Die vom Kläger gegen das Berufungsurteil wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Revision ist zwar zulässig, weil die zur Lösung anstehende Rechtsfrage des materiellen Rechtes von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO ist und bisher eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dazu fehlt. Sie ist jedoch nicht berechtigt.Die vom Kläger gegen das Berufungsurteil wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Revision ist zwar zulässig, weil die zur Lösung anstehende Rechtsfrage des materiellen Rechtes von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO ist und bisher eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dazu fehlt. Sie ist jedoch nicht berechtigt.
§ 21 Abs 3 MRG gibt dem Vermieter die (vordem gemäß § 12 Abs 2 MG auf eine Vereinbarung mit den Mietern beschränkte) gesetzliche Möglichkeit der Jahrespauschalverrechnung der im Laufe eines Kalenderjahres fällig werdenden Betriebskosten (und öffentlichen Abgaben) zu jedem Zinsentermin in Höhe eines gleichbleibenden Teilbetrages, der vom Gesamtbetrag der Betriebskosten des vorausgegangenen Kalenderjahres zu errechnen ist und im Falle einer zwischenzeitlichen Erhöhung von Betriebskosten um höchstens 10 vH überschritten werden darf. Der Vermieter hat die im Laufe des Kalenderjahres (ihm gegenüber) fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben spätestens zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen und den Mietern Einsicht in die Abrechnung und in die Belege zu gewähren. Ergibt sich daraus ein Überschuß zugunsten der Hauptmieter, so ist der Überschußbetrag zum übernächsten Zinstermin zurückzuerstatten, ergibt sich daraus ein Fehlbetrag zu Lasten der Hauptmieter, so haben diese den Fehlbetrag zum übernächsten Zinstermin zu entrichten.Paragraph 21, Absatz 3, MRG gibt dem Vermieter die (vordem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, MG auf eine Vereinbarung mit den Mietern beschränkte) gesetzliche Möglichkeit der Jahrespauschalverrechnung der im Laufe eines Kalenderjahres fällig werdenden Betriebskosten (und öffentlichen Abgaben) zu jedem Zinsentermin in Höhe eines gleichbleibenden Teilbetrages, der vom Gesamtbetrag der Betriebskosten des vorausgegangenen Kalenderjahres zu errechnen ist und im Falle einer zwischenzeitlichen Erhöhung von Betriebskosten um höchstens 10 vH überschritten werden darf. Der Vermieter hat die im Laufe des Kalenderjahres (ihm gegenüber) fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben spätestens zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen und den Mietern Einsicht in die Abrechnung und in die Belege zu gewähren. Ergibt sich daraus ein Überschuß zugunsten der Hauptmieter, so ist der Überschußbetrag zum übernächsten Zinstermin zurückzuerstatten, ergibt sich daraus ein Fehlbetrag zu Lasten der Hauptmieter, so haben diese den Fehlbetrag zum übernächsten Zinstermin zu entrichten.
Im Absatz 4 regelt der Gesetzgeber die Einzelvorschreibung der Betriebskosten, falls der Vermieter von der Jahrespauschalverrechnung nach Absatz 3 nicht Gebrauch macht, wobei nach dem letzten Satz dieses Absatzes Betriebskosten und Abgaben, deren Fälligkeit vor mehr als einem Jahr eingetreten ist, nicht mehr geltend gemacht werden können. Absatz 5 sieht für die Durchsetzung des Abrechnungsanspruches vor, daß dann, wenn der Vermieter der in Absatz 3 ausgesprochenen Verpflichtung zur Legung der Abrechnung und Einsichtgewährung in die Belege nicht nachkommt, § 20 Abs 4 (Durchsetzung der Hauptmietzinsabrechnung auf Antrag eines Hauptmieters vor Gericht der Gemeinde § 39 durch allenfalls auch wiederholte Ordnungsstrafen) gilt.Im Absatz 4 regelt der Gesetzgeber die Einzelvorschreibung der Betriebskosten, falls der Vermieter von der Jahrespauschalverrechnung nach Absatz 3 nicht Gebrauch macht, wobei nach dem letzten Satz dieses Absatzes Betriebskosten und Abgaben, deren Fälligkeit vor mehr als einem Jahr eingetreten ist, nicht mehr geltend gemacht werden können. Absatz 5 sieht für die Durchsetzung des Abrechnungsanspruches vor, daß dann, wenn der Vermieter der in Absatz 3 ausgesprochenen Verpflichtung zur Legung der Abrechnung und Einsichtgewährung in die Belege nicht nachkommt, Paragraph 20, Absatz 4, (Durchsetzung der Hauptmietzinsabrechnung auf Antrag eines Hauptmieters vor Gericht der Gemeinde Paragraph 39, durch allenfalls auch wiederholte Ordnungsstrafen) gilt.
