Rechtssatz RS0075982
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075982
Entscheidungsdatum
26.05.1999
Rechtssatz
Die Sonderbestimmungen über die Rechtsmittelfrist und die Rechsmittelbefugnis regeln diese Fragen abschließend. Gegen einen Beschluß, mit dem die Unterbringung für unzulässig erklärt wird, kann nur der Abteilungsleiter Rekurs erheben.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 565/94
Entscheidungstext OGH 14.04.1994 6 Ob 565/94
- 3 Ob 338/98x
Entscheidungstext OGH 26.05.1999 3 Ob 338/98x
Vgl; Beisatz: Die Rekursfrist des Abteilungsleiters beginnt nicht mit der mündlichen Verkündung des Beschlusses, mit dem die Unterbringung für unzulässig erklärt wird, sondern erst mit dessen Zustellung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0075982
Dokumentnummer
JJR_19940414_OGH0002_0060OB00565_9400000_001