Rechtssatz RS0070042
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070042
Geschäftszahl
6Ob567/87; 8Ob566/89 (8Ob567/89)
Entscheidungsdatum
19.04.1989
Norm
MRG aF §21 Abs2
MRG §21 Abs4
Rechtssatz
Im Falle der Jahrespauschalverrechnung der Betriebskosten gemäß § 21 Abs 3 MRG (hier: idF vor der MRGNov 1985) kann die Präklusivfrist des § 21 Abs 4 MRG nicht analog auf die bereits geltend gemachten und bezahlten Pauschalraten, sondern lediglich auf einen binnen dieser Frist nachzutragenden Betriebskostenanteil oder auf den aus der Abrechnung zu Lasten der Mieter hervorkommenden Fehlbetrag bezogen werden. Die dem Vermieter obliegende Abrechnung der pauschal verrechneten Betriebskosten ist keine Voraussetzung für den Eintritt ihrer Fälligkeit gegenüber den Mietern, sondern eine gesetzliche Zusatzverpflichtung des Vermieters zur alsbaldigen Feststellung eines Guthabens oder Fehlbetrages.Im Falle der Jahrespauschalverrechnung der Betriebskosten gemäß Paragraph 21, Absatz 3, MRG (hier: in der Fassung vor der MRGNov 1985) kann die Präklusivfrist des Paragraph 21, Absatz 4, MRG nicht analog auf die bereits geltend gemachten und bezahlten Pauschalraten, sondern lediglich auf einen binnen dieser Frist nachzutragenden Betriebskostenanteil oder auf den aus der Abrechnung zu Lasten der Mieter hervorkommenden Fehlbetrag bezogen werden. Die dem Vermieter obliegende Abrechnung der pauschal verrechneten Betriebskosten ist keine Voraussetzung für den Eintritt ihrer Fälligkeit gegenüber den Mietern, sondern eine gesetzliche Zusatzverpflichtung des Vermieters zur alsbaldigen Feststellung eines Guthabens oder Fehlbetrages.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 567/87
Entscheidungstext OGH 14.07.1988 6 Ob 567/87
Veröff: WoBl 1989,71
- 8 Ob 566/89
Entscheidungstext OGH 19.04.1989 8 Ob 566/89
Auch; Beisatz: Die Jahrespauschalraten sind nur das der Höhe nach zunächst noch nicht abschließend bestimmte Entgelt der Mieter für die vom Mieter zur Verfügung gestellten Leistungen, die den echten Betriebskosten gemäß § 21 Abs 1 MRG gegenüberstehen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070042
Dokumentnummer
JJR_19880714_OGH0002_0060OB00567_8700000_001