Mit der Mietrechtsgesetz-Novelle 1985 wurde im § 21 Abs 3 MRG folgender vierter Satz eingefügt: "In den Fällen einer Jahrespauschalverrechnung beginnt die einjährige Frist zur Geltendmachung der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben mit Ablauf des Kalenderjahres zu lauoen, in dem die Betriebskosten und öffentlichen Abgaben gegenüber dem Vermieter fällig geworden sind."Mit der Mietrechtsgesetz-Novelle 1985 wurde im Paragraph 21, Absatz 3, MRG folgender vierter Satz eingefügt: "In den Fällen einer Jahrespauschalverrechnung beginnt die einjährige Frist zur Geltendmachung der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben mit Ablauf des Kalenderjahres zu lauoen, in dem die Betriebskosten und öffentlichen Abgaben gegenüber dem Vermieter fällig geworden sind."
Gemäß § 24 Abs 3 MRG gelten diese Bestimmungen sinngemäß auch für den Anteil an besonderen Aufwendungen für Gemeinschaftsanlagen, wie einen Personenaufzug.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, MRG gelten diese Bestimmungen sinngemäß auch für den Anteil an besonderen Aufwendungen für Gemeinschaftsanlagen, wie einen Personenaufzug.
Dem Berufungsgericht ist zunächst darin beizupflichten, daß die Fassung des § 21 Abs 3 MRG auf Grund der Mietrechtsgesetz-Novelle 1985 erst mit 1. Jänner 1986 in Kraft getreten - und sohin nicht auf den vorliegenden Fall - anzuwenden ist. Aber selbst die vom Kläger beanspruchte analoge Anwendung des letzten Satzes des § 21 Abs 4 MRG kann aus folgenden Gründen zu keinem anderen Sachergebnis führen:Dem Berufungsgericht ist zunächst darin beizupflichten, daß die Fassung des Paragraph 21, Absatz 3, MRG auf Grund der Mietrechtsgesetz-Novelle 1985 erst mit 1. Jänner 1986 in Kraft getreten - und sohin nicht auf den vorliegenden Fall - anzuwenden ist. Aber selbst die vom Kläger beanspruchte analoge Anwendung des letzten Satzes des Paragraph 21, Absatz 4, MRG kann aus folgenden Gründen zu keinem anderen Sachergebnis führen:
Die Jahrespauschalverrechnung der Betriebskosten gemäß § 21 Abs 3 MRG unterscheidet sich von der(en) Einzelvorschreibung im Sinne des § 21 Abs 4 MRG schon dadurch, daß das Gesetz dem Vermieter die auf der Grundlage der Vorjahresabrechnung erfolgende Vorschreibung von gleichbleibenden Pauschalraten zur Deckung der im Laufe des Kalenderjahres (gegenüber dem Vermieter) fällig werdenden Betriebskosten und öffentlichen Abgaben gestattet, was sohin auch regelmäßig zu einer Vorauszahlung dieser Betriebskosten durch die Mieter führt, während bei der Einzelvorschreibung der Vermieter vorerst Rechnung über bereits fällig gewordene Betriebskosten legen muß und erst damit gegenüber dem Mieter diese Forderung geltend macht. Für die Einzelvorschreibung ist daher die vorgesehene Präklusivfrist für die Geltendmachung länger als ein Jahr fälliger Betriebskosten sinnvoll und praktikabel. Im Falle der Jahrespauschalverrechnung kann eine solche Präklusivfrist - im Sinne der zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes - nicht auf die bereits geltend gemachten und bezahlten Pauschalraten, sondern lediglich auf einen binnen dieser Frist nachzutragenden Betriebskostenanteil oder auf den aus der Abrechnung zu Lasten der Mieter hervorkommenden Fehlbetrag bezogen werden. Die dem Vermieter obliegende Abrechnung der pauschal verrechneten Betriebskosten ist keine Voraussetzung für den Eintritt ihrer Fälligkeit gegenüber den Mietern (die bereits die Vorauszahlung der Raten geleistet haben), sondern eine gesetzliche Zusatzverpflichtung des Vermieters zur alsbaldigen Feststellung eines Guthabens oder Fehlbetrages. Die aus der Vorjahresabrechnung entnommenen Jahrespauschalraten sind für sich selbst das zunächst der Höhe nach nicht völlig bestimmte Entgelt der Mieter für die vom Vermieter zur Verfügung gestellten Leistungen, die den Betriebskosten gemäß § 21 Abs 1 MRG gegenüber stehen. Der Leistungsaustausch