarte und zur Gänze zur Begleichung von Verbindlichkeiten der Firma F***** verwendete Kaufpreis entspricht jedenfalls dem Wert des von der beklagten Partei übernommenen Unternehmens.
Auf Grund dieses Sachverhaltes wies das Erstgericht die Klage ab. Es verneinte jede Haftung der Beklagten für Verbindlichkeiten der Firma F*****. Eine Haftung nach § 1409 ABGB komme nicht in Betracht, weil der vereinbarte Kaufpreis dem Wert des Unternehmens zum Zeitpunkt der Veräußerung jedenfalls adäquat gewesen und zur Befriedigung von Gläubigern des Veräußerers verwendet worden sei. Eine Gesamthandhaftung nach § 302 ABGB käme nur bei einem nicht rechtsgeschäftlichen Unternehmensübergang in Betracht, nicht aber dort, wo die Regelung des § 1409 ABGB anzuwenden sei. Die Beklagte habe zwar das bestehende Handelsgeschäft der Firma F***** als Ganzes übernommen, hafte jedoch nach § 25 HGB dann nicht, wenn wegen Verwechslungsfähigkeit der Firma des Überträgers mit jener der Beklagten von einer Firmenfortführung ausgegangen werden müsse, weil der Klägerin die von der Haftungsregelung des § 25 Abs 1 HGB abweichende Regelung zwischen der Firma F***** und der Beklagten bekannt gewesen sei, daß nämlich eine Forderung nur im Falle der Realisierung der Auslandsprojekte und auch dann nur teilweise in Höhe des nachzuschießenden Kaufpreises von S 3,000.000 Berücksichtigung finden sollte. Dies sei aber nicht möglich gewesen.Auf Grund dieses Sachverhaltes wies das Erstgericht die Klage ab. Es verneinte jede Haftung der Beklagten für Verbindlichkeiten der Firma F*****. Eine Haftung nach Paragraph 1409, ABGB komme nicht in Betracht, weil der vereinbarte Kaufpreis dem Wert des Unternehmens zum Zeitpunkt der Veräußerung jedenfalls adäquat gewesen und zur Befriedigung von Gläubigern des Veräußerers verwendet worden sei. Eine Gesamthandhaftung nach Paragraph 302, ABGB käme nur bei einem nicht rechtsgeschäftlichen Unternehmensübergang in Betracht, nicht aber dort, wo die Regelung des Paragraph 1409, ABGB anzuwenden sei. Die Beklagte habe zwar das bestehende Handelsgeschäft der Firma F***** als Ganzes übernommen, hafte jedoch nach Paragraph 25, HGB dann nicht, wenn wegen Verwechslungsfähigkeit der Firma des Überträgers mit jener der Beklagten von einer Firmenfortführung ausgegangen werden müsse, weil der Klägerin die von der Haftungsregelung des Paragraph 25, Absatz eins, HGB abweichende Regelung zwischen der Firma F***** und der Beklagten bekannt gewesen sei, daß nämlich eine Forderung nur im Falle der Realisierung der Auslandsprojekte und auch dann nur teilweise in Höhe des nachzuschießenden Kaufpreises von S 3,000.000 Berücksichtigung finden sollte. Dies sei aber nicht möglich gewesen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei keine Folge. Es führte zu der allein noch strittigen Haftung nach § 25 HGB aus, ein Unternehmenserwerb im Sinne dieser Gesetzesstelle habe zweifelsfrei stattgefunden. Eine Firmenfortführung sei anzunehmen, wenn für das fortgeführte Unternehmen keine deutlich abweichende neue Firma angenommen und tatsächlich geführt werde. Eine Ähnlichkeit im Firmenwortlaut "F***** Kunststoffe GesmbH & Co KG" und "F***** GesmbH" sei nicht zu leugnen, weil beide Firmenbezeichnungen die Worte "Faser" und "Kunststoffe" als bestimmende Firmenbestandteile aufwiesen. Dennoch könne sich die Klägerin auf eine Firmenfortführung nicht berufen, denn einerseits sei die bisherige Firma im Handelsregister eingetragen geblieben und habe auch noch einige Zeit lang Liquidiations- und andere Geschäfte abgewickelt, andererseits handle es sich bei der Klägerin nicht um einen völlig außenstehenden Dritten, der auf den nach außen tretenden Eindruck einer Unternehmens- und Firmenfortführung angewiesen sei, weil es wegen der teilweisen Gesellschafteridentität