Zur Rechtsmittelbefugnis in Ansehung eines die Unzulässigkeit der Unterbringung aussprechenden Beschlusses in Auslegung des § 28 Abs 2 UbG fehlt eine höchstrichterliche Rechtsprechung. Damit liegt eine Revisionsrekurszulässigkeitsvoraussetzung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG vor.Zur Rechtsmittelbefugnis in Ansehung eines die Unzulässigkeit der Unterbringung aussprechenden Beschlusses in Auslegung des Paragraph 28, Absatz 2, UbG fehlt eine höchstrichterliche Rechtsprechung. Damit liegt eine Revisionsrekurszulässigkeitsvoraussetzung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG vor.
Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
§ 28 UbG trifft Sonderregelungen zu den allgemeinen Rechtsmittelbestimmungen der §§ 9 ff AußStrG über die Rechtsmittelfrist und die Rechtsmittelberechtigung.Paragraph 28, UbG trifft Sonderregelungen zu den allgemeinen Rechtsmittelbestimmungen der Paragraphen 9, ff AußStrG über die Rechtsmittelfrist und die Rechtsmittelberechtigung.
Nach § 28 Abs 2 UbG kann der Abteilungsleiter unter den dort normierten Voraussetzungen gegen den Beschluß, mit dem die Unterbringung für unzulässig erklärt wird, Rekurs erheben. Damit ist, wie im Abs 1 für Beschlüsse, mit denen die Unterbringung für zulässig erklärt wird, die Rechtsmittelbefugnis abschließend geregelt.Nach Paragraph 28, Absatz 2, UbG kann der Abteilungsleiter unter den dort normierten Voraussetzungen gegen den Beschluß, mit dem die Unterbringung für unzulässig erklärt wird, Rekurs erheben. Damit ist, wie im Absatz eins, für Beschlüsse, mit denen die Unterbringung für zulässig erklärt wird, die Rechtsmittelbefugnis abschließend geregelt.
Die Sonderregelung wäre allerdings in dem Fall unanwendbar, wenn über die zum Verfahrensgegenstand erhobene Frage einer konkreten Unterbringung oder Maßnahme nicht vollständig abgesprochen würde. Dies hat die Patientenanwältin zwar der Sache nach in ihrem Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluß geltend gemacht, wie das Rekursgericht aber zutreffend darlegte, zu Unrecht. Das Rekursgericht hat jede Unterbringung des betroffenen Patienten mangels Vorliegens der persönlichen Voraussetzungen nach § 3 UbG für unzulässig erklärt. Ein weiterreichender Ausspruch kann für den Patienten durch eine nach § 20 UbG zu treffende gerichtliche Entscheidung nicht erreicht werden.Die Sonderregelung wäre allerdings in dem Fall unanwendbar, wenn über die zum Verfahrensgegenstand erhobene Frage einer konkreten Unterbringung oder Maßnahme nicht vollständig abgesprochen würde. Dies hat die Patientenanwältin zwar der Sache nach in ihrem Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluß geltend gemacht, wie das Rekursgericht aber zutreffend darlegte, zu Unrecht. Das Rekursgericht hat jede Unterbringung des betroffenen Patienten mangels Vorliegens der persönlichen Voraussetzungen nach Paragraph 3, UbG für unzulässig erklärt. Ein weiterreichender Ausspruch kann für den Patienten durch eine nach Paragraph 20, UbG zu treffende gerichtliche Entscheidung nicht erreicht werden.
Dadurch, daß das Rekursgericht das Rechtsmittel der Patientenanwältin nicht mangels Rekursberechtigung zurückgewiesen, sondern dem Rekurs mangels Beschwer in der Sache nicht Folge gegeben und nur eine Berichtigung vorgenommen hat, kann sich die Rechtsmittelwerberin nicht beschwert erachten, weil mit der vom Rekursgericht gewählten Form der Bestätigung im vorliegenden Fall keine anderen Rechtsfolgen verbunden sind als mit einer Rechtsmittelzurückweisung, so daß ein Abspruch über die richtige Entscheidungsform nur noch von abstrakt theoretischer Bedeutung wäre.
Dem Revisionsrekurs der Patientenanwältin mußte aus dieser Erwägung ein Erfolg versagt bleiben.