Da die Ehe der Parteien geschieden worden ist und eheliche Ersparnisse nicht vorhanden sind, ist nur das eheliche Gebrauchsvermögen unter die geschiedenen Ehegatten aufzuteilen. Dabei sind die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen in einem inneren Zusammenhang stehenden Schulden in Anschlag zu bringen (§ 81 Abs.1 EheG).Da die Ehe der Parteien geschieden worden ist und eheliche Ersparnisse nicht vorhanden sind, ist nur das eheliche Gebrauchsvermögen unter die geschiedenen Ehegatten aufzuteilen. Dabei sind die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen in einem inneren Zusammenhang stehenden Schulden in Anschlag zu bringen (Paragraph 81, Absatz eins, EheG).
Eheliches Gebrauchsvermögen waren nur die Ehewohnung und der Hausrat (§ 81 Abs.2 leg. cit.).Eheliches Gebrauchsvermögen waren nur die Ehewohnung und der Hausrat (Paragraph 81, Absatz 2, leg. cit.).
Bei der nach Billigkeit vorzunehmenden Aufteilung ist besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens, im vorliegenden Fall aber nicht auf das Wohl von Kindern Bedacht zu nehmen, weil die Parteien keine gemeinsamen Kinder haben. Als Beitrag sind auch die Leistung des Unterhaltes durch den AG, die Führung des gemeinsamen Haushaltes durch die ASt und der dieser vom AG durch die Aufnahme ihrer fünf Kinder in die Ehewohnung geleistete eheliche Beistand zu werten (§ 83 EheG).Bei der nach Billigkeit vorzunehmenden Aufteilung ist besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens, im vorliegenden Fall aber nicht auf das Wohl von Kindern Bedacht zu nehmen, weil die Parteien keine gemeinsamen Kinder haben. Als Beitrag sind auch die Leistung des Unterhaltes durch den AG, die Führung des gemeinsamen Haushaltes durch die ASt und der dieser vom AG durch die Aufnahme ihrer fünf Kinder in die Ehewohnung geleistete eheliche Beistand zu werten (Paragraph 83, EheG).
Daß das Gericht mangels der erforderlichen Zustimmung des Dienstgebers des AG keine Anordnung hinsichtlich der Benützung der von ihm gemieteten Postwerkswohnung treffen durfte (§ 88 Abs.1 leg. cit.), schließt nur einen Zuspruch der Ehewohnung an die ASt aus, ändert aber nichts daran, daß es sich auch bei dieser Ehewohnung um aufzuteilendes eheliches Gebrauchsvermögen im Sinne des § 81 Abs.1 und 2 EheG handelt, nämlich um eine Sache, die während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient hat und die nach § 82 Abs.2 leg. cit. in die Aufteilung auch dann einzubringen ist, wenn sie - wie hier vom AG - in die Ehe eingebracht wurde.Daß das Gericht mangels der erforderlichen Zustimmung des Dienstgebers des AG keine Anordnung hinsichtlich der Benützung der von ihm gemieteten Postwerkswohnung treffen durfte (Paragraph 88, Absatz eins, leg. cit.), schließt nur einen Zuspruch der Ehewohnung an die ASt aus, ändert aber nichts daran, daß es sich auch bei dieser Ehewohnung um aufzuteilendes eheliches Gebrauchsvermögen im Sinne des Paragraph 81, Absatz eins und 2 EheG handelt, nämlich um eine Sache, die während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient hat und die nach Paragraph 82, Absatz 2, leg. cit. in die Aufteilung auch dann einzubringen ist, wenn sie - wie hier vom AG - in die Ehe eingebracht wurde.
Da also hinsichtlich der Ehewohnung, die dem AG verbleiben muß, und den damit verbundenen Verbesserungen eine Aufteilung nicht erzielt werden kann, war dem AG nach § 94 Abs.1 EheG eine billige Ausgleichszahlung aufzuerlegen.Da also hinsichtlich der Ehewohnung, die dem AG verbleiben muß, und den damit verbundenen Verbesserungen eine Aufteilung nicht erzielt werden kann, war dem AG nach Paragraph 94, Absatz eins, EheG eine billige Ausgleichszahlung aufzuerlegen.
Dabei ist zu berücksichtigen, daß die dem AG verbleibende Ehewohnung von ihm in die Ehe eingebracht wurde, die mit dieser Postwerkswohnung verbundenen Vorteile in erster Linie dem AG als Postbedienstetem zukommen sollen und diese Wohnung jahrelang auch von den fünf Kindern der ASt bewohnt wurde. Diese jahrelange Überbelegung der nur aus zwei Zimmern mit Nebenräumen bestehenden Ehewohnung legte dem AG bei deren Benützung starke Beschränkungen auf. Andererseits kamen die Küche und Badezimmer betreffenden Verbesserungen während dieser Zeit auch den Kindern der ASt zugute. Unter diesen Umständen erscheint es billiger, dem AG nur eine Ausgleichszahlung von 100.000 S aufzuerlegen. Dabei ist einerseits berücksichtigt, daß die ASt die dem AG verbleibenden Verbesserungen von Küche und Badezimmer durch die von ihr allein aufgenommenen, zurückgezahlten und noch zurückzuzahlenden Darlehen größtenteils allein finanziert hat. Anderseits wurde darauf Bedacht genommen, daß der übrige Beitrag der ASt für die Ehewohnung insbesondere im Hinblick darauf, daß diese vom AG in die Ehe eingebracht wurde, es sich dabei um eine mit seinem Dienstverhältnis im Zusammenhang stehende Werkswohnung handelt und die fünf Kinder der ASt jahrelang die Ehewohnung mitbewohnen konnten, als eher gering zu veranschlagen ist. Dabei ist auch zu beachten, daß die Parteien nicht einmal fünf Jahre miteiander verheiratet waren, wobei die eheliche Lebensgemeinschaft nur etwa drei Jahre andauerte.
Die Ausgleichszahlung des AG erleichtert der ASt nicht nur die Zurückzahlung der Darlehen, sondern zusammen mit den ihr zugewiesenen Hausratsgegenständen auch die Einrichtung einer neuen Wohnung.
Der angefochtene Beschluß war daher entsprechend abzuändern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 234 AußStrG.Der angefochtene Beschluß war daher entsprechend abzuändern. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 234, AußStrG.