Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei hat der B*** Möbelfabrik
Dkfm. P*** Gesellschaft mbH (im folgenden: B*** GesmbH) zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens und zur Erhaltung der Arbeitsplätze im Jänner 1982 ein unverzinsliches, in den ersten drei Jahren tilgungsfreies Darlehen von drei Millionen Schilling mit einer Gesamtlaufzeit von zehn Jahren gewährt. Ein weiteres Darlehen in der Höhe von sechs Millionen Schilling erhielt die B*** GesmbH. von der R*** Ö***. Die Sanierung des Unternehmens ist jedoch nicht gelungen. Über das Vermögen der Darlehensschuldnerin wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 13. April 1984 (S 29/84) der Konkurs eröffnet. Für diesen Fall sahen die Darlehensverträge die sofortige Rückzahlung des Darlehens samt 8 % Verzugszinsen vor. Beide Darlehensforderungen haften zur Gänze unberichtigt aus. Der Beklagte war Geschäftsführer und Gesellschafter der B*** GesmbH. Er hat sich der klagenden Partei gegenüber am 4. Jänner 1982 solidarisch zur Rückzahlung des Darlehens bis zum Höchstbetrag von drei Millionen Schilling verbürgt. Nunmehr wird er aus dieser Bürgschaft mit dem Begehren in Anspruch genommen, der klagenden Partei den Klagsbetrag samt 8 % Zinsen seit 1. Mai 1984 zu zahlen.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Seinen Behauptungen zufolge sollte mit der Bürgschaftserklärung nur sichergestellt werden, daß er dem Unternehmen zur Durchziehung des erarbeiteten Sanierungskonzepts zur Verfügung stehe. Die klagende Partei sei sich von Anfang an darüber klar gewesen, daß der Beklagte mangels eigenen Vermögens die Bürgschaftsverpflichtung nicht werde erfüllen können. Einen diesbezüglichen Einwand des Beklagten habe die klagende Partei damit beantwortet, daß die Bürgschaftserklärung eine reine Formsache sei. Sie stelle sich daher als eine von der klagenden Partei akzeptierte Scheinerklärung dar, um den Formvorschriften Genüge zu tun. Jedenfalls habe dem Beklagten der Verpflichtungswille im Sinne des § 869 ABGB gefehlt, was der klagenden Partei allein schon auf Grund seiner Vermögenssituation klar gewesen sei. Die Erfüllung der Bürgschaftsverpflichtung sei von Anfang an geradezu unmöglich im Sinne des § 878 ABGB gewesen. Der Bürgschaftsvertrag sei auch aus dem Grunde des § 879 Abs. 2 Z 4 ABGB nichtig; die Bürgschaftserklärung sei in einer Zwangslage abgegeben worden. Die Zwangslage habe darin bestanden, daß man den Beklagten für die Insolvenz des Familienunternehmens und den Verlust von 120 Arbeitsplätzen in seiner Heimatgemeinde B*** verantwortlich gemacht hätte. Der Beklagte sei diesbezüglich auch massiven Drohungen ausgesetzt gewesen. Im übrigen könne es nicht dem Wesen der Bürgschaft entsprechen, daß ihm gleichsam eine Arbeitsplatzgarantie für 120 Beschäftigte abgenötigt worden sei. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Es führte aus, der Beklagte habe den ihm oblegenen Beweis, seine Bürgschaftsverpflichtung habe nur rein formellen Charakter gehabt und hätte im Falle eines Scheiterns der Sanierungsbemühungen gar nicht zum Tragen kommen sollen, nicht erbracht. Das Wissen um die Bedeutung und Tragweite einer Bürgschaftserklärung habe der Beklagte selbst einbekannt. Eine allfällige Mentalreservation sei unbeachtlich. Es liege aber auch kein Anhaltspunkt für eine Nichtigkeit des Bürgschaftsvertrages im Sinne des § 879 ABGB vor, weil das mit dem verbürgten Darlehen verfolgte Sanierungskonzept Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Die hiefür maßgeblichen Feststellungen lauten wie folgt:Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Seinen Behauptungen zufolge sollte mit der Bürgschaftserklärung nur sichergestellt werden, daß er dem Unternehmen