der Parteien des Mietvertrages hat nämlich im Zeitpunkt der Abrechnung und später endenden Frist zur Geltendmachung (gegenüber dem Vermieter fällig gewordener Betriebskosten) längst im annähernden Bereich der bevorschußten Pauschalratenzahlung stattgefunden, so daß aus diesem Gesichtswinkel ein Bereicherungsanspruch gegen den in Wahrheit (schon wegen der stetigen Geldentwertung vermutlich) kaum jemals und schon gar nicht mit der vollständigen Pauschalrate "bereicherten" Vermieter nicht vorliegt. Auch ein Anspruchsverlust des Vermieters wegen verspäteter Geltendmachung kommt daher nicht in Frage, weil er durch die Jahrespauschalverrechnung Teilbeträge über die ihm gegenüber im Laufe des Verrechnungsjahres fällig werdenden Betriebskosten geltend gemacht (vorgeschrieben) und der Mieter (Kläger) diese Teilbeträge auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt im Sinne der Regelung des § 21 Abs 3 MRG vorausbezahlt hat.Die Jahrespauschalverrechnung der Betriebskosten gemäß Paragraph 21, Absatz 3, MRG unterscheidet sich von der(en) Einzelvorschreibung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 4, MRG schon dadurch, daß das Gesetz dem Vermieter die auf der Grundlage der Vorjahresabrechnung erfolgende Vorschreibung von gleichbleibenden Pauschalraten zur Deckung der im Laufe des Kalenderjahres (gegenüber dem Vermieter) fällig werdenden Betriebskosten und öffentlichen Abgaben gestattet, was sohin auch regelmäßig zu einer Vorauszahlung dieser Betriebskosten durch die Mieter führt, während bei der Einzelvorschreibung der Vermieter vorerst Rechnung über bereits fällig gewordene Betriebskosten legen muß und erst damit gegenüber dem Mieter diese Forderung geltend macht. Für die Einzelvorschreibung ist daher die vorgesehene Präklusivfrist für die Geltendmachung länger als ein Jahr fälliger Betriebskosten sinnvoll und praktikabel. Im Falle der Jahrespauschalverrechnung kann eine solche Präklusivfrist - im Sinne der zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes - nicht auf die bereits geltend gemachten und bezahlten Pauschalraten, sondern lediglich auf einen binnen dieser Frist nachzutragenden Betriebskostenanteil oder auf den aus der Abrechnung zu Lasten der Mieter hervorkommenden Fehlbetrag bezogen werden. Die dem Vermieter obliegende Abrechnung der pauschal verrechneten Betriebskosten ist keine Voraussetzung für den Eintritt ihrer Fälligkeit gegenüber den Mietern (die bereits die Vorauszahlung der Raten geleistet haben), sondern eine gesetzliche Zusatzverpflichtung des Vermieters zur alsbaldigen Feststellung eines Guthabens oder Fehlbetrages. Die aus der Vorjahresabrechnung entnommenen Jahrespauschalraten sind für sich selbst das zunächst der Höhe nach nicht völlig bestimmte Entgelt der Mieter für die vom Vermieter zur Verfügung gestellten Leistungen, die den Betriebskosten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, MRG gegenüber stehen. Der Leistungsaustausch der Parteien des Mietvertrages hat nämlich im Zeitpunkt der Abrechnung und später endenden Frist zur Geltendmachung (gegenüber dem Vermieter fällig gewordener Betriebskosten) längst im annähernden Bereich der bevorschußten Pauschalratenzahlung stattgefunden, so daß aus diesem Gesichtswinkel ein Bereicherungsanspruch gegen den in Wahrheit (schon wegen der stetigen Geldentwertung vermutlich) kaum jemals und schon gar nicht mit der vollständigen Pauschalrate "bereicherten" Vermieter nicht vorliegt. Auch ein Anspruchsverlust des Vermieters wegen verspäteter Geltendmachung kommt daher nicht in Frage, weil er durch die Jahrespauschalverrechnung Teilbeträge über die ihm gegenüber im Laufe des Verrechnungsjahres fällig werdenden Betriebskosten geltend gemacht (vorgeschrieben) und der Mieter (Kläger) diese Teilbeträge auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt im Sinne der Regelung des Paragraph 21, Absatz 3, MRG vorausbezahlt hat.
