Der Revision kommt keine Berechtigung zu.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß die Veräußerung des im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens und die damit verbundene Überlassung der Benützung der Räumlichkeiten an einen Dritten den Kündigungsgrund des § 30 Abs. 2 Z 4 erster Fall MRG nicht herstellt, wenn nicht die Veräußerung vorwiegend den Zweck verfolgt, dem Erwerber die Ausnützung der Bestandrechte zu ermöglichen, die selbständige Verwertung der Bestandrechte somit im Vordergrund steht (RdW 1991, 176 uva). Es steht fest, daß die Beklagte ein lebendes Unternehmen mit allem, was wesentlich zum Betrieb des Unternehmens und zu seinem wirtschaftlichen Fortbestand gehörte, übertragen hat und der Erwerber das Unternehmen zunächst auch in unveränderter Form - je zur Hälfte Foto- und Souvenirartikel - fortgeführt hat. Da diese Unternehmensver-äußerung vor Inkrafttreten des § 12 Abs. 3 MRG erfolgte, ist ein gespaltenes Mietverhältnis entstanden. Wie der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkannt hat, muß es dem Übernehmer schon anläßlich der Übergabe des Unternehmens freigestellt bleiben, gewisse Veränderungen, wie etwa Schwerpunktsetzung im Warenlager, Wechsel der Lieferanten oder andere Ausgestaltung des Geschäftslokales vorzunehmen, so lange er im Rahmen der erteilten Gewerbeberechtigung verbleibt und von einer Kontinuität des Geschäftsbetriebes ausgegangen werden kann (MietSlg. 39100 mwN).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß die Veräußerung des im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens und die damit verbundene Überlassung der Benützung der Räumlichkeiten an einen Dritten den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, erster Fall MRG nicht herstellt, wenn nicht die Veräußerung vorwiegend den Zweck verfolgt, dem Erwerber die Ausnützung der Bestandrechte zu ermöglichen, die selbständige Verwertung der Bestandrechte somit im Vordergrund steht (RdW 1991, 176 uva). Es steht fest, daß die Beklagte ein lebendes Unternehmen mit allem, was wesentlich zum Betrieb des Unternehmens und zu seinem wirtschaftlichen Fortbestand gehörte, übertragen hat und der Erwerber das Unternehmen zunächst auch in unveränderter Form - je zur Hälfte Foto- und Souvenirartikel - fortgeführt hat. Da diese Unternehmensver-äußerung vor Inkrafttreten des Paragraph 12, Absatz 3, MRG erfolgte, ist ein gespaltenes Mietverhältnis entstanden. Wie der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkannt hat, muß es dem Übernehmer schon anläßlich der Übergabe des Unternehmens freigestellt bleiben, gewisse Veränderungen, wie etwa Schwerpunktsetzung im Warenlager, Wechsel der Lieferanten oder andere Ausgestaltung des Geschäftslokales vorzunehmen, so lange er im Rahmen der erteilten Gewerbeberechtigung verbleibt und von einer Kontinuität des Geschäftsbetriebes ausgegangen werden kann (MietSlg. 39100 mwN).
Durch die entwickelte Judikatur zum gespaltenen Mietverhältnis, die eine teleologische Reduktion des Kündigungstatbestandes des § 19 Abs. 2 Z 10 MG (nunmehr § 30 Abs. 2 Z 4 MRG) darstellt, sollte dem Mieter die Verwertung seines Unternehmen ermöglicht werden, wenn dessen Erwerber oder Pächter im Geschäftslokal das Unternehmen des Mieters weiter betreibt. Der Schutzzweck fällt dann weg, wenn der Unternehmenserwerber mit der Unternehmensfortführung im Bestandobjekt aufhört, denn ab diesem Zeitpunkt benützt der Mieter das Bestandobjekt nicht mehr vertragsgemäß (MietSlg. 39434 mwN).Durch die entwickelte Judikatur zum gespaltenen Mietverhältnis, die eine teleologische Reduktion des Kündigungstatbestandes des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MG (nunmehr Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG) darstellt, sollte dem Mieter die Verwertung seines Unternehmen ermöglicht werden, wenn dessen Erwerber oder Pächter im Geschäftslokal das Unternehmen des Mieters weiter betreibt. Der Schutzzweck fällt dann weg, wenn der Unternehmenserwerber mit der Unternehmensfortführung im Bestandobjekt aufhört, denn ab diesem Zeitpunkt benützt der Mieter das Bestandobjekt nicht mehr vertragsgemäß (MietSlg. 39434 mwN).
Im vorliegenden Fall kann aber keineswegs davon gesprochen werden, daß die Unternehmensfortführung aufgehört hätte. Das Unternehmen wird nach wie vor im Rahmen der selben Gewerbeberechtigung mit dem selben Unternehmensgegenstand (Handel mit Fotoartikeln und Souvenirs) geführt, nur war, wie dies wohl bei jedem wirtschaftlich geführten Unternehmen der Fall sein muß, eine allmäliche Anpassung an die im Laufe der Jahre veränderten wirtschaftlichen Gegebenheiten und Konkurrenzverhältnisse erforderlich, die zu einer Schwerpunktverlagerung der bisherigen Produktpalette, nicht aber zu einem Verlust der Unternehmensidentität geführt hat.
Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin sind auch mehrfache Weiterveräußerungen des Unternehmens nicht anders zu beurteilen, gleichgültig ob der Mieter daran noch mitwirkt (MietSlg. 31393/25; Würth in Rummel Rz 23 zu § 30 MRG). Auch die Tatsache, daß der Erwerber des Unternehmens dieses verpachtet hat, vermag daher den geltend gemachten Kündigungsgrund nicht herzustellen.Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin sind auch mehrfache Weiterveräußerungen des Unternehmens nicht anders zu beurteilen, gleichgültig ob der Mieter daran noch mitwirkt (MietSlg. 31393/25; Würth in Rummel Rz 23 zu Paragraph 30, MRG). Auch die Tatsache, daß der Erwerber des Unternehmens dieses verpachtet hat, vermag daher den geltend gemachten Kündigungsgrund nicht herzustellen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.