zur Durchziehung des erarbeiteten Sanierungskonzepts zur Verfügung stehe. Die klagende Partei sei sich von Anfang an darüber klar gewesen, daß der Beklagte mangels eigenen Vermögens die Bürgschaftsverpflichtung nicht werde erfüllen können. Einen diesbezüglichen Einwand des Beklagten habe die klagende Partei damit beantwortet, daß die Bürgschaftserklärung eine reine Formsache sei. Sie stelle sich daher als eine von der klagenden Partei akzeptierte Scheinerklärung dar, um den Formvorschriften Genüge zu tun. Jedenfalls habe dem Beklagten der Verpflichtungswille im Sinne des Paragraph 869, ABGB gefehlt, was der klagenden Partei allein schon auf Grund seiner Vermögenssituation klar gewesen sei. Die Erfüllung der Bürgschaftsverpflichtung sei von Anfang an geradezu unmöglich im Sinne des Paragraph 878, ABGB gewesen. Der Bürgschaftsvertrag sei auch aus dem Grunde des Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB nichtig; die Bürgschaftserklärung sei in einer Zwangslage abgegeben worden. Die Zwangslage habe darin bestanden, daß man den Beklagten für die Insolvenz des Familienunternehmens und den Verlust von 120 Arbeitsplätzen in seiner Heimatgemeinde B*** verantwortlich gemacht hätte. Der Beklagte sei diesbezüglich auch massiven Drohungen ausgesetzt gewesen. Im übrigen könne es nicht dem Wesen der Bürgschaft entsprechen, daß ihm gleichsam eine Arbeitsplatzgarantie für 120 Beschäftigte abgenötigt worden sei. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Es führte aus, der Beklagte habe den ihm oblegenen Beweis, seine Bürgschaftsverpflichtung habe nur rein formellen Charakter gehabt und hätte im Falle eines Scheiterns der Sanierungsbemühungen gar nicht zum Tragen kommen sollen, nicht erbracht. Das Wissen um die Bedeutung und Tragweite einer Bürgschaftserklärung habe der Beklagte selbst einbekannt. Eine allfällige Mentalreservation sei unbeachtlich. Es liege aber auch kein Anhaltspunkt für eine Nichtigkeit des Bürgschaftsvertrages im Sinne des Paragraph 879, ABGB vor, weil das mit dem verbürgten Darlehen verfolgte Sanierungskonzept Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Die hiefür maßgeblichen Feststellungen lauten wie folgt:
Die B*** GesmbH war bereits im Jahre 1981 in beträchtliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Deshalb hat sich der Beklagte mit Stellen, wie der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Salzburg, dem Land und dem Arbeitsamt wegen einer Unterstützung in Verbindung gesetzt. Ing. Josef H*** wurde beauftragt, als Betriebsberater mit der Finanzierungsgarantiegesellschaft Möglichkeiten einer Weiterführung der B*** GesmbH zu suchen. Nach Prüfung der Gesellschaft kam Ing. Josef H*** zu einem positiven Ergebnis, daß heißt, daß das Unternehmen weitergeführt werden könne, allerdings nur unter der Voraussetzung, daß öffentliche Stellen, die Hausbank und der Betrieb die in dem Gutachten aufgezeigten Sanierungsmöglichkeiten durchziehen. In diesem Zusammenhang haben verschiedene Gespräche zwischen dem Beklagten und Vertretern der Landesregierung bzw. des Arbeitsamtes Salzburg stattgefunden. Eine überprüfung der persönlichen Vermögensverhältnisse des Beklagten wurde nicht durchgeführt. Mit Schreiben vom 28. Dezember 1981 teilte das Amt der Salzburger Landesregierung dem Beklagten mit, daß die Fondskommission des Salzburger Strukturverbesserungsfonds sein Ansuchen um Gewährung von Förderungsmitteln zur Sicherung von 110 Arbeitsplätzen positiv entschieden hätte. Gleichzeitig wurden ein Schuldschein und ein Bürgschaftsvertrag zur Unterfertigung übermittelt. Der Beklagte war auch anläßlich von Gesprächen beim Arbeitsamt Salzburg auf die Notwendigkeit einer Bürgschaftsverpflichtung mit der Begründung hingewiesen