Eine andere Lesart der Abrechnungsbestimmungen scheidet schon nach der - für den Absatz 3 gültigen - Folgebestimmung des Abs 5 des § 21 MRG aus, weil sonst die Versäumung der rechtzeitigen Abrechnung (seit der Novelle 1985 um mehr als sechs Monate vom letztmöglichen Termin) eo ipso den vollständigen Anspruchsverlust auf die vom Vermieter bezogenen Pauschalraten der nicht abgerechneten Betriebskosten nach sich zöge, während diese Bestimmung dem Mieter lediglich eine gemäß § 20 Abs 4 MRG bis zur tatsächlichen Abrechnung wiederholbare Beugemaßnahme (Ordnungsstrafe) gegen den mit der Abrechnung säumigen Vermieter an die Hand gibt. Diese Bestimmung wäre bei Annahme eines automatischen Anspruchsverlustes im Sinne der Ansicht des Revisionswerbers bei - selbst unverschuldeter - Versäumung der Abrechnungsfrist unverständlich und widersprüchlich.Eine andere Lesart der Abrechnungsbestimmungen scheidet schon nach der - für den Absatz 3 gültigen - Folgebestimmung des Absatz 5, des Paragraph 21, MRG aus, weil sonst die Versäumung der rechtzeitigen Abrechnung (seit der Novelle 1985 um mehr als sechs Monate vom letztmöglichen Termin) eo ipso den vollständigen Anspruchsverlust auf die vom Vermieter bezogenen Pauschalraten der nicht abgerechneten Betriebskosten nach sich zöge, während diese Bestimmung dem Mieter lediglich eine gemäß Paragraph 20, Absatz 4, MRG bis zur tatsächlichen Abrechnung wiederholbare Beugemaßnahme (Ordnungsstrafe) gegen den mit der Abrechnung säumigen Vermieter an die Hand gibt. Diese Bestimmung wäre bei Annahme eines automatischen Anspruchsverlustes im Sinne der Ansicht des Revisionswerbers bei - selbst unverschuldeter - Versäumung der Abrechnungsfrist unverständlich und widersprüchlich.
Die von Zingher (Mietengesetz18 Anm. 1 zu § 12 MG, S. 61 f) zur alten Rechtslage nach § 12 Abs 2 MG vertretene Ansicht, für die Geltendmachung von Betriebskosten sei ein besonderer modus, nämlich der Nachweis der Höhe und Vorlage der Rechnungsbelege, vorgesehen, bei dessen Nichteinhaltung der Anspruch verfalle, wenn die Vorlage der Belege nicht innerhalb eines Jahres ab Fälligkeit (gegenüber dem Vermieter) erfolge, ist abzulehnen. Damit hat der Autor nämlich unreflektiert die im § 12 Abs 3 MG vorgesehene einjährige Präklusionsfrist auf die Pauschalverrechnung des § 12 Abs 2 angewendet, ohne die Frage der Geltendmachung durch Vorschreibung der von der Vorjahresabrechnung ausgehenden Pauschalraten zu behandeln. Diese Lösung wird auch der Rechtsnatur des hinsichtlich der Betriebskosten zwischen dem Vermieter und dem Mieter bestehenden Schuldverhältnisses und der durch das Gesetz dem Mieter nach Wahl des Vermieters auferlegten Vorausleistungspflicht nicht gerecht. Andere Autoren haben die analoge Anwendung der Präklusivfrist des § 21 Abs 4 MRG auf die Pauschalverrechnung nach Absatz 3 bei der Kommentierung dieser Gesetzesstellen nicht angenommen (Palten in Korinek-Krejci Handbuch zum MRG 409 f; Würth in Rummel, ABGB, Rz 10 und 11 zu § 21 MRG).Die von Zingher (Mietengesetz18 Anmerkung 1 zu Paragraph 12, MG, S. 61 f) zur alten Rechtslage nach Paragraph 12, Absatz 2, MG vertretene Ansicht, für die Geltendmachung von Betriebskosten