bei der als Gläubigerin auftretenden Klägerin und beim bisherigen Schuldner, der FirmaDas Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei keine Folge. Es führte zu der allein noch strittigen Haftung nach Paragraph 25, HGB aus, ein Unternehmenserwerb im Sinne dieser Gesetzesstelle habe zweifelsfrei stattgefunden. Eine Firmenfortführung sei anzunehmen, wenn für das fortgeführte Unternehmen keine deutlich abweichende neue Firma angenommen und tatsächlich geführt werde. Eine Ähnlichkeit im Firmenwortlaut "F***** Kunststoffe GesmbH & Co KG" und "F***** GesmbH" sei nicht zu leugnen, weil beide Firmenbezeichnungen die Worte "Faser" und "Kunststoffe" als bestimmende Firmenbestandteile aufwiesen. Dennoch könne sich die Klägerin auf eine Firmenfortführung nicht berufen, denn einerseits sei die bisherige Firma im Handelsregister eingetragen geblieben und habe auch noch einige Zeit lang Liquidiations- und andere Geschäfte abgewickelt, andererseits handle es sich bei der Klägerin nicht um einen völlig außenstehenden Dritten, der auf den nach außen tretenden Eindruck einer Unternehmens- und Firmenfortführung angewiesen sei, weil es wegen der teilweisen Gesellschafteridentität bei der als Gläubigerin auftretenden Klägerin und beim bisherigen Schuldner, der Firma
F*****, - Ing.Gerold P***** sei nicht nur Mitgesellschafter der Verkäuferin, sondern zugleich auch geschäftsführender Mitgesellschafter der Klägerin gewesen - unbillig wäre, wollte man aus der Firmenhähnlichkeit eine Haftung nach § 25 HGB ableiten, obwohl dem Gläubiger das Weiterbestehen der alten Firma und auch deren Aktivitäten bekannt seien. Schließlich sei selbst unter der Annahme einer Firmenfortführung eine Haftung der Beklagten für Verbindlichkeiten der Firma F***** wegen der von der gesetzlichen Regelung des § 25 Abs 1 HGB abweichenden Vereinbarung zu verneinen. Der Klagevertreter habe den Vertrag vom 24.6.1987 auch für die Klägerin mitunterfertigt; er sei somit auch als Vertreter der Klägerin tätig gewesen. In einem solchen Fall müsse sich die Klägerin das durch die Vertretungshandlungen erworbene Wissen ihres Vertreters zurechnen lassen. Es sei daher davon auszugehen, daß die Klägerin zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen durch Erwerber und Veräußerer und nicht anderweitig vom Haftungsausschluß Kenntnis erlangt habe.F*****, - Ing.Gerold P***** sei nicht nur Mitgesellschafter der Verkäuferin, sondern zugleich auch geschäftsführender Mitgesellschafter der Klägerin gewesen - unbillig wäre, wollte man aus der Firmenhähnlichkeit eine Haftung nach Paragraph 25, HGB ableiten, obwohl dem Gläubiger das Weiterbestehen der alten Firma und auch deren Aktivitäten bekannt seien. Schließlich sei selbst unter der Annahme einer Firmenfortführung eine Haftung der Beklagten für Verbindlichkeiten der Firma F***** wegen der von der gesetzlichen Regelung des Paragraph 25, Absatz eins, HGB abweichenden Vereinbarung zu verneinen. Der Klagevertreter habe den Vertrag vom 24.6.1987 auch für die Klägerin mitunterfertigt; er sei somit auch als Vertreter der Klägerin tätig gewesen. In einem solchen Fall müsse sich die Klägerin das durch die Vertretungshandlungen erworbene Wissen ihres Vertreters zurechnen lassen. Es sei daher davon auszugehen, daß die Klägerin zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen durch Erwerber und Veräußerer und nicht anderweitig vom Haftungsausschluß Kenntnis erlangt habe.
Da zur Frage der Firmenfortführung und der Mitteilung nach § 25 Abs 2 HGB auch eine gegenteilige Auffassung vertreten werden könnte, sei die Revision zuzulassen.Da zur Frage der Firmenfortführung und der Mitteilung nach Paragraph 25, Absatz 2, HGB auch eine gegenteilige Auffassung vertreten werden könnte, sei die Revision zuzulassen.