worden, daß das Bundesministerium dies verlange. Eine Erklärung seiner Gesprächspartner in der Form, daß die Bürgschaft für den Fall des Scheiterns des Sanierungskonzeptes überhaupt nie zum Tragen komme, wurde nicht abgegeben. Der Beklagte war sich als Kaufmann und Hochschulabsolvent über das Wesen eines Bürgschaftsvertrages im klaren. Hätte er nicht unterschrieben, wäre allerdings die Sanierungsaktion gefährdet gewesen. Diesbezüglich stand der Beklagte unter einem gewissen wirtschaftlichen und persönlichen Druck, weil ein Großteil der Arbeitnehmer aus seiner Heimatgemeinde B*** stammte. Mit Datum vom 4. Jänner 1982 hat der Beklagte sowohl den Schuldschein als auch den Bürgschaftsvertrag, nachdem er beide Urkunden zu sich nach Hause mitgenommen hatte, unterfertigt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und legte sie seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde. Es führte aus, in bezug auf die Bürgschaftsverpflichtung liege weder ein Scheingeschäft im Sinne des § 916 ABGB vor, noch sei die Erfüllung der Bürgschaftsverpflichtung dem Beklagten "geradezu unmöglich" (§ 878 ABGB), weil sich seine wirtschaftliche Lage ändern und somit auch verbessern könnte. Auch die Kenntnis der klagenden Partei von einer allfälligen Mentalreservation des Beklagten sei nicht erwiesen, so daß schon deshalb von mangelnder Ernstlichkeit des Verpflichtungswillens des Beklagten keine Rede sein könne. Ebenso liege Nichtigkeit des Bürgschaftsvertrages wegen Wuchers gemäß § 879 Abs. 2 Z 4 ABGB nicht vor. Die Nichtigkeitssanktion nach dieser Gesetzesstelle setze nämlich neben der Störung der Willensbildung auch eine solche der Äquivalenz der beiderseitigen Leistungen voraus. Worin eine solche Äquivalenzstörung im vorliegenden Fall liegen solle, sei nicht ersichtlich, habe doch die klagende Partei das Risiko übernommen, in die Sanierung eines Unternehmens drei Millionen Schilling zu investieren. Die Feststellungen des Erstgerichtes ließen nur eine moralische Zwangslage des Beklagten bei Übernahme der Bürgschaft erkennen. Eine derartige Situation erfülle den Tatbestand des § 879 Abs. 2 Z. 4 ABGB nicht. Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision ist nicht berechtigt.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und legte sie seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde. Es führte aus, in bezug auf die Bürgschaftsverpflichtung liege weder ein Scheingeschäft im Sinne des Paragraph 916, ABGB vor, noch sei die Erfüllung der Bürgschaftsverpflichtung dem Beklagten "geradezu unmöglich" (Paragraph 878, ABGB), weil sich seine wirtschaftliche Lage ändern und somit auch verbessern könnte. Auch die Kenntnis der klagenden Partei von einer allfälligen Mentalreservation des Beklagten sei nicht erwiesen, so daß schon deshalb von mangelnder Ernstlichkeit des Verpflichtungswillens des Beklagten keine Rede sein könne. Ebenso liege Nichtigkeit des Bürgschaftsvertrages wegen Wuchers gemäß Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB nicht vor. Die Nichtigkeitssanktion nach dieser Gesetzesstelle setze nämlich neben der Störung der Willensbildung auch eine solche der Äquivalenz der beiderseitigen Leistungen voraus. Worin eine solche Äquivalenzstörung im vorliegenden Fall liegen solle, sei nicht ersichtlich, habe doch die klagende Partei das Risiko übernommen, in die Sanierung eines Unternehmens drei Millionen Schilling zu investieren. Die Feststellungen des Erstgerichtes ließen nur eine moralische Zwangslage des Beklagten bei Übernahme der Bürgschaft erkennen. Eine derartige Situation erfülle den Tatbestand des Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB nicht. Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision ist nicht berechtigt.