sei ein besonderer modus, nämlich der Nachweis der Höhe und Vorlage der Rechnungsbelege, vorgesehen, bei dessen Nichteinhaltung der Anspruch verfalle, wenn die Vorlage der Belege nicht innerhalb eines Jahres ab Fälligkeit (gegenüber dem Vermieter) erfolge, ist abzulehnen. Damit hat der Autor nämlich unreflektiert die im Paragraph 12, Absatz 3, MG vorgesehene einjährige Präklusionsfrist auf die Pauschalverrechnung des Paragraph 12, Absatz 2, angewendet, ohne die Frage der Geltendmachung durch Vorschreibung der von der Vorjahresabrechnung ausgehenden Pauschalraten zu behandeln. Diese Lösung wird auch der Rechtsnatur des hinsichtlich der Betriebskosten zwischen dem Vermieter und dem Mieter bestehenden Schuldverhältnisses und der durch das Gesetz dem Mieter nach Wahl des Vermieters auferlegten Vorausleistungspflicht nicht gerecht. Andere Autoren haben die analoge Anwendung der Präklusivfrist des Paragraph 21, Absatz 4, MRG auf die Pauschalverrechnung nach Absatz 3 bei der Kommentierung dieser Gesetzesstellen nicht angenommen (Palten in Korinek-Krejci Handbuch zum MRG 409 f; Würth in Rummel, ABGB, Rz 10 und 11 zu Paragraph 21, MRG).
Tatsächlich ist daher - mit dem Berufungsgericht - davon auszugehen, daß der mit der Abrechnung säumige Vermieter allenfalls ein zu seinen Gunsten aus der Abrechnung sich ergebendes Guthaben, das hier nicht Gegenstand des Verfahrens ist, (im Falle der - aus Absatz 4 gefolgerten - analogen Annahme einer "Jahresfallfrist" bei der Jahrespauschalverrechnung nach Absatz 3) verlieren könnte, nicht aber den gesamten - vom Kläger (Mieter) als Gegenleistung für ihm zugewendete und von ihm konsumierte Leistungen im Sinne des § 21 Abs 1 MRG bezahlten - Pauschalbetrag, mit welchem der Vermieter (Erstbeklagte) auch nicht etwa bereichert ist.Tatsächlich ist daher - mit dem Berufungsgericht - davon auszugehen, daß der mit der Abrechnung säumige Vermieter allenfalls ein zu seinen Gunsten aus der Abrechnung sich ergebendes Guthaben, das hier nicht Gegenstand des Verfahrens ist, (im Falle der - aus Absatz 4 gefolgerten - analogen Annahme einer "Jahresfallfrist" bei der Jahrespauschalverrechnung nach Absatz 3) verlieren könnte, nicht aber den gesamten - vom Kläger (Mieter) als Gegenleistung für ihm zugewendete und von ihm konsumierte Leistungen im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, MRG bezahlten - Pauschalbetrag, mit welchem der Vermieter (Erstbeklagte) auch nicht etwa bereichert ist.
Einen anderen Rechtsgrund für sein Klagebegehren hat der Kläger aber im Verfahren erster Instanz über ausdrückliche Erörterung weder genannt noch geltend gemacht, sodaß eine Überprüfung der Sache in anderen Richtungen (etwa einer mangelnden Berechtigung der Jahrespauschalverrechnung für das Jahr 1983, wo doch nicht einmal die vorjährige Pauschalverrechnung 1982 abgerechnet wurde, dies im Sinne der Entscheidung Wohnrechtliche Blätter (WoBl) 1988, 45; oder der tatsächlichen Überzahlung der etwa überhöht pauschalierten Betriebskosten uäm) zu entfallen hat.
Die Revisionskostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.Die Revisionskostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, 41, ZPO.